Grundwasserschutzareal Oberer Bach
Areals da protecziun da l'aua sutterrana · Trogen
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- Gener
- Areals da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Trogen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Umwelt
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 11-02-2026
- En vigur dapi
- 11-02-2026
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Text
132_12_GE_Oberer Bach, 2026.pdf
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Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 ba [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 11. Februar 2026/PLu/RMa
Gemeinde Trogen Differenziertes Grundwasserschutzareal um die Quellfassung Oberer Bach Erlass
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Sehr geehrte Damen und Herren
A.
Sachverhalt
1.Im Gebiet Oberer Bach, Trogen, sind in der Gewässerschutzkarte eine private Quelle und eine provisorische Grundwasserschutzzone eingetragen. Für die Quelle 754.252-G1 liegt der Schutz im öffentlichen Interesse; mit dem vorliegenden differenzierten Grundwasserschutzareal Oberer Bach soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlage gewährleistet werden. Die Quelle wird derzeit privat genutzt. 2.Folgendes kann zur Quelle Oberer Bach festgehalten werden: Geschützte Quelle: Lage der Quelle: Mittlere Quellschüttung:
Quelle Nr. 754.252-G1 Koordinaten des Quellschachtes: 2754290 / 1'252'443 ca. 12 1/min
3.Massgebende Unterlagen: - Schutzarealplan 1:1000, Nr. 3010120 / 3, vom 17. Juni 2025 - Schutzarealreglement vom 17. Juni 2025 (mit Beilagen zum Schutzarealreglement, Stand November 2024) - Hydrogeologischer Bericht vom 17. Juni 2025 4. Verfahren: Öffentliche Planauflage vom:
1. September 2025 — 30. September 2025
Seite 114
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Appenzell Ausserrhoden
B.
Erwägungen
1.Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) vom 24. Januar 1991 scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen können. 2.Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzarealen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzarealpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 3.Während der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen beim Departement Bau und Volkswirtschaft eingegangen. 4. Der Schutzarealpian um die Quellfassung Oberer Bach wurde gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Das Grundwasserschutzareal entspricht den Anforderungen des Bundes. 5.Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Der Wehrlisackerbach durchfliesst alle Schutzareale. Im Schutzareal SA2 des Grundwasserschutzareals Oberer Bach befinden sich land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Zudem durchquert eine einwandige Schmutzwasserleitung die Zone SA2 entlang eines Flurweges randlich. Im Schutzareal SA3 befinden sich nebst land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen drei Wohnhäuser mit Anbauten sowie deren Erschliessungsanlagen (Zufahrten, Schmutzwasserleitungen). 6.Das Schutzarealreglement für die Quellfassung Oberer Bach wurde aufgrund des kant. Musterreglements ausgearbeitet. Vom 10. Januar 2025 bis 7. Februar 2025 wurde eine departementsinterne Vorprüfung der Unterlagen durchgeführt. 7.In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzarealreglement generell abgedeckt. In Art. 1 des Schutzarealreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. B. Das Schutzarealreglement für die Quellfassung Oberer Bach kann in der vorliegenden Form erlassen werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzareale können Änderungen in die Schutzarealunterlagen übernommen werden. 9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 25 des Schutzarealreglements um die Quellfassung Oberer Bach werden die Grundstücke, welche in einem rechtskräftigen Grundwasserschutzareal liegen, im Grundbuch angemerkt.
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Appenzell Ausserrhoden
C. Beschluss 1.
Das Grundwasserschutzareal um die Quellfassung Oberer Bach, Trogen (Schutzarealplan samt Gefahrenkataster und Schutzarealreglement), wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen erlassen.
2.
Die Gewässerschutzkarte Trogen wird angepasst und mit dem Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Högli ergänzt. Der Gewässerschutzbereich A wird dem rechtskräftigen Grundwasserschutzareal entsprechend angepasst. Die provisorische Grundwasserschutzzone um die Quellfassung Oberer Bach wird aufgehoben.
3.
Anmerkung im Grundbuch.
4.
Mitteilung an: Grundbuchamt Speicher und Trogen, Dorf 10, 9042 Speicher* Gemeinderat Trogen** Amt für Umwelt** Mathias Schindler, Spechtweg 6, 8032 Zürich (Parz. Nr. 482, '/) Peter Schindler, Bernbrugg 2, 9043 Trogen (Parz. Nr. 482, '/) Martin Bänziger, Hüttschwendi 1, 9043 Trogen (Parz. Nrn. 473, 489) Martin Altherr, Bruederwald 5, 9043 Trogen (Parz. Nr. 517) Barbara Kobler, Wehrlisacker 5, 9043 Trogen (Parz. Nrn. 481, 520) Margit Hemund und Brigitte Huber, Bernbrugg 3, 9043 Trogen (Parz. Nr. 1259, je 1/2) Andreas Nagel, Oberer Bach 1, 9043 Trogen (Parz. Nr. 492) Pasquale Comi und Helena Comi-Steinmann, Höhenweg 12, 8471 Rutschwil-Dägerlen (Parz. Nr. 1187, je %) Urs Peter Niederer und Regula Niederer-Widmer, Bach 4, 9043 Trogen Wasserversorgung Trogen, Grund, 9043 Trogen
Versandt am:
. Feb. 2026
16
Freundliche Grüsse
/ DölfBiasotto,
egierungsrat
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Appenzell Ausserrhoden
Beilagen: - Schutzarealdossier - 1 Schutzarealplan Oberer Bach mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzarealreglement Oberer Bach mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzarealbericht Oberer Bach - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Trogen *" - 1 Schutzarealplan Oberer Bach mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzarealreglement Oberer Bach mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzarealbericht Oberer Bach
0 PLu (pdf)
Seite 414
132_12_V_Oberer Bach, 2026.pdf
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Appenzell Ausserrhoden
GEMEINDE TROGEN
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AMT FÜR UMWELT KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN
SCHUTZAREAL -REGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNG OBERER BACH
17. Juni 2025
.--
VR
Appenzell Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN..................................................................................................... 3 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3
Art. 1
Grundwasserschutzareale und deren Ziele ........................................................................ 3
Art. 2
Wegleitung des Bundes ...................................................................................................... 3
Art. 3
Kontrolle der Einhaltung der Schutzarealvorschriften ......................................................... 4
Art. 4
Überwachung der Grundwasserqualität .............................................................................. 4
Art. 5
Informationspflicht ............................................................................................................... 4
Art. 6
1. •
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN ....................... 5 Grundsatz ............................................................................................................................ 5
Art. 7
2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 .................................................................... 5 Allgemeine Beschränkungen............................................................................................... 5
Art. 8
Bauten und Anlagen / Grundsatz ........................................................................................ 5
Art. 9
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten................................................................. 5
Art. 10
Schmutzwasserleitungen .................................................................................................... 6
Art. 11
Verkehrsanlagen ................................................................................................................. 6
Art. 12
Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................ 6
51 weitere Artikel
Art. 13
Geländeveränderungen und Materialentnahmen ............................................................... 6
Art. 14
Deponien und Ablagerungen............................................................................................... 7
Art. 15
2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 .................................................................... 7 Allgemeine Beschränkungen............................................................................................... 7
Art. 16
Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................ 7
Art. 17
Kleintankanlagen Diesel ...................................................................................................... 7
Art. 18
Weidbrunnen ....................................................................................................................... 7
Art. 19
2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAI .................................................................... 8 Allgemeine Beschränkungen............................................................................................... 8
Art. 20
Zutritt ................................................................................................................................... 8
Art. 21
2.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 8 Schmutzwasserleitungen im Areal SA2 .............................................................................. 8
Art. 22
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........................ 8 Grundsatz ............................................................................................................................ 8
Art. 23
.................................................................................................................................. 9 Fristen 24 Art. 4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 .................................................................... 9 Schmutzwasserleitungen .................................................................................................... 9
Art. 25
Verkehrsanlagen ................................................................................................................. 9
Art. 26
4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 .................................................................... 9
Art. 27
Schmutzwasserleitungen .................................................................................................... 9
4.
.
Y
5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN ..........................................................................................................10 Verfügungen ...................................................................................................................... 10
Art. 28
Anmerkung im Grundbuch ................................................................................................ 10
Art. 29
Strafbestimmungen ........................................................................................................... 10
Art. 30
Inkrafttreten ....................................................................................................................... 10
Art. 31
6.
ERLASS UND GENEHMIGUNG.....................................................................................................11
Schutzarealreglement für die Quelle Oberer Bach
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Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für das differenzierte Grundwasserschutzareal der Quellfassung Oberer Bach: Koordinaten Quellschacht Oberer Bach
: 2'754'290 / 1'252'443
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Schutzarealplans "Differenziertes Grundwasserschutzareal um die Quellfassung Oberer Bach", Plan-Nr. 3010120 / 3", (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 17. Juni 2025 (Massstab 1: 1'000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Trogen1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.
Art. 2 Grundwasserschutzareale und deren Ziele3
Mit Grundwasserschutzarealen werden geeignete Gebiete im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung vorsorglich gesichert. Es wird so ausgeschieden, dass Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden können. Im Grundwasserschutzareal dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Grundwasserbewirtschaftung beeinträchtigen können. Das Grundwasserschutzareal (Zone SA) besteht in Anlehnung an die Vorgaben für Grundwasserschutzzonen aus dem Schutzareal SA1, dem Schutzareal SA2 und dem Schutzareal SA3.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie. 1
Zonenplan Trogen vom 14. Februar 1995 und Baureglement Trogen vom 14. Februar 1995 mit Änderung vom 17. Oktober
2000 2
3 4
Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Schutzarealreglement für die Quelle Oberer Bach
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Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzarealvorschriften
Die zuständige Gemeindebehörde überwacht die Einhaltung der Schutzarealvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die zuständige Gemeindebehörde kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. 4
Bauvorhaben in den Grundwasserschutzarealen sind dem/der Inhaber/in der Wasserfassung durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5
Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt die Untersuchung des Rohwassers an. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt)6 sind unverzüglich zu informieren, wenn: die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung7 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung9 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung', die Gewässerschutzverordnung9 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt. a.
•
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken im Grundwasserschutzareal sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb des Grundwasserschutzareals arbeiten.
J
A. 47 GSchV (Beilage 1.2) 6 Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau 7 vgl. Beilage 1.9 8 vgl. Beilage 3: Bst. b 9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) 10 vgl. Beilage 1.10 Schutzarealreglement für die Quelle Oberer Bach
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Appenzell Ausserrhoden VII R
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND
SCHUTZMASSNAHMEN •,
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. Landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren11.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien13 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten14. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen15 zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht16.
11 vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c 14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
vgl. Beilage 3: Bst. k Schutzarealreglement für die Quelle Oberer Bach
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Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons18 zu überprüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb des Grundwasserschutzareals und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann20.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren22.
. k
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzarealkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt23 17 vgl. Beilage 3: Bst. a und f 18 vgl. Beilage 3: Bst. f Merkblatt Dichtheitsprüfung 19 vgl. Beilage 3: Bst. 1 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. n 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schulzarealreglement für die Quelle Oberer Bach
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Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern24 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist26, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA2 gelten die Bestimmungen des Schutzareals SA3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 16 - 19 geregelt wird.
Art. 16 Allgemeine Beschränkungen
•
Im Schutzareal SA2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht27.
Art. 17 Landwirtschaftliche Anlagen
Landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 18 Kleintankanlagen Diesel
Kleintankanlagen, Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind in den Arealen SA1 und SA2 nicht zulässig28.
Art. 19 Weidbrunnen
Weidbrunnen sind nicht zulässig.
24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 WEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vgl. Beilage 3: Bst. g 27 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) J
28 vgl. Beilage 3: Bst. k und n Schutzareatreglement für die Quelle Oberer Bach
J
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2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAI
Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA1 gelten die Bestimmungen der Schutzareale SA2 und SA3, sofern die Sachlage nicht durch den Artikel 20 geregelt wird.
•-F •
Art. 20 Allgemeine Beschränkungen
Im Schutzareal SA1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht29.
Art. 21 Zutritt
Die Zone SA1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. Zaun oder Hecke). Weidegang ist nicht zulässig.
3.
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Art. 22 Schmutzwasserleitungen im Areal SA2
Die bestehenden Schmutzwasserleitungen im Areal SA2 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen im Areal SA2 (Art. 27). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.
4.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone SA an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen30. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
j 29 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.4) 30 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzarealregtement für die Quelle Oberer Bach
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Appenzell Ausserrhoden
.-1
Art. 24 Fristen
Die in Art. 25 bis 27 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
4.1
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3
Art. 25 Schmutzwasserleitungen
Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 26 Verkehrsanlagen
Die Erschliessungsstrasse Bernbrugg ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
4.2
BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2
Art. 27 Schmutzwasserleitungen
Die bestehenden Schmutzwasserleitungen sind gemäss Art. 22 ausnahmsweise zulässig. Die Leitungen sind mittelfristig, jedoch spätestens bei der nächsten Sanierung doppelwandig auszuführen. Die Dichtheit der Schmutzwasserleitungen auf Parz. Nr. 481 ist innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre gemäss den kantonalen Vorgaben zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich zonenkonform zu sanieren oder stillzulegen.
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Schutzarealreglement für die Quelle Oberer Bach
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5.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist31. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen32
Art. 29 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieses Grundwasserschutzareals ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken33.
Art. 30 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes34 und des Umweltschutzgesetzes35 bestraft.
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
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31 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 32 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 lit. a GSchV (Beilage 1.2) 33 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 34 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
35 Art. 60 f. USG Schutzarealreglement für die Quelle Oberer Bach
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VR
Appenzell Ausserrhoden
6.
ERLASS UND GENEHMIGUNG
Vom Gemeinderat Trogen zur öffentlichen Auflage verabschiedet am. .............. ~:. z 2
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Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am:
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Schutzarealreglemenl für die Quelle Oberer Bach
Basas legalas
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun