Quartierplan Dorf Süd, Parz. Nr. 377

Plan d'utilisaziun · Schönengrund

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Schönengrund
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
13-05-2003
En vigur dapi
13-05-2003

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CH73_06_GE_Quartierplan Dorf Süd, Parz. Nr. 377.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

CH73_06_GE_Quartierplan Dorf Süd, Parz. Nr. 377.pdf

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Protokoll des Regierungsrates

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13. Mai 2003

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Gemeinde Schönengrund: Quartierplan Dorf Süd, Parz. Nr. 377; Genehmigung A. Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 21. März 2003 ersucht der Gemeinderat Schönengrund um die Genehmigung des Quartierplanes Dorf Süd durch den Regierungsrat.

2. lm Rahmen der Vorprüfung sind die berührten kantonalen Verwaltungsstellen zu einem internen Mitbericht eingeladen worden. Die Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 12. Juni 2002.

3. Der Quartierplan ist vom 8. Januar 2003 bis 7. Februar 2003 öffentlich aufgelegen Während dieser Zeit sind keine Einsprachen eingegangen.

4. Mit dem Quartierplan wird im Wesentlichen die Erschliessung und die Fusswegführung und indirekt damit verbunden die Art der Bebauung festgelegt.

B. Erwägungen

1. Bericht Gemäss Att. 47 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sachpläne und Konzepte des Bundes und den kantonalen Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Den Unterlagen liegt ein kurzer Erläuterungsbericht bei, der im wesentlichen den Quartierplaninhalt erläutert.

Art. 61 EG zum RPG bestimmt, dass neu eingezontes Land innert zehn Jahren zu

überbauen ist, ansonsten es als nicht eingezont gilt. Ein Teil des fraglichen Landes gilt in diesem Sinne als neu eingezont. Der Zonenplan ist seit dem 25. November 1997 in Kraft, weshalb es richtig ist, das Bauland jetzt zu erschliessen und der Überbauung zuzuführen.

2. Quartierplan

Bereits im Rahmen der Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass das Zusammenfal-

len der Baubereichsbegrenzung (Baubereich B) mit der Zonengrenze problematisch ist. Probleme können insbesondere im Zusammenhang mit dem bäuerlichen Bodenrecht und der Abparzellierung entstehen. Nach Raumplanungsrecht kann grundsätzlich

auf die Zonengrenze gebaut werden, wenn diese nicht mit einer Parzellengrenze

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-2zusammenfällt. lm Grenzbereich zwischen Bauzone und Nichtbauzone ist dies jedoch problematisch und in der Regel nicht zweckmässig. Bei einer Abparzellierung hat die Parzellengrenze aufgrund des bäuerlichen Bodenrechts mit der Zonengtenze identisch zu sein. Das bedeutet, dass bereits erstellte Bauten bezüglich der Einhaltung des Grenzabstandes rechtswidrig werden bzw. Neubauten nur unter Einhaltung des ordentlichen Grenzabstandes erstellt werden können. Dies kann dazu führen, dass der Druck auf eine Teileinzonung des Grenzabstandsbereichs erhöht wird oder eine schleichende Bauzonenenrrreiterung erfolgt. ln diesem Zusammenhang ist auch zu enryähnen, dass auch die Errichtung von Gartenanlage über die Zonengrenze hinaus nicht zulässig wäre. Um diesen unenvünschten Folgen vorzubeugen muss verlangt werden, dass die Überbauung zur Zonengtenze, die nach der Abparzellierung mit der Parzellengrenze identisch ist, den ordentlichen Grenzabstand einhält. Die Baubereiche B sind gegenüber der Zonengrenze zum Übrigen Gemeindegebiet um den (kleinen) Grenzabstand von 4 m gemäss Baureglement zu reduzieren. Die Realisierung des Überbauungskonzeptes gemäss Beilageplan wird dadurch im Grundsatz nicht tangiert (Einhaltung des grossen Grenzabstandes auf der Südwest-Fassade als Hauptwohnseite). lm Sinne der Verfahrensökonomie wird die Genehmigung unter entsprechender Auflage erteilt.

ln der Vorprüfung ist auf die geplante Strasse hingewiesen worden, die in der Situation mittig zwischen die Baulinien eingetragen ist. Aus wohnhygienischen Gründen wäre es zweckmässig, wenn die ordentlichen grossen und kleinen Grenzabstände zur Strasse hin eingehalten werden könnten. Nach dem vorliegenden Quartierplan ist das nur noch freiwillig möglich, weil die Baulinie allen anderen Abstandsvorschriften vorgeht und auf diese gebaut werden darf (vgl. Art. 41 Abs. 3 EG zum RPG).

3. Sonderbauvorschriften Art.7 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Definition der Baubereiche ausserhalb derselben keine An- und Nebenbauten erstellt werden können. ln der Vorprüfung ist bereits darauf hingewiesen worden, ohne dass eine Anderung vorgenommen worden ist.

Art. I und 10 Die Begriffe "möglichst einfach" und "ortsübliches Dacheindeckungsmaterial" und "minimal notwendiges Mass von Stützmauern" sind sehr unbestimmt und lassen unterschiedliche Auslegungen zu. Für die Baubehörde wird es schwierig, diese Bestimmungen durchzusetzen. ln der Vorprüfung sind im lnteresse des Vollzugs griffigere Vorschriften empfohlen worden. Die Gemeinde hat bewusst darauf verzichtet

4. Zusammenfassung Der Quartierplan mit Sonderbauvorschriften hält mit Ausnahme der Baubereichsausdehnung zur Zonengrenze der Landwirtschaftszone der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung stand. lm Sinne der Verfahrensökonomie wird die Genehmigung unter entsprechender Auflage ertei lt.

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G. Beschluss des Regierungsrates

1. Der Quartierplan Dorf Süd Parz. Nr. 377 wird unter Beachtung der nachfolgenden Auflagen genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG).

2. Die Baubereiche B sind gegenüber der Zonengrenze zum Übrigen Gemeindegebiet um mindestens den (kleinen) Grenzabstand von 4 m gemäss Baureglement zu reduzieren.

3. Der gemäss Ziffer 2 korrigierte und von den Gemeindebehörden unterzeichnete

Quartierplan ist in dreifacher Ausführung dem Regierungsrat zur Unterzeichnung innert 2 Monaten nachzureichen.

4. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 400.-- erhoben. 5. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans

Verwaltungsgericht (Adresse: Venrualtungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baud irektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. Quartierplan und Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk, Beilage 3)

Kantonales Planungsamt (He, Ml mit 1 Expl. Quartierplan und

Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk, Beilage 3, 4, 5) Gemeinderat Schönengrund (1 Expl. Quartierplan und Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk, Beilage 3, 4,5; Rechnung)

Im Auftrag des Regierungsretes Der Hatschreiber:

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CH73_06_SBV_Quartierplan Dorf Süd, Parz. Nr. 377.pdf

Quartierplanung Dorf Süd, Parz, Nr. 377, Schönengrund

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Auflageexemplar

Sond erbauvorsc h riften

, 2003

Vom Regierungsrat

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Art. 1 meine Bestim

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Der: Ratschreiber:

Geltungsbereich Diese Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräftigen Baureglementes der Gemeinde Schönengrund.

Arl.2

Zweck Der Quartierplan bezweckt die Erstellung einer gut auf den Ortskern abgestimniten Überbauung, die Regelung der Erschliessung, die Fusswegführung im Plangebiet sowie die Sicherstellung der späteren Erschliessung des heute im Übrigen Gemeindegebiet befindenden Parzellenteils Nr' 377.

Art. 3 Verbindlichkeit

1 Verbindlich sind alle im Quartierplan eingetragenen Festlegungen.

2 Der Konzeptplan vom 19.03.2002 verdeutlicht eine mögliche Überbauungs.und Erschliessungsidee und dient den Behörden als Beurteilungs-

grundlage und Richtlinie im Baubewilligungsverfahren. Ebenfalls Bestandteil des Quartierplanes ist die Projektstudie des lngenieurbüros Moggi, Herisau datiert vom 12.03 .2OO2.

II. E rsch iessu nssbesti mmu ngen I

Arl.4 Strassenerschliessung 1 Die Erschliessungstrasse hat eine Mindestbreite von 4.0m + 0.5m Bankett auszuweisen, ist verkehrsberuhigt auszugestalten und muss vor Baubeginn der ersten Wohneinheit im entsprechenden Teilgebiet erstellt sein.

2lm Bereiche der im Plan bezeichneten Stellen sind Wendeplätzefür min. B m-Lastwagen zu realisieren und zu diesem Zweck freizuhalten.

Art. 5 Parkierung

Der Bedarf an Abstellplätzen für Motorfahrzeuge richtet sich nach den

rechtskräftigen Bestimmungen des Bau reglementes der Gemeinde Schönen grund. 1

Art. 6 Richtungspunkte

1 Zwischen den im Plan grün bezeichneten Richtungspunkten kann ein mind 3.2 m breiter Fahrweg erstellt werden. Der Fahrweg ist technisch so zu ges talten, dass er den Anforderungen eines Personenwagens gerecht wird'

2 Zwischen den im Plan mit rot bezeichneten Richtungspunkten ist ein

Fussweg in einer Breite von mind. 1.5 m zu realisieren und dauernd diesem Zweck zu erhalten.

3 Zwischen den im Plan mit braun bezeichneten Richtungspunkten ist der Raum in der Breite von mind. 3.0 m für die Langlaufloipe resp. für die öffent' I iche Fusswegführung sicherzustel len.

4 Die Wegerschliessung (Langlaufloipe / Fussweg) muss vor Baubeginn rea I

isiert oder grund buch rechtl ich sichergestel lt sei n.

lll. Überbauun ss- und Gestaltungsbe stimmungen

Art. 7 BaubereicheA/B

1 Bauten sind ausschliesslich innerhalb der Baubereiche zulässig

2 Die überbauungsbestimmungen für die Baubereiche A / B richten sich,

soweit hier nichts anderes bestimmt wird, nach den Regelbauvorschriften gemäss Baureglement der Gemeinde Schönengrund'

3 Die Baubereiche B sind nach Möglichkeit nach einem Gesamtprojekt mit aufei nander abgesti m mter arch itektonischer Gesta ltu ng zu ü berbauen.

Art. 8 Gestaltung der Bauten und Anlagen

1 Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforde' rungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen. Der Einordnung in das Landschafts-und Ortsbild ist besondere Beachtung zu schen' ken.

2 Zur Beurteilung der baulichen Einordnung in die Landschaft und der baulichen Gesamtwirkung kann die Baubewilligungskommission zusätzliche Beurteilungsgrundlagen wie Umgebungsgestaltungspläne, Fotomontagen und Modelie verlangen, sowie die Bewilligung mit Gestaltungsauflagen und der Pflicht zur Bemusterung von Farbe und Materialien verbinden'

Art. 9 Dachgestaltung

1 Dachformen und Dachgestaltung sind möglichst einfach zu halten. Es ist ein ortsübliches Dacheindeckungsmaterial anzustreben. An' und Nebenbau ten sowie Anlagen zur Sonnenenergienutzung sind davon ausgenommen, So' fern sie sich gestalterisch gut in die Dachlandschaft einfügen' 2

2 Bei Ein- und Doppeleinfamilienhäuser sind anstelle von symmetrischen Satteldächern auch Pultdächer*) zulässig' FH

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.) bei Pultdächern gilt: It tl t--

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Art. 10 Terrain- und Umgebungsgestaltung

1 Terrainveränderungen und Stützbauwerke sind der Umgebung anzupassen und auf das minimal notwendige Mass zu beschränken, Sofern Stützbauwer' ke notwendig werden, sind Natursteinmauern zu bevorzugen.

2 Aussenräume sind möglichst zu begrünen. Die vorgesehenen Massnahmen si nd anhand ei nes U mgebu ngsgestaltu ngsplanes i m Detai I aufzuzeigen' 3 An der im Plan bezeichneten Stelle ist, zusammen mit der Erschliessungs' strasse, ein gedeckter Containerplatz zu erstellen. Die Verlegung an einen anderen Ort ist zulässig, wenn eine zumindest gleichwertige Standortlösung nachgewiesen und rechtlich sichergestellt wird'

Art. 11 Entwässerung

Die Umgebung der Bauten ist nach dem Prinzip einer möglichst geringen Bodenversiegelung zu gestalten. Anlagen mit undurchlässigen Belagsarten sind minimal zu hllten; Parkplätze sind mit wasserdurchlässigem Belag zu versehen, Nicht verschmutztes Abwasser (Dach-, Strassen' und Platzwasser) ist auf direktem Wege versickern zu lassen. Anderfalls sind geeignete Rück' ha ltemassnah men vorzusehen.

Arl. L2 Energie

Beim Heizenergiebedarf sind die Grenzwerte gemäss SIA'Norm 380/1, Aus gabe 2001 einzuhalten.

Art. 13 Baulicher Zivilschutz

Die für die Uberbauung notwendigen Schutzräume sind möglichst in Sam-

melschutzräu men zusam menzufassen.

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