Quartierplan Säge, Teiländerung Sonderbauvorschriften

Plan d'utilisaziun · Herisau

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Herisau
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
21-01-1997
En vigur dapi
21-01-1997

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Herisau mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

CH73_02_GE_Quartierplan Säge, Teiländerung Sonderbauvorschriften.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

.

.c

c:

- --<i _ _ _

Q.)

N

Protokoll des Regierungsrates

c::

Ganzen Text zeigen

111111111111111111111111111~

111111111111111111111111111111111111111111 II II IIIIII

Cl)

0.. 0..

<t: c::

0

+-'

c::

ca

:::.::::

...__ _ _ __"J

Gemeinde Herisau: Quartierplan Säge, Teiländerung der Sonderbauvorschriften; Genehmigung

Dem Bericht der Baudirektion vom 23. Dezember 1996 ist zu entnehmen : Mit Schreiben vom 5. Dezember 1996 ersucht der Gemeinderat Herisau um die Genehmigung der obengenannten Teiländerung des Quartierplanes Säge durch den Regierungsrat.

Sachlage 1. Der heute rechtsgültige Quartierplan wurde am 11. September 1984 vom Regierungsrat genehmigt. Er umfasst ein Gebiet in Wilen zwischen der Alpsteinstrasse und der Appenzellerbahn. Die jetzige Änderung sieht den Verzicht auf die Ausnützungsziffer im Quartierplan vor, da diese neu im Baureglement festgelegt ist. 2. Am 3. Juli 1996 nahm das Planungsamt im Sinne einer Vorprüfung zum Änderungsentwurf Stellung. 3. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 30. Oktober bis 28. November 1996. Gegen die Quartierplanänderung sind keine Einsprachen eingegangen. 4. Gernäss Art. 27 Abs . 2 N 11 der Gemeindeordnung der Gemeinde Herisau ist für den Erlass der Sondernutzungspläne der Gemeinderat zuständig.

Erwägungen 1.

Formelles

1.1 Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.

2.

Materielles Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Nach Art. 51 Abs . 2 EG zum RPG ist für Änderun-

- 2-

gen an Nutzungsplänen und Baureglementen das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Aufstellung. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. 2.1 Bei der seinerzeitigen Festlegung der Ausnützungsziffern im Quartierplan wurde von einem vorgängig erarbeiteten Überbauungskonzept ausgegangen. Jener Teil, der nach neuem Zonenplan in der Kernzone 4 liegt, ist bereits altrechtlich überbaut. Die Bauten weisen unausgebaute Dachgeschosse auf. Die Eigentümer möchten diese Dachgeschosse nun ausbauen. Es sind zwei 3 1J2 Zimmerwohnungen und eine 2 1J2 - Zimmerwohnung vorgesehen, was nach der Regelbauvorschrift des neuen Baureglementes möglich wäre, nicht jedoch aufgrund der zulässigen Ausnützung nach dem Quartierplan. Um den Ausbau zu ermöglichen hat der Gemeinderat genannte Aufhebung der Ausnützung in den Sonderbauvorschriften beschlossen, um die Voraussetzungen für einen Ausbau der Dachgeschosse zu ermöglichen. 2.2 Mit der Aufhebung der Ausnützung vergrössert sich die Nutzungsmöglichkeit des fraglichen Areals. Dadurch sind die Erschliessung, die Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge, Geräte, Haushalte usw., die Schutzplätze, die Kinderspielplätze, die Verund Entsorgung, die übrige Quartierinfrastruktur sowie die Gestaltungsbestimmungen über die auszubauenden Dächer berührt. Die Gemeinde hatte Gelegenheit eine Projektstudie zur Verdichtung zu prüfen. Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass der Nachweis der Einhaltung der genannten Kriterien erbracht sei (vgl. Protokoll des Gemeinderates vom 24. September 1996). 2.3 Ein Teil des Quartierplangebietes ist noch unbebaut und liegt in der Wohn- und Gewerbezone WG3. Der Quartierplan legt für dieses Gebiet eine Ausnützung von maximal 0.6 fest. Nach Aufhebung dieser Bestimmung gilt nach Baureglement eine Ausnützung von 0.6. Bei Bauten mit einem Gewerbeanteil im Ausmass von mindestens einem Vollgeschoss darf die Ausnützungsziffer um 0.1 erhöht werden. Die Änderung ist somit geringfügig und nicht mehr als eine Anpassung an die Regelbauweise. 2.4 Es ist zweckmässig, nach durchgeführter Zonenplanrevision die Sendernutzungspläne auf die Übereinstimmung mit den neuen Planungsinsrumenten zu überprüfen. Vorliegend ist das fallweise erfolgt. Um den Grundsätzen der Rechtsgleichheit, der Rechtssicherheit und von Treu und Glauben gerecht zu werden, hat die Gemeinde Herisau eine Überprüfung sämtlicher Sondernutzungspläne in Aussicht genommen, um die Anpassungen nach gleichen Kriterien durchführen zu können. Da ein kurzfristiger Handlungsbedarf besteht, kann dem Gesuch, auch ohne die Gesamtüberprüfung abzuwarten, entsprochen werden. Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Einer Plangenehmigung durch den Regierungsrat steht damit nichts entgegen.

-3-

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Die Teiländerung der Sonderbauvorschriften des Quartierplans Säge sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Kantonskanzlei Rechtsdienst Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Herisau **

Beilagen:

*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) 4 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

Im AulfrtJg des RaglreruHgsrGtles Dar Riil!>c:hrgibar:

Versandt am

2 4. JAN. 1997