Grundwasserschutzzone Langenegg

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Rehetobel

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Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Rehetobel
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Departement
En vigur dapi
23-02-2022

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Text

CH131_14_GE_Langenegg, 2022.pdf

~R J Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

Kasernenstrasse 17A

91 02 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Departement Bau und Volkswirtschaft. 9102 Herisau

Dölf Biasotto Landammann

Herisau, 23. Februar 2022

Gemeinden Rehetobel und Wald: Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Langenegg 1, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden; Genehmigung

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A.

Sachverhalt

1. Die Wasserversorgung Heiden stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung für die Gemeinde Heiden sicher. Dafür werden auf dem Gemeindegebiet der Gemeinden Rehetobel und Wald diverse Quellen genutzt. 2. Die Quellgruppe Langenegg umfasst 5 Quellen . Seit der Sanierung 2000 werden die Quellen 1, 3, 4 und 6 in den Sammelschacht E1 geleitet. Die Quelle 7 wird separat abgeleitet. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. 3. Die Quellfassungen Langenegg liegen auf Parz. Nr. 700 (Gemeinde Rehetobel; Grundeigentümer: Martin Schoch, Obereggerstrasse 2, 9038 Rehetobel). 4. Die Wasserversorgung Heiden verfügt Ober die dinglichen Rechte an den zu schützenden Fassungsanlagen (Grunddienstbarkeitsvertrag vom 24. Oktober 1928). 5. Die Fassung des Quellwassers erfolgt Ober 5 Quellfassungen ohne Sickerleitungen (Quellwasseraufstösse im Molassesandstein). Die mittlere Quellschüttung wird nach der Sanierung mit ca . 60 1/min (ca. 30'000 m3/Jahr) angegeben. 6. Im Rahmen der Erarbeitung der Grundwasserschutzzonen Langenegg wurden zusätzlich zu den Standardal;lkl~rungen Markierversuche durchgefüb_ rt_. Na_ch erste_!1 Entwürfen in de11 neu_nziger Jahren desletzten Jahr-_ hunderts wurde die Schutzzonenausscheidung nach der Sanierung der Quellen neuerlich an die Hand ge-

nommen. 7. Nach der Vorprüfung vom 17. November 2010 wurden die Grundwasserschutzzonen in der Gemeinde Wald ab 8. April 2011 während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.

Seite 114

~R J Appenzell Ausserrhoden

8. Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurden die Grundwasserschutzzonen Langenegg auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Wald geringfügig angepasst. 9. Auf eine Informationsveranstaltung wurde verzichtet. Die betroffenen Grundeigentümer wurden von der Wasserversorgung Heiden direkt informiert. 10. Der Gemeinderat Rehetobel genehmigte die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Langenegg zuhanden der Planauflage am 11. Februar 2021, der Gemeinderat Wald am 15. Februar 2021. 11. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen der angepassten Grundwasserschutzzonen Langenegg erfolgte ab dem 10. Mai 2021 in den Gemeinden Rehetobel und Wald während 30 Tagen. 12. Gegen die Beschlüsse der Gemeinderäte Rehetobel und Wald sind beim Amt für Umwelt respektive beim Departement Bau und Volkswirtschaft keine Einsprachen eingegangen. 13. Mit Schreiben vom 16. Juni 2021 hat die Gemeinde Rehetobel die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Langenegg dem Departement Bau und Volkswirtschaft von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 14. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Quellfassungen Langenegg Nummern 326, 327.1 und 327.2: Quellenkataster 756.254-Gt (Sammelschacht E1) Quellenkataster 756.254-G22 (Que/lfassung Nr. 7) Die zu schützenden Fassungsanlagen liegen auf dem Gemeindegebiet von RehetobeL 15. Folgende Unterlagen wurden eingereicht: Schutzzonenplan um die Quellfassungen Langenegg vom 30. Juli 2015 (inkl. Gefahrenkataster) Schutzzonenreglement um die Quellfassungen Langenegg vom 30. Juli 2015 Hydrogeologischer Bericht vom 15. April 2015

B.

Erwägungen

1. Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gernäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.

Seite 214

~ J Appenzell Ausserrhoden

3. Nach Art. 71 Abs . 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs . 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Quellfassungen Langenegg der Wasserversorgung Heiden wurde gernäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestUtzt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfungen und der Rechtsmittelverfahren bis am 30. Juli 2015 vorgenommenen Änderungen ausgearbeitet. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement um die Quellfassungen Langenegg der Wasserversorgung Heiden kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Gernäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 31 des Schutzzonenreglements um die Quellfassungen Langenegg werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.

C.

Entscheid

1. Die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Langenegg Nummern 1, 3, 4, 6 und 7, Katasternummern 756.254-Gt und -G22 (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Heiden, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarten Rehetobel und Wald werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Langenegg sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich Au ergänzt. 3. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Langenegg werden aufgehoben. 4. Anmerkung im Grundbuch.

Seite 3/4

~) Appenzell Ausserrhoden

5. Mitteilung im Amtsblatt und an: -

Dorfbrunnen- und Roosenkorporation Heiden, Postfach 301, 941 0 Heiden*

- Grundbuchamt Heiden-Grub-Rehetobei-Wald, Weidstrasse 4B, 9410 Heiden** - Gemeinderat Rehetobel * - Gemeinderat Wald* - Amt für Umwelt*

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten . Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am: -

2. März 2022

Fr~') J Dölf Biasotto, Landammann

Beilagen: *

- 1 Schutzzonenplan um die Quellfassungen Langenegg mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement Quellfassungen Langenegg mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer I Technischer Bericht

** - 1 Schutzzonenplan um die Quellfassungen Langenegg mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement Quellfassungen Langenegg mit Genehmigungsvermerk - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Heiden-Grub-Rehetobei-Wald

0 Plu

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CH131_14_V_Langenegg, 2022.pdf

~ Appenzell Ausserrhoden

V.t)R

APPENZELL AUSSERRHODEN

GEMEINDE WALD GEMEINDE REHETOBEL

SCHUTZZONENREGLEMENT mit SCHUTZZONENPLAN

für die Quellwasserfassungen

LANGENEGG 1, 3, 4, 6 und 7 (vormals 1- 5)

der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Roosenkorporation)

auf Gemeindegebiet von Wald, Rehetobel

~ Appenzell Ausserrhoden

Y..f)R

Schut.zzonenreglemcnl fiir die Quellwasserfassungen Langencgg I, 3, 4, 6 und 7 der \Vasscrver.;orgung Heiden (Dorfbrunnen- & Rooscnkorporntion)

-2-

. :;-} Appenzell Ausserrhoden VJJR

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umweltund Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellwasserfassungen: Quellgruppe Langenegg mit den Fassungen, SchachtNr. El El El El EE

X-Koord.

Y-Koord.

756'599 756'599 756'599 756' 599 756'695

254'898 254'898 254'898 254'898 254'916

FassungNr.* 1 (1) 3 (2) 4 (3) 6 (4) 7 (5)

X-Koord.

Y-Koord.

756' 573 756'571 756'577 756 ' 577 756'600

254'933 254'915 254'910 254'897 254'883

Gemeindegebiet Rehetobel Rehetobel Rehetobel Rehetobel Rehetobel

* in Klammern die alten Nummern Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans Nr. 1407-1, bearbeitet durch geosfer ag, St. Gallen, datiert vom 30. Juli 2015 (Massstab 1 : 2'000) und ist eine Revision des Plans Nr. 0623/1 vom 24.11.2010. Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Rehetobel und Wald 1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung 2 vor.

Zonenplan Rehetobel vom 25 . Juni 1995 und Baureglement Rehetobel vom 7. April2009 sowie Zonenplan Wald vom 29. März 1994 und Baureglement Wald vom 9. Mai 2008 2

Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11)

Schutzzonenreglement fiir die Quellwasserfassun ge n Langencgg 1, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Doribrunnen- & Roosenkorporation)

-3 -

~ Appenzell Ausserrhoden

V.f)R

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele 3

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutz-zone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richt-linie.

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Heiden überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Heiden kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Heiden durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Heiden regelmässig untersuchen zu lassen. Der Unter-suchungsumfangrichtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung 6 und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)1. Die Wasserversorgung Heiden teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Interkantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unver-züglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gernäss Schweizerischem Lebensmittelbuch9 nicht erfüllt sind; 3 4

Anhang 4 Ziff. 12 GSch V (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

5

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6

vgl. Beilage 1.9

7

Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

8

Interkantonales Labor, Mühlentalstrasse 188 I 5. Stock, 8200 Schaffhausen Amt fiir Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

Schutzzonenreglement flir die Quellwasserfassungen Langenegg 1, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Roosenkorporation)

-4-

. ~ Appenzell Ausserrhoden VIJR

die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gernäss Gewässerschutzverordnung7 nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die Gewässerschutzverord-nung7 oder die Altlastenverordnung10 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

b. c.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

Allgemeine Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

2.1

Bestimmungen für die Zone S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr11 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen I Grundsatz

9 1

°

11

vgl. Beilage 3: Bst. b vgl. Beilage 1.1 0 Anhang 4 Ziff. 22 1 Abs. I GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzone~reglement fü r die Quellwasse rfassu ngen Langenegg I, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Roosenkorpomtion)

-5°

~ Appenzell Ausserrhoden

V.f}R

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasser-spiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefahrdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien1 2 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten13. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen14 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht1 5 .

Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien1 6 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Kommission für Bau und Umwelt (KBU) Heiden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

24 weitere Artikel

Art. 12 Verkehrsanlagen

Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefalle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten17. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann.

12 vgl. Beilage 3: Bst. c

13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Art 22 GSchG (Beilage 1.1 );

Art. 32a GSch V und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSch V (Beilage 1.2)

16 vgl. Beilage 3: Bst. a und f

17 vgl. Beilage 3: Bst.l

Schutzzonenreglement fiir die Quellwasserfassungen Langencgg I, 3, 4, 6 und 7 der \Vasservcrsorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Rooscnkorporntion) -6-

. ~ Appenzell Ausserrhoden VJ!R

Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann 17 .

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien18 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gernäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt19.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22 , Kompost, Recycling-baustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. 18 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)

20 Anhang 2 Ziff. I Abs. I TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8)

22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.1 2; abgekürzt VBBo)

Schutzzonenreglement ftlr die Quellwasserfassungen Langenegg I, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Rooscnkorporation) - 7-

~· I Appenzell Ausserrhoden

V.f)R

Lanzendüngungen sind untersagt.

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzen-entwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Es sind nur Einzelstockbehandlungen mit Blattherbiziden zulässig. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundes-rechtlich vorgeschriebenen Massnahmen25 zu treffen.

2.2

Bestimmungen für die Zone S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel18- 20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26 .

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28 . Ackerbau ist nicht zulässig.

vgl. Beilage 3: Bst. h

24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das In verkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PS MV); Beilage 3: Bst. i

25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs . I GSchV (Beilage 1.2) 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChernRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h

Schutzzonenreglement ftir die Quellwasserfassungen Langenegg 1, 3, 4, 6 und 7 der Wassetversorgung Heiden (Dorlbrunnen- & Roosenkorporation)

-8-

~ Appenzell Ausserrhoden

. · V.f)R

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unlaautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwick-lung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29 .

2.3

Bestimmungen für die Zone Sl

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S 1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel21- 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht30.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S 1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

4.

Übergangsbestimmungen für bestehende Bauten und Anlagen

Art. 23 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen31. 2 9 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. I und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i

30 Anhang 4 Ziff. 223 GSch V (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. I, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. I Bst. fund Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. I Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)

Schutzzonenreglement fiir die Quellwasserfassungen Langenegg I, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Roosenkorporation)

-9-

~ Appenzell Ausserrhoden

V.f}R

AusserBetrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 24 Fristen

Die in Art. 25 und 26 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten · und Anlagen sowie Schmutzwasserleitungen können fallweise nach Massgabe der Gefahrdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

Bestimmungen für die Zone S3

Art. 25 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gernäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung etfolgt gernäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.

Art. 26 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltungen der betroffenen Gemeinden sorgen für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzzonenreglement fiirdie Quellwasserfassungen Langenegg 1, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Roosenkorporation) -10-

, ~ Appenzell Ausserrhoden VIJR

5.

Schlussbestimmungen

Art. 27 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, baulichen Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist34. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen3 5 .

Art. 28 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken36.

Art. 29 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes37 und des Umweltschutzgesetzes 38 bestraft.

Art. 30 lokrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

34 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.l GSchV (Beilage 1.2)

36 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 37 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

3S Art. 60 f. USG

Schutzzonenreglement ftir die Quellwasserfassungen Langcncgg 1, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Roosenkorporation)

-11 -

~ Appenzell Ausserrhoden

VJ'JR

Vom Gemeinderat Rehetobel genehmigt am

... 1.l.f.~.a:.ZOZ1 ............................................. .

~~e-~~==-· · · · . . . . . . . .~I:~C1:.~eib: :. . . . . . . . . . . . . . . . 08. JUNI 2021

.. · 10. MAl 2021 Offenthebe Auflage vom ........................... .

bis ................................ .

Vom Gemeinderat Wald genehmigt am

15. FEB. 2021 Die Gemeindepräsidentin:

Die Gemeinderatsschreiberin:

Öffentliche Auflage vom ....... ~.~....~~~-~~~~ ...

bts ............................... ..

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0 8. JUNI 2021

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigt und erlassen am ............................... ..

Schutzzonenreglement filrdie Quellwasserfassungen Langcnegg 1, 3, 4, 6 und 7 der Wasserversorgung Heiden (Dorfbrunnen- & Roosenkorporntion) -12-

~ Appenzell Ausserrhoden

V.t)R

Schutzzonenreglement fur die Quellwasserfassungen Langenegg 1, 3, 4, 6 und 7 der \Vasserversorgung Heiden (DorfbrunnenM & Rooscnkorporation)

-13-