Quartierplan Moos
Plan d'utilisaziun · Herisau
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Herisau
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 16-11-1982
- En vigur dapi
- 16-11-1982
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Text
PRO T OKOLL D E S REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A . RH .
Kopie mit Planbeilage an - Gemeindebauamt - Grundbuchamt 22.11 . 1982 GEMEINDE KANZLEI HERISAU
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Nove~rnber. I,
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Quartierplan Moos, Herisau; Genehmigung (Im Ausstand von Ratschreiber H. J . Schär) Dem Bericht der Baudirektion vom 2 . November 1982 ist zu entnehmen : Mit Schreiben vom 7. Oktober 1982 ersucht der Gemeinderat He risau um die Genehmigung des Quartierplans Moos . Gernäss Bebauungsplan vom 12. August 1975 l iegt der nördliche Teil des Quartierplangebietes in der Wohnzone, Nordlage, der südliche Teil in der Ein- und Zweifamilienhauszone und der west l iche Teil in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen . Gernäss Art . 10 Abs . 2 BauR ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig . Der Gemeinderat hat den Plan am 4. Dezember 1979 verabschiedet und vom 1 6 . Januar bis 14 . Februar 1980 öffentlich aufgelegt . Während dieser Frist sind zwei Einsprachen eingegangen, wovon einer entsprochen werden konnte und die andere abgelehnt 1vurde . Letztere ist an den Reg i erungsrat weitergezogen worden, wobei ein Vergl eich geschl ossen 1verden konnte. Damit ist das kommunale Verfahren abgeschlossen. Das Planungsamt hat im Vorprüfungsverfahren zum Quartierplan am 27. November 1979 Stellung genommen . Da eine Parzelie im Quartierplan als Zone fLtr öffent liche Bauten und Anlagen bezeichnet wurde, die im Bebauungsplan der Wohnzone zugeschie den ist , hat das Planungsamt darauf hingewiesen, dass eine Umzonung der Wohnzone in Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dem Bebauungsplanverfahren und nicht dem Quartierplanverfahren unterstellt werden müsse . In der Zwischenzeit ist die fragli che Liegenschaft von der Gemeinde erworben worden . Da die Umzonung nach dem Verfahren für geringfügige Aenderungen hätte durchgeführt werden können und dieses Verfahren mit dem Quartierplanverfahren identisch ist, hat der Gemeinderat auf die Erstellung eines Planes verz i chtet und die Aenderung im Quartierplan zur Darstellung gebracht . Weil von der Aenderung nur die Geme i nde betroffen ist, kann der Bebauungsplanänderung im Quartierplanverfahren ausnahmsweise zugestimmt werden. Im erwähnten Vorprüfungsbe r icht des Pl anungsamtes sind zum ma teriellen Inhalt der Sonderbauvorschriften keine Bemerkungen angebracht worden . In der Zwischenzeit sind mit ähnlich formu-
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lierten Vorschriften praktische Erfahrungen gesammelt worden. Es hat sich gezeigt, dass nur jene Vorschriften eine Wirkung zeitigen, die sich sehr konkret auf ein genau formuliertes und von der Gemeindebehörde akzeptiertes Ziel beziehen. Im vorlie~ genden Fall dürfte dies kaum zutreffen. So sind beispielsweise Dachneigungen zwischen 200 und 600 zugelassen. Von einer Baracke bis zu einem Zeltdachhaus sind alle Gebäudetypen zulässig. Bei der Farbgebung ist je nach Materialwahl ein ähnlich grosser Spielraum vorgesehen. Zudem ist nicht logisch, weshalb bei gewissen Materialien verschiedene Farben anzuwenden sind (Tonziegel können rot sein, Eternitschiefer muss braun sein, Verputz darf weiss sein, Eternit nicht). Die Vielfalt der Form-, Material- und Farbwahl ist derart gross, dass der unter Ziffer 1 formulierte Grundsatz, die Gebäude gegenseitig aufeinander abzustimmen, gar nicht erfüllt werden kann. Sie werden auch kaum eine spürbare Wirkung auf die Gesamtgestaltung der Ueberbauung ausüben. Die Vorschriften sind indessen nicht rechtswidrig, und es besteht kein Anlass, sie nicht zu genehmigen. Die Wahl und Formulierung der Vorschriften liegt im Kompetenzbereich der Gemeindebehörde, wenn nicht überkommunale öffentliche Interessen dagegenstehen, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Die Ausscheidung der Baulinien entlang der Staatsstrassen ist im Einvernehmen mit der kantonalen Bauverwaltung im Bereich der Parzelle Nr. 2053 erfolgt. Der Quartierplan mit Sonderbauvorschriften hält der formellen und materiellen Rechtmässigkeitsprüfung stand und kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB beantragt die Baudirektion: Der vorliegende Quartierplan Moos der Gemeinde Herisau sei zu genehmigen. Beschluss:
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Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt. im Auffrage des Regierungsrates Der. Ratschr<>ii, "' ;, V.:
OliV
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Auszug an
Landammannamt Baudirektion Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Kantonale Bauverwaltung (4 Expl.) * Gemeinderat Herisau (4 Expl.) ** *Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk und Richtplan **Beilage: 2 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk und Richtplan