Teilzonenplan Riemen
Plan d'utilisaziun · Grub
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- 06-07-2004
- En vigur dapi
- 06-07-2004
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Datotecas
CH73_15_GE_Teilzonenplan Riemen.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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6. Juli2004
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Gemeinde Grub: Teilzonenplan,,Riemen"; Genehmigung A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 18. Mai 2004 ersucht der Gemeinderat Grub um Genehmigung des Teilzonenplans ,,Riemen'1. Die Planung ist in einem Gesamtbericht ,,Riemen", welcher den Gesuchsunterlagen beiliegt, umschrieben.
2. Aufgrund des geplanten Vorhabens soll ein Teilbereich des Grundstücks Nr. 359 welcher der Landwirtschaftszone, und ein kleinerer Teilbereich welcher dem landwirtschaftlichen Vorranggebiet zugewiesen ist, der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (Zweck Feuenruehr), sowie ein kleiner Teilbereich ca. 560 m2 der Grünzone und ca.218 m2 dem übrigen Gemeindegebiet zugewiesen werden.
3. Der Teilzonenplan wurde dem Planungsamt zur Vorprüfung vorgelegt. Es hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitberichtsverfahrens, am 19. September 2003 schriftlich Stellung genommen und unter Angabe von noch zu beachtenden Punkten, grundsätzlich zugestimmt.
4. Das Oberforstamt hat am 21. April 2004 die Waldgrenze gemäss dem Teilzonenplan Riernen festgelegt.
5. Der leicht geänderte Teilzonenplan (u.a. Erweiterung der Zone ötfentliche Bauten und Anlagen gegen Westen) wurde vom 28. Januar bis 26. Februar 2004 öffentlich aufgelegt. Während der Einsprachefrist sind keine Einsprachen eingegangenen.
6. Die Einwohnerschaft hat den Plan an der Abstimmung vom 16. Mai 2004 angenommen.
B. Erwägungen
1. Für die Genehmigung des Teilzonenplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 7 21 .1) der Regierungsrat zuständig.
2. Die Genehmigung von Zonenplänen wird nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorgaben und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
3. Die durch das Planungsamt vorgenommene Vorprüfung hat ergeben, dass der Teilzonenplan den Anforderungen weitgehend entspricht. Sämtliche Anregungen sind im vor-
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liegenden Teilzonenplan berücksichtigt worden. Einer Genehmigung steht somit nichts mehr im Wege. C. Beschluss des Regierungsrates
1. Der Teilzonenplan ,,Riemen" wird genehmigt. (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben ( 11. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).
3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Venrualtungsgericht (Adresse: Venvaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. VRPG).
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baud irektion Baukoordinationsdienst ( 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk ) Kantonales Planungsamt (Gä/Bn) ( 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk ) Gemeinderat Grub ( 3 Expl. mit Genehmigungsvermerk )
lm Auftrag des Regierungsrates Der Hatschreiber:
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Versandt
am - 9. Ju ti 2004
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun