Teilzonenplan Gremm Parz. Nr. 209
Plan d'utilisaziun · Teufen
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- 11-08-2004
- En vigur dapi
- 11-08-2004
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Datotecas
CH73_08_GE_Teilzonenplan Gremm Parz. Nr. 209.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17,A Telefon 071 353 65 51
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Telefax 0713522979
[email protected] http://www.appenzellerland.ch
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Herisau, 11. August 2004
Gemeinde Teufen: Teilzonenplan Gremm Parz. Nr. 209; Genehmigung
A. 1
Ausgangslage Mit Protokollauszug des Gemeinderates vom 6. Juli 2004 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht.
2
Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Teufen am 22. Februar 1995 wurde die Parzelle Nr. 209 der Zone für Öffentliche Bauten und Anlagen zugewiesen.
3
Mit dem Umzug des Behinderten-Wohnheimes,,Eben-Ezef in den Neubau im Gebiet Schönenbühl (derzeit im Bau) wird das Gebäude frei und soll verkauft werden. Entsprechend soll die Parzelle neu der Wohn- und Gewerbezone WG3 zugewiesen werden.
4
Der Teilzonenplan wurde nicht dem Vorprüfungsverfahren unterzogen.
5
Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren phne Volksabstimmung durchgeführt.
6
Der Teilzonenplan Gremm Parz. Nr. 209 wurde am 6. Juli 2004 vom Gemeinderat erlassen.
B. 1
2.
Erwägungen Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kteine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung der Baudirektion. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung
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-2entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3
Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Umzonung (ca. 1750 m') nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Mit der Umzonung wird die Zonenplankapazität nicht beeinflusst, da die Liegenschaft bereits heute vollständig überbaut ist. Da die betroffene Fläche unbedeutend ist, kann der geplanten Umzonung zugestimmt werden.
4.
Die Übe;lagerung des Grundstückes mit der Ortsbildsch utzzone bleibt unverändert bestehen.
5
Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.
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Beschluss der Baudirektion
1,
Der Teilzonenplan Gremm Paz. Nrn. 209 wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG)
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 400.- erhoben.
3
Mitteilung an: Gemeinderat Teufen (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) l,: I Rechnungswesen
a) b)
c) d) e) 4.
Mitteilung im Amtsblatt
5.
Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
6.
Versandt
am: 1 l. AlJ$. 2004 BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH.
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
HIPA 2004\Gemeindegeschäfte\08-Teufen\BD-Tzpl Gremm paz. nr. 209,doc
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun