Quartierplan Säge
Plan d'utilisaziun · Herisau
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- Plan d'utilisaziun
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- Herisau
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- Appenzell Ausserrhoden
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- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 11-09-1984
- En vigur dapi
- 11-09-1984
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.
11. September 1984 lu
Gemeinde Herisau; Genehmigung des Quartierplans Säge Dem Bericht der Baudirektion vom 4. September 1984 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 11. Juli 1984 ersucht der Gemeinderat Herisau um die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplans Säge. Gernäss Bebauungsplan vom 12. August 1975 liegt das Quartierplangebiet in der Wohn- und Gewerbezone. Nach Art. 10 Abs. 2 BauR ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig. Die gemeinderätliche Genehmigung erfolgte am 12. April 1983, die öffentliche Auflage vom 15. April bis 14. Mai 1983. Gesamthaft waren fünf Einsprachen zu behandeln. Gegen die ablehnenden Entscheide wurden keine Rechtsmittel ergriffen. Damit ist das kommunale Genehmigungsverfahren abgeschlossen. In verschiedenen Vorprüf~ngen haben das Tiefbau- und das Planungsamt zu Quartierplanentwürfen Stellung genommen. Der nun zur Genehmigung vorgelegte Plan trägt diesen Stellungnahmen Rechnung. Er wurde vom Planungsamt auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft. Massgebend für die kantonale Ermessensüberprüfung ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räL@licher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt. Neben der Erschliessung regelt der Quartierplan im wesentlichen die Ausnützungshöhe, die Anzahl der Geschosse, die Gebäudehöhen, die Gebäudeabstände, die Gestaltlli~g der Bauten, die Parkierung und die Kinderspielplätze. Art. 15 Abs. 2 der Sonderbauvorschriften geht auf eine Eingabe der Appenzellerbahn zurück, welche darauf aufmerksam machte, dass ein Ausbau der Strasse im Uebergangsbereich der Bahn auch das Anbringen einer Barrierenanlage erfordert. Dieser Artikel steht im Einklang mit der Eisenbahngesetzgebung. Der vorliegende Quartierplan mit Sonderbauvorschriften hält der formellen und materiellen Rechtmässigkeitsprüfung stand und kann in dieser Form genehmigt werden.
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Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 EG zum ZGB sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion: 1. Der vorliegende Quartierplan Säge der Gemeinde Herisau vom 12. April 1983 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 300.-- zu erheben. Beschluss:
Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
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Landammannamt Baudirektor Sekretariat der Baudirektion (4 Expl. ) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Herisau (4 Expl.) ** *Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk **Beilage: 2 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk und Rechnung
Im Auffrag des Regiertmgsre1fe:5 Der Ratsdmaib~r;
Versandt am
l 4. SEP. 1984