Grundwasserschutzareal Högli

Areals da protecziun da l'aua sutterrana · Wolfhalden

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Gener
Areals da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Wolfhalden
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Departement
Decidì
11-12-2025
En vigur dapi
11-12-2025

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132_17_GE_Högli, 2025.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

132_17_GE_Högli, 2025.pdf

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Appenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Volkswirtschaft

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Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 ba [email protected] www.ar.ch

Dölf Blasotto Regierungsrat

Herisau, 11. Dezember 2025/PLu/RMa

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Gemeinde Wolfhalden: Differenziertes Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Högli Erlass

Sehr geehrte Damen und Herren

A.

Sachverhalt

1.Im Gebiet Högli, Wolfhalden, sind in der Gewässerschutzkarte private Quellen und eine provisorische Grundwasserschutzzone eingetragen. Für die Quellen Nrn. 761.257-G2 und -G4 liegt der Schutz im öffentlichen Interesse; mit dem vorliegenden differenzierten Grundwasserschutzareal Högli soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlagen gewährleistet werden. Die Quellen werden derzeit teilweise privat genutzt (Quellschacht G2) respektive ungenutzt in den Bach abgeleitet (Quellschacht G4 Högli). 2.Folgendes kann zu den Quellen Högli festgehalten werden: Geschützte Quelle: Lage der Quelle: Mittlere Quellschüttung:

Quelle Nr. 761.257-G2 Koordinaten des Quellschachtes: 2'7619'910 / 1'257'803 ca. 35 1/min

Geschützte Quelle: Lage der Quelle: Mittlere Quellschüttung:

Quelle Nr. 761.257-G4 Koordinaten des Quellschachtes: 2'761'966 / 1'257'715 ca. 52 1/min

3.Massgebende Unterlagen: - Schutzarealplan 1:1'000, Nr. 3010120, vom 17. Juni 2025 - Schutzarealreglement vom 17. Juni 2025 (mit Beilagen zum Schutzarealreglement, Stand November 2024) - Hydrogeologischer Bericht vom 17. Juni 2025 4. Verfahren: Öffentliche Planauflage vom:

9. August 2025 — B. September 2025

Seite 114

Appenzell Ausserrhoden VP ve

B.

Erwägungen

1.Gemäss Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Areale aus, die für die künftige Nutzung und Anreicherung von Grundwasservorkommen von Bedeutung sind. In diesen Arealen dürfen keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, die künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen beeinträchtigen können. 2. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzarealen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzarealpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 3. Während der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen beim Departement Bau und Volkswirtschaft eingegangen. 4. Der Schutzarealplan um die Quellfassungen Högli wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV; SR 814.201), der Wegleitung Grundwasserschutz des Bundesamtes für Umwelt und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Das Grundwasserschutzareal entspricht den Anforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Im Schutzareal SA2 des Grundwasserschutzareals Högli befinden sich u.a. Wohngebäude, Schmutzwasserleitungen, Flurstrassen und -wege sowie eine Öltankanlage. Im Schutzareal SA3 befindet sich eine Schmutzwasserleitung. 6. Das Schutzarealreglement für die Quellfassungen Högli wurde aufgrund des kant. Musterreglements ausgearbeitet, vom 10. Januar bis 7. Februar 2025 wurde eine departementsinterne Vorprüfung der Unterlagen durchgeführt. 7.In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzarealreglement generell abgedeckt. In Art. 1 des Schutzarealreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. B. Das Schutzarealreglement für die Quellfassung Högli kann in der vorliegenden Form erlassen werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzareale können Änderungen in die Schutzarealunterlagen übernommen werden. 9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Art. 25 des Schutzarealreglements um die Quellfassungen Högli werden die Grundstücke, welche in einem rechtskräftigen Grundwasserschutzareal liegen, im Grundbuch angemerkt.

Seite 214

Appenzell Ausserrhoden V~R

C.

Beschluss

1.

Das Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Högli, Wolfhalden (Schutzarealplan samt Gefahrenkataster und Schutzarealreglement), wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen erlassen.

2.

Die Gewässerschutzkarte Wolfhalden wird angepasst und mit dem Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Högli ergänzt. Die provisorische Grundwasserschutzzone um die Quellfassungen wird aufgehoben.

3.

Anmerkung im Grundbuch.

4.

Mitteilung an: Grundbuchamt Heiden-Grub-Lutzenberg-Rehetobel-Wald-Wolfhalden, Weidstrasse 4b, Postfach 113, 9410 Heiden* Gemeinderat Wolfhalden** Amt für Umwelt** Herr und Frau Urs und Daniela Abderhalden-Hostettler, Im Schönenbühl 7, 8700 Küsnacht -

(Parz. Nrn 1033, 887) Alexander Hirt, Rütiwegen, 6102 Malters (Parz. Nrn 1230, 908) CSI Collaction AG, Unterdorfstrasse 85, 9443 Widnau (Parz. Nr. 1282) Peter Praeg, Högli 920, 9427 Wolfhalden (Parz. Nrn 1218, 1404, 999, 1405, 1406, 1160) Herr und Frau Martin und Judith Ruppaner-Meier, Högli 672, 9427 Wolfhalden Einwohnergemeinde Wolfhalden, Dorf 36, 9427 Wolfhalden (Parz. Nr. 1356) Zebaro AG, Högli 665, 9427 Wolfhalden (Parz. Nr. 870) Peter Anton Gebele, Pfistergasse 54, 4800 Zofingen (Parz. Nr. 874) Rolf Schlumpf, Toblerstrasse 81, 8044 Zürich (Parz. Nr. 994) Nelly Koch-Züllig, Neuhausstrasse 3, 9545 Wängi (Parz. Nr. 888) Marie Luise Naef, Höhenstrasse 30, 9300 Wittenbach (Parz. Nr. 1021) Wasserversorgung Rheineck, Technische Betriebe, Hauptstrasse 21, 9424 Rheineck

Versandt am:

. Dez, 2025

15

Freundliche Grüsse

Dölf Biaso to, Regierungsrat

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Appenzell Ausserrhoden VR A

Beilagen: - Schutzarealdossier *

1 Schutzarealplan Högli mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzarealreglement Högli mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzarealbericht Högli - Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Wolfhalden

**

1 Schutzarealplan Högli mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzarealreglement Högli mit Genehmigungsvermerk - 1 Hydrogeologischer Schutzarealbericht Högli

0 PLu (pdf)

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132_17_V_Högli, 2025.pdf

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VR

Appenzell Ausserrhoden

GEMEINDE WOLFHALDEN

AMT FÜR UMWELT KANTON APPENZELL AUSSERRHODEN

SCHUTZAREAL-REGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN HÖGLI

17. Juni 2025

VR

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN..................................................................................................... 3 Geltungsbereich .................................................................................................................. 3

Art. 1

Grundwasserschutzareale und deren Ziele ........................................................................ 3

Art. 2

Wegleitung des Bundes ...................................................................................................... 4

Art. 3

Kontrolle der Einhaltung der Schutzarealvorschriften ......................................................... 4

Art. 4

Überwachung der Grundwasserqualität .............................................................................. 4

Art. 5

Informationspflicht ............................................................................................................... 4

Art. 6 ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN ....................... 5

Grundsatz ............................................................................................................................ 5

Art. 7

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 .................................................................... 5 2.1 Allgemeine Beschränkungen............................................................................................... 5

Art. 8

Bauten und Anlagen / Grundsatz ........................................................................................ 5

Art. 9

Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten................................................................. 5

Art. 10

Schmutzwasserleitungen .................................................................................................... 6

Art. 11

Verkehrsanlagen ................................................................................................................. 6

Art. 12

Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................ 6

57 weitere Artikel

Art. 13

Geländeveränderungen und Materialentnahmen ............................................................... 6

Art. 14

Deponien und Ablagerungen............................................................................................... 7

Art. 15

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 .................................................................... 7 2.2 Allgemeine Beschränkungen............................................................................................... 7

Art. 16

Landwirtschaftliche Anlagen................................................................................................ 7

Art. 17

Kleintankanlagen Diesel ...................................................................................................... 7

Art. 18

Weidbrunnen ....................................................................................................................... 7

Art. 19

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SAI .................................................................... 8 2.3 Allgemeine Beschränkungen............................................................................................... 8

Art. 20

Zutritt ................................................................................................................................... 8

Art. 21

2.

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN ..................................................................................................... 8 Schmutzwasserleitungen im Areal SA2 .............................................................................. 8

Art. 22

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN........................ 8 Grundsatz ............................................................................................................................ 8

Art. 23

Fristen.................................................................................................................................. 9

Art. 24

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3 .................................................................... 9 4.1 Schmutzwasserleitungen .................................................................................................... 9

Art. 25

Verkehrsanlagen ................................................................................................................. 9

Art. 26

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2 .................................................................... 9 4.2 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten................................................................. 9

Art. 27

Schmutzwasserleitungen .................................................................................................... 9

Art. 28

............................................................................................................... 10 Verkehrsanlagen

Art. 29

4. •

5.

SCHL USSBESTIMMUNGEN..........................................................................................................10 Verfügungen...................................................................................................................... 10

Art. 30

Art. 31

Anmerkungim Grundbuch ................................................................................................ 10 Strafbestimmungen........................................................................................................... 10

Art. 32 10

Inkrafttreten.......................................................................................................................

Art. 33

6.

ERLASS UND GENEHMIGUNG .....................................................................................................11

i j Schutzareatreglement für die Quellen Högli

Seite 2

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Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 21 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für das Grundwasserschutzareal der Quellfassungen Högli: Koordinaten der Quellschächte: Quellschacht Högli Nr. 1 (G2) Quellschacht Högli Nr. 2 (G4)

2'761'910 / 1'257'803 2'761'966 / 1'257'715

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Schutzarealplans "Differenziertes Grundwasserschutzareal um die Quellfassungen Högli, Plan-Nr. 3010120 / 5", (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 17. Juni 2025 (Massstab 1: 1000). Die Vorschriften des Bau- und Planungsrechts, des Natur- und Heimatschutzrechtes, des Lebensmittelrechts sowie der Wald-, der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wolfhalden1 sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.

Art. 2 Grundwasserschutzareale und deren Zielei

Mit Grundwasserschutzarealen werden geeignete Gebiete im Hinblick auf eine künftige Grundwasserbewirtschaftung vorsorglich gesichert. Es wird so ausgeschieden, dass Grundwasserfassungen und Anreicherungsanlagen zweckmässig festgelegt und Grundwasserschutzzonen ausgeschieden werden können. Im Grundwasserschutzareal dürfen grundsätzlich keine Bauten und Anlagen erstellt oder Arbeiten ausgeführt werden, welche die künftige Grundwasserbewirtschaftung beeinträchtigen können. Das Grundwasserschutzareal (Zone SA) besteht in Anlehnung an die Vorgaben für Grundwasserschutzzonen aus dem Schutzareal SA1, dem Schutzareal SA2 und dem Schutzareal SA3.

.1 1 2

3

Zonenplan Wolfhalden vom [Datum] und Baureglement Wolfhalden vom 5. Dezember 2006 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)

Schutzarealreglement für die Quellen Högti

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzarealvorschriften

Die zuständige Gemeindebehörde überwacht die Einhaltung der Schutzarealvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die zuständige Gemeindebehörde kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzarealen sind dem/der Inhaber/in der Wasserfassung durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität5

Bei Bedarf ordnet das Amt für Umwelt die Untersuchung des Rohwassers an. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Lebensmittelinspektorat beider Appenzell und Amt für Umwelt)6 sind unverzüglich zu informieren, wenn: die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung7 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen$ nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung9 nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung7, die Gewässerschutzverordnung9 oder die Altlastenverordnung10 nummerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt. a.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken im Grundwasserschutzareal sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb des Grundwasserschutzareals arbeiten.

Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6 Lebensmittelinspektorat beider Appenzell, Departement Gesundheit und Soziales, Buchenstrasse 20, 9100 Herisau Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17A, 9102 Herisau 7 vgl. Beilage 1.9 und Beilage 1.10 8 vgl. Beilage 3: Bst. b 9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2) 10 vgl. Beilage 1.12 4

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Schutzarealreglement für die Quellen Högli

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Appenzell Ausserrhoden

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND

SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. Landwirtschaftliche Anlagen sind je nach dem Gefährdungspotential des Grundwassers (und der Oberflächengewässer) periodisch zu kontrollieren11

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr12 für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien13 massgebend. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten14. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen15 zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht16.

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11 vgl. Beilage 3. Bst. n 12 Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) Beilage 3: Bst. m 13 vgl. Beilage 3: Bst. c 14 vgl. Beilage 3: Bst. d 15 vgl. Beilage 3: Bst. e 16 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 3: Bst. k Schutzareatreglement für die Quellen Hbgli

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Art. 11 Schmutzwasserleitungen

Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien17 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher periodisch gemäss den Anweisungen des Kantons18 zu überprüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten19. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb des Grundwasserschutzareals und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser von wenig frequentierten privaten Abstellplätzen sowie von Flurwegen und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, ist zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann20.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllebehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien21 unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren22.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzarealkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt23 '-'

17 vgl. Beilage 3: Bst. a und f 18 vgl. Beilage 3: Bst. f Merkblatt Dichtheitsprüfung 19 vgl. Beilage 3: Bst. 1 20 Art. 3 GSchV, Abs. 3, Bst b und c (Beilage 1.2) 21 Art. 15 GSchG, 2. Abschnitt (Beilage 1.1) 22 vgl. Beilage 3: Bst. n 23 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schulzareatreglement für die Quellen Hdgli

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern24 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern25 ist untersagt. Das Ablagern und Zwischenlagern von Stoffen, die eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (z.B. Siloballen, Mist26, Kompost, Abfälle, Recyclingbaustoffe), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA2 gelten die Bestimmungen des Schutzareals SA3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 16 - 19 geregelt wird.

Art. 16 Allgemeine Beschränkungen

Im Schutzareal SA2 gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht27

Art. 17 Landwirtschaftliche Anlagen

Landwirtschaftliche Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 18 Kleintankanlagen Diesel

Kleintankanlagen, Gebindelager, Umschlag- und Wartungsarbeiten sind nicht zulässig28

Art. 19 Weidbrunnen

•1

Weidbrunnen sind nicht zulässig.

24 2. Abschnitt, Art. 29, Art. 36, Art. 41 WEA (Beilage 1.5)) 25 Anhang 7, Art. 25 Abs. 2 VTNP (Beilage 1.7)) 26 vgl. Beilage 3: Bst. g 27 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 28 vgl. Beilage 3: Bst. k und n Schutzareatreglement für die Quellen Högli

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2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für das Schutzareal SA1 gelten die Bestimmungen der Schutzareale SA2 und SA3, sofern die Sachlage nicht durch den Artikel 20 geregelt wird.

Art. 20 Allgemeine Beschränkungen

Im Schutzareal SA1 sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht29.

Art. 21 Zutritt

Die Zone SA1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren und vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. Zaun oder Hecke). Weidegang ist nicht zulässig.

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 22 Schmutzwasserleitungen im Areal SA2

Die bestehenden Schmutzwasserleitungen im Areal SA2 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserleitungen im Areal SA2 (Art. 28). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregelung zu überprüfen.

4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 23 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen im Grundwasserschutzareal an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen30. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllebehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

29 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.4) 30 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzarealreglement für die Quellen Hdgli

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Art. 24 Fristen

Die in Art. 25 bis 29 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA3

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4.1

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Art. 25 Schmutzwasserleitungen

Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 26 Verkehrsanlagen

Die Erschliessungsstrasse Högli - Eichenbach ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DAS SCHUTZAREAL SA2

Art. 27 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Tankanlage auf Parz. Nr. 994 ist gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt stillzulegen und rückzubauen31. Der Zustand der Anlage ist bis dahin nach Anordnung des Amtes für Umwelt alle 10 Jahre zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen.

Art. 28 Schmutzwasserleitungen

• . .

Die bestehenden Schmutzwasserleitungen sind gemäss Art. 22 ausnahmsweise zulässig. Die Leitungen sind mittelfristig, jedoch spätestens bei der nächsten Sanierung doppelwandig auszuführen. Die Dichtheit der Schmutzwasserleitungen auf den Parz. Nrn. 994, 1033, 999, 1160, 886 und 1218 sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre gemäss den kantonalen Vorgaben zu prüfen. Die zuständige Gemeindebehörde sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich zonenkonform zu sanieren oder stillzulegen.

31 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzarealregtement für die Quellen Högli

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 29 Verkehrsanlagen

Die Erschliessungsstrasse Högli - Eichenbach auf den Parz. Nrn. 874, 886, 1160, 999, 994, 1408, 1230 und 908 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie gestattet) zu belegen.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 30 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung.

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Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist32. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen33

Art. 31 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieses Grundwasserschutzareals ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken34.

Art. 32 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes35 und des Umweltschutzgesetzes36 bestraft.

Art. 33 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.

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32 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 33 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 lit. a GSchV (Beilage 1.2) 34 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

36 Art. 60 f. USG Schutzarealreglement für die Quellen Högli

Seite 10

VJR

Appenzell Ausserrhoden

6.

ERLASS UND GENEHMIGUNG

Öffentliche Auflage vom ............

... `' .2.J..... bis ........... . >

Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am: ..................................... Dölf Biasotto, Regierungsrat

.................

Schulzarealreglemenl für die Quellen Hbgli

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