Quartierplan Gremm

Plan d'utilisaziun · Teufen

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Teufen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
30-08-1977
En vigur dapi
30-08-1977

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Teufen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

CH73_08_GE_Quartierplan Gremm.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

Protokoll des Regierungsrates von Appenzell A.Rh. 30. August 1977 I.

Gemeinde Teufen, Quartierplan Gremm; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 8. August 1977 ist zu entneh­ men: Mit Schreiben vom 13. Juli 1977 ersucht der Gemeinderat Teufen um die Genehmigung des Quartierplanes Gremm mit Sonderbauvor­ schriften. Der Plan wurde vom 1. März bis 2. April 1977 öffent-­ lich aufgelegt. Es sind keine Einsprachen eingegangen. Der Ge­ meinderat genehmigte den Plan am 17. Mai 1977. Ueber das Gebiet besteht bereits ein vom Regierungsrat genehmig­ ter Baulinienplan (Strassenzüge A, B, E) vom 27. April 1972 mit Aenderungen vom 17. August 1976 (damals bezeichnet als Ueber� bauungsplan). Der neue, von der Appenzell-Ausserrhodischen Kan­ tonalbank eingereichte Quartierplan regelt in Ergänzung· des Bau­ reglements die besondere Bauweise für dieses Gebiet. Hauptzweck des Quartierplanes ist eine aesthetisch gute Gesarntgestaltung _ der Ueberbauung. Der Quartierplan und die Sonderbauvorschriften sind das Resultat sehr sorgfältiger Ueberbauungsstudien. Dementiprechend enthalten die Sonderbauvorschriften auch detaillierte. und z.T. recht ein-· schneidende Bestimmungen. So gibt es beispielsweise Gebiete ohne direkte Zufahrt, in denen die Erstellung von Garagen n.nd Au toab­ stellplätzen nicht zulässig ist. Ebenso enthält der Quartierplan konkrete Bestimmungen bezüglich der Firstrichtungen, der Material­ l-lDd Farbwahl, der Dachform usw. Die Bemühungen, mittels solcher Gestaltungsvorschriften eine einheitliche und harmonische Ueber­ bauung eines g:rösseren Gebie.tes zu erreichen, sind anerkennens­ wert. Der Plan wurde vom Planungsamt vorgeprüft. Gegenüber dem ersten leider erst nach der öffentlichen Auflage eingereichten - Ent­ wurf ergaben sich einige Aenderungen. Da diese Aenderungen jedoch keine Verschärfung der Vorschriften LE1d keine Schlech terstellung der betroffenen Grundeigentümer zur F·olge hatten, konnte auf ei11e erneute Auflage verzichtet werden. Der erste Entwurf enthielt sowohl nach Auffassung der Gemeinde als auch des Planungsamtes einige Vorschriften (zum Beispiel Bepflanzungsvorschriften), deren verbindliche Festlegun.g in einem öffentlich-rechtlichen Plan

- 2 -

nicht unbedingt zweckmässig und teilweise rechtlich gar nicht möglich gewesen wären, Der nun vorliegende Plan wird im gros­ sen und ganzen als zweckmässig erachtet. In formeller Hinsicht problematisch, jedoch rechtlich möglich ist nach wie vor, dass einige Vorschriften (Firstrichtung, Baulinien, u.a.) auf die einzelnen Parzellen bezogen sind. Eine jederzeit mögliche Aen­ derung der Parzellengrenzen würde somit eine Aenderung der öf­ fentlich-rechtlichen Quartierplanvorschriften bedingen, wobei für Planänderungen grundsätzlich das gleiche Verfahren gilt wie für deren Aufstellung (vgl, Art. 125 Abs. 1 und 2 EG zum ZGB),

'

-

Zur Orientierung beigelegt sind der Gestaltungsrichtplan, der Richtlinien betreffend die Bepflanzung enthält sowie zwei Pläne mit Geländeschnitten, aus denen die Gestaltungsidee, die zu den Vorschriften betreffend Gebäudehöhe, Terrainveränderun­ gen und Stützmauern führte, ersichtlich ist. Diese Pläne gel­ ten lediglich als Richtlinien und haben keine verbindliche Wirkung auf das Grundeigentum und sind auch nicht zu genehmi­ gen. Beschluss nach Antr.§ß. der Baudirektion: Der Quartierplan Gremm der Gemeinde Teufen mit Sonderbauvor­ schriften wird genehmigt (Art. 111 Abs, 3 und Art. 124 Abs, 3 EG zum .ZGB). Amtsblatt. Auszug an

Landammannamt Baudirektion Kant. Planungsamt (2 Expl,); Beilage: 1 Plansatz Kant, Bauverwaltung (4 Expl.) Gemeinderat Teufen (2 Expl.); Beilage: 1 Plansatz Im Auftrag des Regierungsrates Der Rafschr1-lw: