Teilzonenplan Brunnen Werdbach
Cunfin static dal guaud · Heiden
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- Gener
- Cunfin static dal guaud
- Vischnanca
- Heiden
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Raum und Wald
- Approvà da
- Amt
- Decidì
- 07-11-2017
- En vigur dapi
- 07-11-2017
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HEIDEN
Projekt Nr. 2.012.2.003.03 30. August 2016 Teilzonenplan Brunnen / Werdbach 1:1000 Geringfügige Änderung
Genehmigung
Vom Gemeinderat erlassen am: 2. Juli 2013 /&. März 2016 -Sh;
Der es Die ze rer Pr Ir |
“ Öffentliche Planauflage: 19. August bis 18. September 2013
Vom Departement Bau und Volkswirtschaft des Kantons grerel Ausserrhoden genehmigt am: () 7. KV, 2017
Dälf Biasotto, Regierungsrat 2 7-
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ERR Raumplaner AG St.Gallen Herisau
Kasernenstrasse 39 | 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 | herisau®err.ch
N Appenzell Au sserrhoden Departement Bau Kasernenstrasse 17A VERR und Volkswirtschaft 9102 Herisau Tel. 071 353665 51 Fax 071 35368 33 Bau [email protected] vary.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 7. November 2017
Gemeinde Heiden: Teilzonenptan Brunnen / Werdbach; Genehmigung
A. Ausgangslage
1. Mit Schreiben vom 23. Septernber 2016 ersucht die Gemeinde Heiden um die Genehmigung des Teilzonenplans Brunnen /Werdbach.
2. Für die Überbauung des Gebiets Brunnen plant die Gemeinde seit langem den Ausbau der bestehenden Erschliessung, Dabei soll die Brunnenstrasse im unteren Bereich ausgebaut sowie ab dieser eine Groberschliessung erstellt werden. Der Ausbau des Einlenkerbereichs kommt gemäss rechtskräftigem Zonenplan teilweise auf Waldgebiet zu liegen. Dashalb sollen 101 m? vom Waldgebiet in die Grünzone GRiF eingezont und 72 m? vom Waldgebiet ins übrige Gemeindegebiet umgezont werden. Mit der Umzonung ist die Vertängerung der Frist der Rodungsbewilligung notwendig, welche in einem separaten Verfahren durchgeführt wurde.
3. Der Teilzonenplan Brunnen / Werdbach wurde einem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Mit Schreiben vom 15. Juni 2011 konnte im Grundsatz ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden.
4. Der Teilzonenplan wurde am 2. Juli 2013 vom Gemeinderat Heiden verabschiedet und vom 19. August bis 18. September 2013 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist ging keine Einsprache gegen den Teilzonenplan ein. Hingegen gingen Einsprachen gegen den gleichzeitig aufliegenden Baulinienpfan Brunnen ein, was zu einer Verzögerung des Verfahrens zum Teitzonenplan führte. Der Gemeinderat hat den Teilzonenplan am 8. März 2016 unverändert erlassen.
B. Erwägungen
1. Gemäss Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sind geringfügige Änderungen von Nutzungsplänen vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigen zu lassen. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
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g) Appenzell Ausserrhoden VEÄR
2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt.
3. Der Teilzonenplan Brunnen / Werdbach ermöglicht die Erschliessung und Bebauung des Gebiets Brunnen. Um eine zeitgemässe und sichere Erschliessung der unteren Brunnenstrasse zu ermöglichen, erweist sich die Teilzenenplanänderung mit einer Fläche von 173 m? als recht- und zweckmässig.
4. Gemäss Art. 38a des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesstz, RPG, SR 700) und Art, 52 der Raumplanungsverordnung (RPY, SR 700.1), welche am 1. Mai 2014 in Kraft traten, darf derzeit im Kanton Appenzell Ausserrhoden die Fläche der rechtskräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden, In der Gemeinde Heiden wurde die Bauzonenfläche seit dem 1. Mai 2014 nicht verändert. Die vorliegende Zonenplanänderung ergibt eine Vergrösserung der Bauzone um 101 m?. Üblicherweise wird von den einzelnen Gemeinden verlangt, dass Vergrösserungen der Bauzonenfläche in der gleichen Gemeinde durch Auszonungen kompensiert werden, Bei der Vorprüfung war das Bauzanenmoratorium nach Art. 38a RPG und Art. 52 RPV noch nicht in Kraft, weshalb die Gemeinde nicht über die notwendige Auszonung informiert war. Die Gemeinde Heiden beabsichtigt, mit dem Teilzonenplan Hinterbissau die Bauzonenfläche um 1'997 m’ zu verkleinern. Dieser Teilzonenplan lag vom 14. November bis 13. Dezember 2016 öffentlich auf und soll zur Genehmigung eingereicht werden. Mit diesern Teilzonenpları wäre die vorliegende Einzonung um ein mehrfaches kompensiert. Innerhalb des ganzen Kantons wurde die Bauzonenfläche seit dem 1. Mai 2014 gesamthalft um 6'597 m? verkleinert {Stand 22. November 2016), so dass die Vergrösserung der Bauzone um 101 m? in Heiden zu keinem Verstoss gegen das Bauzonenmoratorium führt.
5. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten Anpassungen und Ergänzungen wurden in der vorliegenden Planung umgesetzt.
6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Teilzanenplan genehmigt werden.
©. Beschluss 1. Der Teilzaonenplan Brunnen / Werdbach wird genehmigt. 2. Fürdie Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1'209.00 erhoben.
3. Mitteilung an: - Gemeinderat Heiden (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Bundesamt für Raumentwicklung ARE, CH-3003 Bern - Rechnungswesen
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q,) Appenzell Ausserrhoden VERR
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 8102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat seinen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Mitteilung im Amtsblatt Versandt am: 23 NOV. 2077
Departement Bau und Volkswirtschaft 2
Döälf Biasotto
Seite 3/3
131297 AR-084
und Volkswirtschaft 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
a Appenzell Ausserrhoden Departement Bau Kasernenstrasse 17a
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 7. November 2017
Fristverlängerung Rodungsbewilligung Departement Bau und Volkswirtschaft AR-1084
Gemeinde: Heiden _ Lage: Brunnen/Werdbach Koordinaten: 757'695 / 256'735
Kirchplatz 6, 9410 Heiden
A. Sachverhalt
1. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 wurde der Gemeinde Heiden die Ausnahmebewilligung zur Rodung von insgesamt 273 m? Wald für den Teilzonenplan Brunnen/Werdbach erteilt. Neben dem Teilzonenplan und der vorgesehenen Erschliessung sind noch das Verfahren für den Baulinienplan und die Ausscheidung des Gewässerraumes hängig. Da gegen den Baulinienplan und das Strassenprojekt Rechtsmittel ergriffen wurden, sind diese Planungsinstrumente bis zum Ablauf der Rodungsbewilligung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2016 ersucht die Gemeinde Heiden deshalb um die Verlängerung der Rodungsbewilligung bis zum Inkrafttreten der übrigen Planungsinstrumente.
B. Erwägungen
1. Rodungsbewilligungen sind nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, bGS 921.0) zu befristen.
2. Aufgrund der Dauer der Rechtsmittelverfahren für den Baulinienplan und das Strassenbauprojekt in Verbin-
dung mit dem Koordinationsgebot nach Art. 98 des kantonalen Baugesetzes (BauG, bGS 721.1) und Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) konnte die bewilligte Rodung noch nicht vollzogen werden. Da die
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AR Appenzell Ausserrhoden VAR
Rodung unbestritten ist (keine Rechtsmittel) und die ersuchte Firstverlängerung keinen Einfluss auf den bewilligten Rodungstatbestand hat, kann die Frist bis zum Eintreten der Rechtskraft der übrigen Planungsinstrumen-
te verlängert werden.
C. Entscheid
1. Die Frist für die Rodungsbewilligung (AR-1084) vom 31. Oktober 2013 wird bis zum Eintreten der Rechtskraft der übrigen Planungsinstrumente verlängert. Nach diesem Datum ist jede Rodung verboten.
2. Die Frist für die Leistung des Rodungsersatzes wird bis zum 31. Dezember des Jahres verlängert, in dem die Rechtskraft der übrigen Planungsinstrumente eintritt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau, Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind beizulegen.
Departement Bau und Volkswirtschaff
/
Dölf Biasottö, Regierungsrat
Versandt am: 23. N0V. 207
Mitteilung an: - Gemeinde Heiden, Bau und Umwelt, Kirchplatz 6, 9410 Heiden - Bundesamt für Umwelt, Abteilung Wald, Bern
Kopie an:
- Peter und Franziska Kühnis-Dietz, Brunnenstrasse 1A, 9410 Heiden - Willi Berweger, Werdstrasse 36, 9410 Heiden
- Forstamt Vorderland
- Amt für Raum und Wald
- Amt für Umwelt
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