Planungszonen Verlängerung
Zona da planisaziun · Wald
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- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Gemeinderat
- Decidì
- 18-10-2021
- En vigur dapi
- 29-11-2021
Karte
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Datotecas
CH76_14_GRB_Planungszonen Verlängerung 2021-11-05.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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GEMEINDE WALD AR
Gemeinderat
Dorf 37, 9044 Wald 071877 2943 [email protected]
Einschreiben
9044 Wald, 3. November 2021
Anzeige über Öffentliche Auflage Verlängerung von Planungszonen
Sehr geehrte Damen und Herren
Der Gemeinderat von Wald hat an der Sitzung vom 18. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 54 ff. des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (bGS 721.1 - Baugesetz; BauG) die Verlängerung der am 30. November 2018 erlassenen Planungszonen für folgende Grundstücke oder Teilgrundstücke beschlossen:
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Parzellennummern: 101, 520, 712
Gemäss dem revidierten kantonalen Richtplan verfügt die Gemeinde Wald über eine zu grosse Bauzone und ist angewiesen, die Bauzonenreserve der Wohn-, Misch- und Kernzonen, um mindestens 0.8 ha zu reduzieren. Die Planungszone bezeichnet jene Parzellen, für welche oder für Teile davon im Rahmen der Ortsplanungsrevision eine Zuweisung zum Nichtbaugebiet geprüft wird.
Die Planungszone bezweckt als sichernde Massnahme die Wahrung der Planungs- und Beurteilungsfreiheit der Planungsbehörde im Hinblick auf die dargelegte Planungsabsicht. Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Planung erschweren könnte. Baubewilligungen für neue Bauten und Anlagen oder Nutzungen gemäss der bisherigen Zonenordnung können in Wohn-, Misch- und Kernzonen nicht mehr erteilt werden (Art. 54 Abs. 1 BauG). Der Erlass einer Planungszone bedeutet somit nicht, dass eine Entwicklung auf der gesamten Parzelle während der Geltungsdauer ausgeschlossen ist.
Der Zweck der Planungszonen wird mit Ablauf der ersten Geltungsdauer von 3 Jahren noch nicht erfüllt und die betroffenen Parzellen behalten gemäss aktuellem Planungsstand ihre Relevanz bei. Aus diesen wichtigen Gründen wird die Planungszone ab dem 30. November 2021 für die Dauer von 2 Jahren verlängert. Eine weitere Fristerstreckung kann nicht vorgenommen werden. Werden Pläne oder Reglemente (insbesondere Nutzungspläne und dazugehörige Reglemente) während der
G:\Data\WALD\Kommissionen\Raumplanung\2021\Briefe an Grundeigentümer\Walser Verlängerung Planungszonen.doc
Geltungsdauer der Planungszone öffentlich aufgelegt, so verlängert sich die Wirksamkeit der Planungszone bis zum Inkrafttreten der zugrunde liegenden Pläne oder Reglemente (Art. 55 Abs. 2 Bau6).
Die Verlängerung und die Perimeter der Planungszonen können vom 5. November 2021 bis 5. Dezember 2021 auf der Gemeindekanzlei, Dorf 37 eingesehen werden.
Die betroffenen Grundeigentümer werden mit diesem Brief schriftlich benachrichtigt.
Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die Verlängerung der Planungszonen bei der Gemeindekanzlei, zuhanden des Gemeinderates, Dorf 37, 9044 Wald, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse verletzt sieht (Art. 111 BauG). Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Die Verlängerung der Planungszonen tritt mit ihrer Bekanntgabe in Kraft und anschliessend an die bis zum 30. November 2021 laufende erste Geltungsdauer um 2 Jahre verlängert. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 55 Abs. 4 Bau6G).
Für Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Marlis Hörler Böhi.
Freundliche Grüsse
Gemeinderat Wald AR
Marlis Hörler Böhi Lina Graf Gemeindepräsidentin Gemeindeschreiberin