Quartierplan Vereinsacker, Teiländerung 2004

Plan d'utilisaziun · Herisau

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Herisau
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
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Vischnanca
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17-11-2004
En vigur dapi
17-11-2004

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Text

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Baudirektion 9102 Herisau

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Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch

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Herisau, 17. November 2004

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Gemeinde Herisau: Quartierplan Vereinsacker, Teiländerung I Ergänzung Genehmigung

A.

Ausgangslage

1.

Das Hochbauamt der Gemeinde Herisau ersucht um die Genehmigung der Teiländerung und Ergänzung des Quartierplanes Vereinsacker durch die Baudirektion.

2.

Am 19. Mai 1998 genehmigte der Regierungsrat den Quartierplan Vereinsacker. Dieser bildete die Grundlage für den Abbau von Kies und die Rekultivierung. Während dem Abbau hat der Setreiber festgestellt, dass die geplante Ausbeute von 180'000 3 m Kies bei weitem nicht erreicht werden konnte. Die Qualität des vorgefundenen Materials war recht unterschiedlich ausgefallen. Mehr als 2/3 des Materials konnte 3 nicht gebraucht werden. Bis heute sind gut 60'000 m Kies gewonnen und abtransportiert worden. Untersuchungen haben gezeigt, dass auf der angrenzenden Parzelle Nr. 2005 ein Kiesvorkommen von rund 80'000 m3 und auf der Parzelle Nr. 1989 nochmals ein solches von 115'000 m3 vorhanden ist. Mit dem Teilzonenplan soll die Erweiterung des Kiesabbaus planungsrechtlich gesichert werden. Damit zusammenhängend ist die vorliegende Teiländerung und Ergänzung des Quartierplanes, dessen Genehmigung durch die Baudirektion vorzunehmen ist (Art. 49 Abs. 2 BauG).

3.

Der Plan ist durch das Planungsamt unter Beizug der betroffenen Amtsstellen vorgeprüft worden. Der Gemeinde ist die Stellungnahme am 6. November 2003 zugestellt worden.

4.

Der Gemeinderat hat den Plan am 13. Januar 2004 erlassen. Die öffentliche Auflage erfolgt~ vom 28. Januar bis 26. Februar 2004. Während dieser Frist sind keine Ein-

. sprachen eingegangen. 5.

Gernäss Art. 27 Gemeindeordnung Herisau ist der Gemeinderat für den Erlass von Sondernutzungsplänen zuständig. ln Koordination mit dem Teilzonenplan wurde der Quartierplan gleichzeitig mit dem Teilzonenplan zur Genehmigung eingereicht. Dieser ist zwischenzeitlich vom Regierungsrat genehmigt worden, so dass die formellen Voraussetzungen für eine Genehmigung des Quartierplanes durch die Baudirektion gegeben sind.

6.

Der Quartierplan Vereinsacker, Teiländerung I Ergänzung ist in 4 Originalexemplaren zur Genehmigung eingereicht worden. Er besteht aus folgenden Dokumenten:

- 2-

- Abbauplan I Situation - Endgestaltungsplan I Situation - Querprofile Abbau I Wiederauffüllung - Sonderbauvorschriften vom 13.1.2004

8.

Erwägungen Formelles

1.

Der Perimeter des Quartierplanes geht über denjenigen des Teilzonenplanes hinaus und umfasst auch Nichtbaugebiete. Eine Übereinstimmung der beiden Perimeter ist dann nicht zwingend, wenn in der Landwirtschaftszone Regelungen getroffen werden sollen, die im direkten Zusammenhang mit dem Kiesabbau stehen (ökologischer Ausgleich, Strassenerschliessung) und die dem Zweck der Zone nicht widersprechen. Die Bestimmung von Art. 39 und 41 SauG lässt die Zonenzugehörigkeit offen.

2.

Die Quartierplanergänzung wird im Sinne des bestehenden Quartierplanes mit Etappierungen, Erschliessungen und ökologischen Einzelmassnahmen ergänzt. Die Aufteilung in einen Abbauplan, einen Endgestaltungsplan, einen Plan mit Querprofilen und in Sonderbauvorschriften entspricht dem bereits bestehenden Plan. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 39 ff. SauG sind erfüllt. Abbaugrundsätze

3.

Der kantonale Richtplan 2002 formuliert im Kapitel E.3 die Abbaugrundsätze als richtungsweisende Festlegungen wie folgt: - /n den Interessengebieten Materialabbau wird eine möglichst geringe Anzahl offener Abbaustellen pro Gebiet angestrebt; - Abbauvorhaben sind so zu etappieren, dass ihre Auswirkungen möglichst gering gehalten werden können; - Beim Abbau und bei der Wiederherstellung und Rekultivierung sind die Anliegen von Natur und Landschaft ausreichend zu berücksichtigen. Rund 15 % der Abbaufläche sollen wo möglich langfristig für den ökologischen Ausgleich verwendet werden.

Der Quartierplan trägt diesen Anforderungen Rechnung. Das verlangte Mass wird erfüllt. ln den Abbauflächen 8 und C sind vermehrt noch Obstbäume, wie sie für das Gebiet typisch sind, vorgesehen. Die Ausgleichsfläche entlang der Strasse begrüsst. Insbesondere durch die neu zu pflanzende Hecke kann ein neuer Trittstein für Tiere und Pflanzen entstehen. Verhältnis zum kantonalen Schutzzonenplan

4.

Im kantonalen Schutzzonenplan ist das Gebiet dem Landschaftsschutzgebiet zugewiesen und es sind die bestehenden Hecken geschützt. Durch die Erweiterung müssen 75 m dieser geschützten Hecke gerodet werden. Im Endgestaltungsplan ist deren Ersatz zwingend verlangt. Einzelne Obstbäume müssen beseitigt werden. Auch hier ist ein Ersatz verlangt. Im Abbauplan und Endgestaltungsplan werden verschie-

- 3-

dene Ausgleichsmassnahmen wie Wanderbiotope, Krautsäume, Neuanpflanzungen, Blockschutt, Wurzelstöcke, Magerrasen und Vernetzung von Lebensräumen verlangt, die eine ökologische Aufwertung des Gebietes ergeben werden und wertvoll sind. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass auf der gesamten Länge des Bahnanstos.:. ses im Schutzzonenplan eine Naturschutzzone "Magerheuwiese" ausgeschieden ist. Diese ist als Trockenstandort sehr wertvoll und Artenreich. Die beiden angrenzend vorgesehenen Standorte für Blockschutt und Altholz dienen als Ergänzung zu diesem Magerstandort. Für die Magerheuwiese abträglich sind die beiden vorgesehenen unmittelbar westlich angrenzenden Gebüschgruppen, weil sie Schatten auf die geschützten Flächen werfen und eine Austrocknung beeinträchtigen. Die vorgesehenen beiden Gebüschgruppen sind deshalb rund 2.50 m von der Böschungskante (Parzellengrenze) zurückversetzt worden, womit die Beeinträchtigung des Magerstandortes durch Schatten und Blätterwurf gemindert oder vermieden werden konnte. · Gewässerschutz

5.

Die geplante Erweiterung des Abbaugebietes liegt gernäss der kantonalen Karte der Gewässerschutzbereiche im Gewässerschutzbereich Au. ln den Sonderbauvorschriften wird die Festlegung übernommen, wie sie 1997 formuliert wurden. Die Abbaukote wird wie bisher auf 760 m ü.M. fixiert. Effektiv handelt es sich dabei um die maximale Abbaukote, wie sie auch in den Planunterlagen dokumentiert ist. Die Abbautiefe wird sich an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren haben. Es wird empfohlen, in Absprache mit dem zuständigen Geologen zu prüfen, ob die Festlegung der Kote und Überwachung dem Projekt angepasst werden muss.

6.

Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 39 ff. BauG sind erfüllt. Der Plangenehmigung durch die Baudirektion steht nichts entgegen.

C.

Beschluss der Baudirektion

1.

Die Teiländerung I Ergänzung des Quartierplan Vereinsacker wird vorbehältlieh der Rechtskraft des vom Regierungsrat Appenzell A.Rh. am 16. November 2004 genehmigten Teilzonenplan Vereinsacker II genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 700.- erhoben.

3.

Mitteilung an: a) Gemeinderat Herisau (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen

4.

Mitteilung im Amtsblatt

-4-

5.

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1)

6.

Versandt am:

19. NOV. 2004

BAUDIREKTION VONAPPENZELL A.RH.

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

N:\PA\PA 2004\Gemeindegeschäfte\02-Herisau\GR-QpiVereinsacker_ Teiländerung_Gen.doc

CH73_02_SBV_Quartierplan Vereinsacker, Teiländerung 2004.pdf

G E MEIN D E

H E RIS A U

Quartierplan Vereinsacker Teiländerung/ Ergänzung Sonderbauvorschriften Abbaufläche C

Ergänzende Bestimmung

gerodete Hecl<e

Aufgehobene Bestimmung

St.Gallen, 16. Dezember 2003

Vom Gemeinderat erlassen am: 13. Januar 2004

Ganzen Text zeigen

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Öffentliche Planauflage:

28.1. - 26.2.2004

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Von der Baudirektion des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am: Der Baudirektor:

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1 7. NOV. 2004

Raumplaner FSU

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2 Art.

1

Geltungsbereich 1 Die besonderen Vorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. 2 Wo mit dem Quartierplan keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gilt das Baureglement der Gemeinde Herisau.

Art.

2

Zweck Der Quartierplan bezweckt für das Gebiet Vereinsacker den Abbau von Kiesvorkommen im entsprechend bezeichneten Bereich, die Sicherung der Wiederauffüllung, die Erschliessung sowie die ökologischen Massnahmen während und nach dem Abbau.

Art.

3

Rechtliche Bestandteile Rechtliche Bestandteile des Quartierplans Vereinsacker sind: Abbauplan Situation 1 : 500 Plan Nr. 07.2-21 /002 Endgestaltungsplan 1: 500 Plan Nr. 07.2-21 /003 Querprofile Abbau / Wiederauffüllung 1: 500 Plan Nr. 07.2-21 /004 Sonderbauvorschritten rechtliche Bestandteile der Teiländerung / Ergänzung des Quartierplans Vereinsacker sind: Abbauplan/ Situation 1: 500 Plan Nr. 07.2-21 / 005 Endgestaltungsplan / Situation 1: 500 Plan Nr. 07.2-21 /006 Querprofile Abbau / Wiederauffüllung 1: 500 Plan Nr. 07.2-21 /007

Art.

4

Verbindliche und richtungsgebende Planinhalte Verbindlich sind alle in den Plänen eingetragenen Festlegungen inkl. ökologischen Einzelmassnahmen sowie die in den Querprofilen dargestellte Abbausohle und die Topographie der Endgestaltung. Die übrigen Einträge sowie die Hinweise sind richtungsgebend.

Art.

5

Befristung 1 Der Quartierplan Vereinsacker sowie die Teiländerung / Ergänzung vom 11. August 03 wird nach Vollendung der Endgestaltung der Abbaufläche C, mit der rechtskräftigen Rückführung der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Landwirtschaftszone, aufgehoben. 2 Mit der Aufhebung des Quartierplans Vereinsacker stellt der Gemeinderat Herisau der Baudirektion den Antrag, das Verfahren zur Aufnahme der schützenswerten Naturelemente in den kantonalen Schutzzonenplan durchzuführen.

3

Art.

6

Erschliessung 1 Die Erschliessung des Kiesabbaues hat über die im Plan bezeichnete Erschliessungsstrasse und Abfuhrstrasse zu erfolgen. Die Erschliessungsstrasse ist bis zur Abfuhrstrasse so zu befestigen, dass die Staubentwicklung klein gehalten werden kann. 2 Der im Plan eingetragene Wanderweg darf nur im Bereich der B+-SOB­ Überführung als befestigter Wanderweg ausgebildet werden. Im Abschnitt südliche Hausecke (Assek. Nr. 2719, Stall) bis zum PP 2406 ist ein bekiester und begrünter Mittelstreifen von 1.0 m Breite zwischen den beiden befestigten Fahrstreifen der Erschliessungsstrasse zu erstellen. Zwischen der B+ SOB­ Überführung und dem Restaurant Vereinsacker (Assek. Nr. 2719) ist der Wanderweg auf einem seitlich bekiesten Bankett resp. auf dem bestehenden unbefestigten Vorplatz des Gebäudes Assek. Nr. 2719 zu führen. 3 Die im den Abbauplänen / Situation 1 : 500 Plan Nr. 07.2-21 /002 / 005 bezeichnete provisorische Flurstrasse und die Abfuhrstrassen sind nach dem Abbau gemäss dem Endgestaltungsplan / Situation 1: 500 Plan Nr. 07.221 /003 aufzuheben. Dabei ist die Flurstrasse wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen und entsprechend zu humusieren. Die im Abbauplan Situation 1:500 Nr. 07.2-21/002 bezeichnete Abfuhrstrasse ist auf eine einfache, unbefestigte landwirtschaftliche Erschliessungsstrasse zurückzuführen. Der Abstand von der geschützten Hecke hat dabei 3.0 m zu betragen.

Art.

7

Abbaugebiet 1 Kies darf nur innerhalb des im Plan bezeichneten Perimeters (Begrenzung Abbau) abgebaut werden. Die im Plan bezeichnete maximale Abbausohle von 760.0 m ist gegebenenfalls so nach oben zu korrigieren, dass jederzeit eine mindestens 1 m mächtige schützende Kiesschicht oberhalb der feinkörnigen Zwischenschicht verbleibt. 2 Die maximalen Abbaumengen für die einzelnen Abbauflächen betragen: Abbaufläche A Abbaufläche B Abbaufläche C

80'000 m3 80'000 m3 115'000 m3

In den Abbauflächen A, B und C ist das nicht verwertbare Material direkt an Ort wieder einzubauen und darf nicht abgeführt werden. 3 Gegenüber den bestehenden und gemäss kantonalem Schutzzonenplan geschützten Hecken hat mit Ausnahme der Hecke zwischen der Abbaufläche A und B die Abbaubegrenzung mindestens 5.0 m zu betragen.

4

Art.

8

Etappierung 1 Die im Plan bezeichneten Etappen sind sowohl für den Abbau als auch für die Humusdeponien verbindlich. Der Abbau und die Wiederauffüllung einer Etappe muss innert 10 Jahren seit Beginn des Abbaues abgeschlossen sein. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist verlängert werden. 2 Die Abbauetappe 5 darf erst in Angriff genommen werden, wenn der Abbau in der Etappe 4 abgeschlossen ist.

Art.

9

Gewässerschutz Es sind folgende Massnahmen während dem Abbau und der Wiederauffüllung zu treffen: Baumaschinen sind abends und wochenends abseits der Abbaugrube abzustellen. Reparaturen und Reinigungsarbeiten an Maschinen und Fahrzeugen dürfen auf der Baustelle selber nicht ausgeführt werden. Kannen, Kanister usw. mit Schmiermitteln und anderen, das Grundwasser gefährdende Flüssigkeiten dürfen nicht innerhalb der Kiesgrube und der Grundwasserschutzzone S3 gelagert werden. Sie müssen in Ölwannen mit 100% Auffangvolumen und unter Verschluss aufbewahrt werden. Baulatrinen müssen einwandfrei betrieben werden, insbesondere sind keine Sickergruben zulässig. Es dürfen keine Baustellenabfälle auf der Baustelle entsorgt werden. Alle am Kiesabbau beteiligten Personen sind durch persönliche Instruktion und durch Anschlag auf die Sicherheitsvorschriften aufmerksam zu machen. - Alle drei Monate ist die Ergiebigkeit der bestehenden Quellen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 10, Nr. 11 zu messen. - Halbjährlich sind IN-Situ-Messungen (Temperatur, elektrische Leitfähigkeit, pH-Wert, Sauerstoffgehalt und Sauerstoffsättigung) an den genannten Quellen durchzuführen. - Jährlich sind chemisch-bakteriologische Analysen der vorzunehmen.

Quellwasser

- Sollten während dem Kiesabbau unerwartete Verhältnisse oder Ereignisse auftreten (z.B. starker Wassereintritt etc.), ist unverzüglich der Fachexperte zu Rate zu ziehen.

5

Art.

10

Rodung / Aufforstung Hecke 1 Für die provisorische Flurstrasse und die Abfuhrstrasse sowie den Abbau El-a4 dürfen in <::1-em den im Plan bezeichneten Bereichen die geschützten Hecken gerodet werden. Nach Abschluss des Kiesabbaues ist die gerodete Hecl(e sind die gerodeten Hecken im gleichen Umfang und mit standortgerechten Stauden standortheimischen Gehölzen wieder anzupflanzen. 2 Als Ersatz für die Rodung der geschützten Hecke zwischen den Abbauflächen A und B ist vor Abbaubeginn der Abbaufläche B an dem im Plan bezeichneten Bereich (Parz. Nr. 1988) eine neue Hecke zu pflanzen.

Art.

11

ökologische Massnahmen 1 Für die Anlage und Gestaltung, die Überführung in die nächste Etappe, die Pflege, die Entwicklung und die Bewirtschaftung der ökologischen Einzelmassnahmen ist ein(e) erfahrene(r) Spezialist(in) in Ökologie oder Landschaftsarchitektur, w elche(r) durch die Gemeinde bestimmt wird, beizuziehen. 2 Der in der Öko-Beitragsverordnung vorgeschriebene Schnittzeitpunkt bei den extensiv genutzten Wiesen ist in den ersten 6 Jahren nach Abbaubeginn frei.

Art.

12

Wiederauffüllung Die Wiederauffüllung hat technisch einwandfrei zu erfolgen und die Festigkeit des Bodens muss so sein, dass das Risiko einer Erdrutschung klein gehalten werden kann. Es ist nur sauberes Aushubmaterial ohne Humus und Torf und ohne wasserverunreinigende Anteile sowie Felsausbruchmaterial und Steine zu verwenden. Die Rekultivierung hat sich nach den einschlägigen Richtlinien und dem neusten Stand der Technik zu richten.

Art.

13

Baustelleninstallation Mit dem Baugesuch ist ein Baustelleninstallationsplan zur Genehmigung einzureichen.

Art.

14

Lärmschutz Der Bauvorgang ist so zu wählen, dass die durch den Abbau entstehende Grube möglichst schnell eine natürliche Lärmschutzwand gegenüber den betroffenen Liegenschaften entsteht.