Quartierplan Gmünden Inertstoffdeponie
Plan d'utilisaziun · Teufen
Document
- Numer
- RRB-2014-58
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Teufen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 11-02-2014
- En vigur dapi
- 11-02-2014
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CH73_08_GE_Quartierplan Gmünden Inertstoffdeponie.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
ffi-
I APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des Regierungsrates
11. Februar2014 aje
RRB-2014-58
Gemeinde Teufen: Teilzonenplan Gmünden (lnertstoffdeponie; kantonaler Nutzungsplan) und Quartierplan Gmünden; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden vertreten durch das Departement Bau und Umwelt, beabsichtigt, im
Gebiet Gmünden eine lnertstoffdeponie zu realisieren. 2. Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat mehrere lnfrastruktur-Grossprojekte in der mittel- und längerfristigen Planung, die einen grossen Deponiebedarf mit sich bringen. lm Gebiet Gmünden (Gemeinde Teufen) soll daher eine lnertstoffdeponie erstellt und betrieben werden. Mit den vorliegenden Planungsinstrumenten werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die künftige Realisierung der erwähnten Deponie geschaffen.
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3. lm Rahmen des Bauermittlungsverfahrens BKD Nr. 2005-0620 konnte bereits umfassend zum Deponiestandort Gmünden Stellung genommen werden. Dem Bauermittlungsverfahren lag ein Vorprojekt zugrunde, das von einer Fläche von 25'000 m' bis 30'000 m2 und einem Schüttvolumen zwischen 300'OO0 m3 und 500'000 m3 ausging. 4. Gemäss vorliegenden Planungsinstrumenten weist die Deponie eine Fläche von ca.44'000 m2 und ein Schüttvolumen von ca. 330'000 m3 auf. 5. Die Deponieplanung wurde seitens des Kantons mit Schreiben vom 21 . März 2012 vorgeprüft.
6. Die Gemeinde Teufen wurde zur Anhörung eingeladen. Mit E-Mail vom 4. September 2013 bekundete der Gemeinderat Teufen grundsätzlich Zustimmung zum Deponievorhaben und den entsprechenden Planungsinstrumenten. Seitens der Gemeinde wurde jedoch verlangt, dass der Kanton Appenzell Ausserrhoden zu verpflichten sei, allfällige durch die Deponiezufahrt und den Deponiebetrieb verursachten Schäden am Grundstrlck resp. der Anlage der ARA instand zu stellen. Zudem dürfe der Deponiebetrieb (mit Zufahrt über das ARAGrundstück) den Betrieb der ARA nicht beeinträchtigen. Das Grundstück der Gemeinde Teufen dürfe nicht als Warteraum beansprucht werden. lm Weiteren habe die Schneeräumung so zu erfolgen, dass die Zu- und Wegfahrt zur ARA nicht beeinträchtigt wird. Mit Schreiben vom 1 1. September 2013 hat das Departement Bau und Umwelt der Gemeinde Teufen das Erfüllen der eruvähnten Bedingungen schriftlich zugesichert. Gestützt darauf hat die Gemeinde Teufen vorliegende Planungsinstrumente unterzeichnet.
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APPenzelt Ausserrhoden
7. Das Departement Bau und Umwelt hat die Planungsinstrumente mit Beschluss vom 8. Oktober 2013 erlassen.
8. Die offentliche Planauflage in der betroffenen Gemeinde erfolgte vom 11. Oktober 2013 bis zum 11. November 2013. Gleichzeitig mit der öffentlichen Planauflage der kantonalen Nutzungszone wurde die Rodung aufgelegt. Die Auflage wurde im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht. Während der Einsprachefrist sind keine Einsprachen eingegangen. 9. Mit dem Teilzonenplan ist zugleich eine Rodung verbunden. Das Rodungsverfahren wurde mit dem Oberforstamt koordiniert. Mit Entscheid vom 16. Januar 2014 konnte das Departement Volks- und Landwirtschaft die Rodungsbewilligung erteilen.
B. Erwägungen 1. Die Deponie kann gestützt auf die Planungspflicht gemäss Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) nicht als Ausnahme gemäss Att.24 RPG bewilligt werden, sondern ist mittels eines Nutzungsplanverfahrens zu realisieren.
2. Die Bewilligungsvoraussetzungen für Deponien sind im kantonalen Richtplan festgehalten. lm Sinne einer Vororientierung sind kilnftig mögliche Standorte für lnertstoffdeponien aufgeführt. Der vorgeschlagene Standort Gmünden gehört dazu (vgl. Richtplankarte und Richtplanbeschluss, Kapitel E, Versorgung und Entsorgung, E.4 Abfallentsorgung, Ziffer 4.2 Grobbeurteilte Standorte). Der Bedarfsnachweis nach Richtplanbeschluss Ziffer 4.1 ist gegeben. 3. Die gemäss Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BduG, bGS 7 21 .1)
formulierten Bedingungen sind erfüllt.
C. Beschluss des Regierungsrates 1
Der Teilzonenplan Gmünden (lnertstoffdeponie) und der Quartierplan Gmünden mit Sonderbauvorschriften werden genehmigt (Art. 14 Baugesetz).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebtrhr erhoben ( r1.22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1).
Rechtsmittel: Gegen Ziff. 1 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismit-
tel sind der Beschwerde beizulegen.
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APPenzell Ausserrhoden
Amtsblatt
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Oberforstamt
Tiefbauamt Gemeinderat Teufen, Dorf 9, 9053 Teufen (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
lm Auftrag des Regierungs
Roger Nobs,
Versandt am 14. Februar 2014
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