Gestaltungsplan Steinwichslen West
Plan d'utilisaziun · Teufen
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- 23-12-2004
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- 23-12-2004
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Text
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Kasernenstrasse 17,A Telefon 071 353 65 51
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Telefax 0713522979 [email protected] http : //www. appenze I erl and. ch I
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Herisau, 23. Dezember 2004
Gemeinde Teufen: Gestaltungsplan Steinwichslen West; Genehmigung
A. 1
Ausgangslage Mit Schreiben des Gemeinderates vom 25. November 2004 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht.
2
Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Teufen am 22. Februar 1995 wurde das Planungsgebiet der wohnzone w2a zugeschieden. Das 8100 m 2 planungsgebiet umfasst den westlichen Teil der Parzelle Nr. 647 sowie den südwestlichen Teil der Parzelle Nr. 2377 und überlagert den rechtskräftigen Quartierplan Steinwichslen aus dem Jahr 1990 (Genehmigung durch Regierungsrat am 27. November 1g90).
3
Mit dem überlagerten Gestaltungsplan Steinwichslen West werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer genau definierten Terrassenhausü berbauu ng innerha lb des Perimeters geschaffen.
4
Der Gestaltungsplan wu rde dem Vorprüfungsverfahren untezogen.
5
Der Gestaltungsplan wurde am 28. September 2004 vom Gemeinderat erlassen.
b
Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 6. Oktober 2004 bis 4. November 2004. Es ist eine Einsprache eingegangen. Mit Entscheid des Gemeinderates vom 24. November 2004 wurde die Einsprache abgewiesen. Dieser Entscheid wurde mit Schreiben vom 30. November 2004 eröffnet.
B. 1
2.
Erwägungen Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen. Die Terrassenhausüberbauung am Westhang der Steinwichslen ist Bestandteil der Gesamtüberbauung auf dem Stein. Da die besondere Bauform des Terrassenhauses weder in der kanionalen Bauverordnung, noch im Baureglement der Gemeinde Teufen, noch im rechtskräftigen Quartierplan mit Sonderbauvorschriften ausreichend geregelt ist, ist es zweckmässig, die besondere Ar1 der überbauung im Rahmen des Gestaltungsplanes sicherzustellen. Die übrigen Bebauungsteile (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser) entsprechen den Bestimmungen des rechtskräftigen Quartierplanes. Es kann festgestellt werden, dass die Gebäudezeilen 1 und 2 mit einem
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-zdurchlaufenden Grüngürtel von einander getrennt sind. Diese Trennung drängt sich sowohl aus gestalterischer Sicht als auch aus rechtlicher Sicht auf. Nur mit dieser Massnahme kann sichergestellt werden, dass die Abweichung der Geschossigkeit gegenüber der Grundnutzung nicht das gemäss Art. 41 BauG zusätzliche Vollgeschoss übersteigt. 3
Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen der Plandarstellung und vorgeschlagenen Anderungen der Sonderbauvorschriften wurden weitestgehend berücksichtigt. Einzig hinsichtlich der Materialisierung wurde auf eine Festlegung in Art. 4 Sonderbauvorschriften vezichtet. Der Grund liegt darin, dass diese noch nicht definitiv feststeht und zudem im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die bewilligende Behörde ein entsprechender Spielraum bestehen soll. Der envähnte Artikel wurde jedoch dahingehend ergänzt, dass mit der Baueingabe ein Materialisierungsund Farbkonzept einzureichen ist und die Baubehörde befugt ist, Auflagen zur Material- und Farbwahlzu erlassen und Bemusterungen durchzuführen. Diese Ergänzung ist zweckmässig.
4
Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Gestaltungsplanes erteilt werden.
C.
Beschluss der Baudirektion
1
2. 3.
Der Gestaltungsplan Steinwichslen West wird im Sinne der Eruvägungen genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG). Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 1000.- erhoben Mitteilung an:
a) Gemeinderat Teufen (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen
4
Mitteilung im Amtsblatt
5
Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Veruvaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
6.
Versandt
am: 2 3, I}EZ' 200[ BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH
7 P';7a*,-r/uz','fr
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat HIPA 2004\Gemeindegeschäfte\08-Teufen\BD-GPL Steinwichslen West.doc