Quartier- und Gestaltungsplan Gidiohäuser
Plan d'utilisaziun · Herisau
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- Regierungsrat
- Decidì
- 15-02-1994
- En vigur dapi
- 15-02-1994
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Text
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Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 15. Februar 1994 L.
Gemeinde Herisau: Quartier- und Gestaltungsplan Gidiohäuser; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 28. Januar 1994 ist zu ent nehmen: Mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung des Quartier- und Gestaltungspla nes Gidiohäuser. Sachlage
1. Aufgrund eines Neubauprojektes, das in verschiedenen Be reichen von der Regelbauweise abweicht und im Hinblick auf die Bestimmungen in der neuen Bau- und Zonenordnung wurde die Ausarbeitung eines Quartier- und Gestaltungs planes verlangt. 2. Nach rechtskräftigem Zonenplan liegt das Quartier- und Gestaltungsplangebiet in der Kernzone. Der neue öffent lich aufgelegte Zonenplan sieht im fraglichen Gebiet ebenfalls eine Kernzone K3 vor. Das Quartier Buchen strasse/ Bachstrasse liegt zudem in der kommunalen Orts bildschutzzone. 3. Der Bericht zur Vorprüfung gemäss Art. 4 7 EG z RPG er folgte am 18. Januar 1993. Die berührten kantonalen Ver waltungsstellen sind miteinbezogen worden. 4. Der Quartier- und Gestaltungsplan Gidiohäuser mit Sonder bauvorschriften wurde vom 28. Juli bis 26. August 1993 öffentlich aufgelegt. Innert dieser Zeit sind drei Ein sprachen beim Gemeinderat eingereicht worden. Anlässlich von Einigungsverhandlungen im Beisein der Bauherrschaft, Fachleuten des Heimatschutzes und der Einsprecher konnte eine Einigung erzielt werden. Die Einsprachen wurden mit Schreiben vom 16. resp. 17. September 1993 zurückgezogen. Anlässlich einer weiteren Besprechung am 8. Dezember 1993 wurde der Rückzug der Einsprachen schriftlich bestätigt. An seiner Sitzung vom 21. Dezember 1993 hat der Gemeinde-
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rat den Quartierplan angenommen und beschlossen, ihn dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Erwägungen 1. Die Quartier- und Gestaltungsplangenehmigung fällt unmit telbar in den Übergang von der alten zur neuen Zonenord nung. Wie die Prüfung ergeben hat, lässt sich der Quar tierplan sowohl nach alter wie nach neuer Ordnung anwen den. Die für den Quartierplan notwendige Grundordnung ist somit vorhanden. 2. Die im Vorprüfungsverfahren angebrachten Bemerkungen sind weitgehend erfüllt worden. 3. Der Quartier- und Gestaltungsplan bildet die Grundlage, um die für das Ortsbild wichtigen, aber sehr baufälligen "Gidiohäuser" zu ersetzen. Das dem Gestaltungsplan zu grundeliegende Projekt ist während der Bearbeitung im Auftrag der Gemeinde von verschiedenen Fachgremien beur teilt worden. Gestaltungsfragen und Fragen der Einpassung ins Ortsbild lassen in der Beurteilung einen Ermessens spielraum zu. Es ist nicht Praxis der kantonalen Behör den, in kommunalen Zuständigkeitsbereichen ihr Ermessen über dasjenige der Gemeinden zu stellen. Die Prüfung des vorliegenden Planes schliesst deshalb die Gestaltungs und Einfügungsfragen aus. 4. Aus materieller wie aus formeller Sicht steht einer Plan genehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.
Beschluss: Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) wird beschlossen: 1. Der Quartier- und Gestaltungsplan Gidiohäuser der Ge meinde Herisau wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 250.-- er hoben. Amtsblatt.
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion ZSB * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau ** *) **)
versandt am
Beilage: je 1 Expl.: Quartier- und Gestaltungsplan Gidiohäuser mit Genehmigungsvermerk Erläuterungs- und Planungsbericht Beilage: 3 Expl: Quartier- und Gestaltungsplan Gidiohäuser mit Genehmigungsvermerk 2 Expl: Erläuterungs- und Planungsbericht