Quartierplan Bruggeregg, 1972

Plan d'utilisaziun · Herisau

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Herisau
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
15-08-1972
En vigur dapi
15-08-1972

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CH73_02_GE_Quartierplan Bruggeregg, 1972.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

15. August 1972 H

Gemeinde

Unterm 31. Juli 1972 schreibt die Baudirektion: . "IVJ.i t Schreiben vom 28.4.1972 ersucht d.er Gemeinderat Herisau u_rn die oberbehördliche Genehmigung des Quartierplanes Bruggeregg. Der Plan wurde vom 15.1. bis 14.2.1972 öffentlich aufgelegt. Die zwei eingegangenen Einsprachen vvurden durch Entscheid des Gemeinderates erledigt. Ein vlei terzug erfolgte nicht. Gernäss Art. 10 .Absatz 2 des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Herisau ist der Gemeinderat für die Annahme des Quartierplanes zuständig. Der Quartierplan ist vom Planungsamt einlässlich geprüft worden. Die Prüfung umfasst eine Rechts- sowie eine Ermessenskontrolle. Massgebend für die kantonale Beurteilung ist dabei vor allem der Artikel llO des EG zum ZGB, -vrelcher die Ziele, die bei der Aufstellung von Bauvorschriften und räumlichen Planungen zu verfolgen · sind, umschreibt. Der Kanton hat sich bei der Z•.'leckmässigkei tsprüfun:g einer gevrisse:n Zurüc.khal tu...'1g zu bef'leissj.gen. Er soll im Genehmigu...'1gsverfahren nur eingreifen, wo grobe Verletzungen gegen den Zweckartikel 110 EG zum ZGB vorliegen. Ob eine grobe Verletzung von Art. 110 d) aesthetisch befriedigende Gestaltung der einzelnen Bauwerke e) Erhaltung schöner Landschafts-, Orts- und Strassenbilder, .Aussichtspun..k:te smde geschichtlich oder künstlerisch wertvoller Bauwerke vorliege, war beim Quartierplan Bruggeregg zu pl'üfen. Der Quartier-· plan sieht die Erstellung von zwei neu::1geschossigen Hochhäusern vor, wovon eines, das Haus 4, an einer relativ exponierten Stelle auf einer weithin sichtbaren Geländekante situiert ist. Von verschiedenen bedeutungsvollen Pur.L.!.cten aus gesehen "".drd die Silhouette des Hochhauses den Horizont üoe:rragen. O,mmhl in Richttmg SchT,.,ellbrunn im Entwurf zum Bebauungsplan noch -vreitere Baugebie-se vorgesehen sind, dürfte das Hochhaus für viele Jahre direkt am Eand des überbauten Gebietes liegen und damit als harter Uebergang zum hil-:;terliegenden Land-vrirtschaftsgebiet empfunden 1·rerden.

l)Im Ausstand von Ratschreiber Hansjörg Schär

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In einer Sitzung mit der Bauherrschaft und den Architekten der Ueberbauung, an der auch der Heimatschutz und unser Planungsamt anwesend waren, kam zum Ausdruck, dass bezüglich der Einpassung von Bauten in die Landschaft gegensätzliche Auffassungen vertreten werden. Dabei konnte es nicht darum gehen, festzustellen, welche Auffassung die richtige sei. Vielmehr musste herausgefunden werden, zu welcher Auffassung sich die Gemeinde, welche in erster Linie für die Gestaltung ihres Lebensraumes verantw·ortlich ist, bekennt. Der ebenfalls anwesende Gemeindehauptmann kolLnte darlegen, dass aus den Kr·ei.sen der Bevölkerung keine Opposition gegen die geplante . Ueberbauung en-mchsen sei und der Gemeinderat den Quartierplan einstimmig gtJ.tgeheissen habe. Dennoch waren nicht alle Zweifel beseitigt, ob mit der geplanten Ueberbauung nicht in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze des Landschaftsschutzes verstossen werde und ob der Kanton die mit der Genehmigung verbund:r:e Verantwortung übernehmen könne.) Die BerecJ1tigung dieser Zweifel lässt ein Vergleich mit dem Ue ~ plan Haggen-Hinterberg in der Stadt St. Gallen erkenr~~,der ebenfalls Hochhäuser auf den höheren Punkten im Gelände vorsieht und gegen den kürzJ_ich eine Petition eingereicht worden ist. In dies wird folgender IVi:einung Ausdruck verliehen: "Hochhäuser gehören prinzipiell nicht auf Kuppen, d.h. auf die höchsten Stellen eines Gebietes, sondern entweder in eine Ebene oder einen Abhang." Unsere Dj.rektion hat zur Klärung der schwierigen Ermessensfrage beschlossen, in der Person des bekannten Architekten und Planers Hans r·farti einen neutralen Experten beizuziehen. Herr Marti hat anlässlich des Augenscheines zugestanden, dass es sich im vorliegenden Fall tatsächlich um einen Grenzfall handle. In seinem Gutachten ist er dann unter Würdigung aller Gesichtspunkte ZlliTI Schluss gekommen, dass der Quartierplan zur Genehmigung empfohlen werden könne. Das Gutachten liegt in Photokopie diesem Antrag bei. In einer Stellungnahme des Heimatschutzes ist auch der Block Nr. 2 und 3 als zum Teil zu hoch kritisiert worden. Die BerechtiguY.tg dieser Kritik ist von der Bauherrschaft anerkannt worden. Eine entsprechende Korrektur kann demzufolge als Auflage in die GenehmigLmg einbezogen werden. Aufgrund des sorgfältig erarbeiteten Gutachtens von Herrn Marti und gestüzt au_f Art. 124 Abs. 3 des EG zum ZGB beantragen 1dr Ihnen:

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1. Der Quartierplan.Bruggeregg der Gemeinde Herisau sei zu ge-

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nehmigen. 2. Die Genehmigung sei mit der Auflage zu verbinden, dass der Block Nr. 2 und 3 derart auszugestalten sei, dass er über ge·wachsenem Terrain nirgends mehr als 4-geschossi.g in Erscheinung trete." Beschluss:

Zustirr~ung

zu den Anträgen der Baudirektion .

.Amtsblatt. Auszug an

"-

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Landammannamt Baudirektion kant. Bauverwaltung (4 Expl.) Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmigungsvermerk kant. Planungsamt (2 Expl.) Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmigungsvermerk ··Gemeinderat Herisau (2 Expl.) Beilage: 1 Quartierplan mit Genehmigungsvermerk

Im Auffrageteies Regierungsrates Der Ratschreiber I. V.:

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