Zonenplan, Nachtrag
Plan d'utilisaziun · Teufen
Document
- Numer
- RRB-2012-441
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Teufen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 21-08-2012
- En vigur dapi
- 21-08-2012
Karte
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Datotecas
CH73_08_GE_Teilzonenplan Nutzung.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
1
21. August 2012 RS
Ganzen Text zeigen
RRB-2012-441
-
Gemeind T uf n „Zonenplah Gefahren mit Ergänzung des Baureglementes" und „Teilzonenplan Nachtrag zum Zonenplan (Zweckbezeichnung Grünzonen, Verkehrsflächenausscheidung, Kleinanpassun!U.LW ldfestst llungen)"; Ge nehm igung e
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1.Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Teufen vom 18. Juni 2012 wird um die Genehmigung der oben erwähnten Planungsinstrumente durch den Regierungsrat nachgesucht. 2. Die Planungsinstrumente der Gemeinde Teufen wurden Ende der 80-er, Anfang der 90-er Jahre erarbeitet und am 22. Februar 1995 vom Regierungsrat genehmigt. Durch das Inkrafttreten des neuen kantonalen Baugesetzes (Einführung 2004) ist der bestehende Zonenplan nicht mehr in allen Bereichen gesetzeskonform. Mit den vorliegenden Planungsinstrumenten wird diesem Umstand Rechnung getragen. 3.Der Zonenplan Gefahren" inklusive neuer Art. 22 Baureglement sowie der „Teilzonenplan Nachtrag zum Zonenplan" wurden dem Vorprüfungsverfahren unterzogen. 4. Der Gemeinderat erliess die Planungsinstrumente am 13. Dezember 2011. 5.Die Planungsinstrumente wurden vom 6. Januar bis 5. Februar 2012 öffentlich aufgelegt. Während dieser Frist sind keine Einsprachen eingegangen. 6. In der Abstimmung vom 17. Juni 2012 haben die Stimmberechtigten der Gemeinde Teufen dem „Zonenplan Gefahren und der Ergänzung des Baureglementes" mit 1407 JA zu 235 NEIN und dem „Teilzonenplan Nachtrag zum Zonenplan" mit 1404 JA zu 254 NEIN zugestimmt. 7. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint.
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Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG (bGS 721.1) sind erfüllt. 2. Mit der Zweckbestimmung der Grünzonen ist keine konzeptionelle Änderung des Ortsplanungskonzeptes verbunden. 3.Bei Ortsplanungsrevisionen anderer Gemeinden hat sich gezeigt, dass mit der pragmatischen Ausscheidung von Verkehrsflächen innerhalb Bauzonen und von Verkehrsflächen ausserhalb Bauzonen ein gangbarer Weg gefunden werden kann. Die ausgewiesenen Verkehrsflächen sind sinnvoll, auch wenn die Ausscheidung nicht vollumfänglich den in Art. 30 BauG formulierten Vorgaben entsprechen kann. Strassenstücke, die gemäss rechtskräftigem Zonenplan dem Übrigen Gemeindegebiet zugewiesen waren, die nun aber richtigerweise nicht als Verkehrsfläche ausgeschieden werden, werden sachgerecht der entsprechenden Bauzone zugewiesen. Gemäss Art. 19 BauG handelt es sich bei den Verkehrsflächen um eine Bauzone. Entsprechend wird die Verkehrsfläche innerhalb des Baugebietes in der Legende unter den Bauzonen aufgeführt. Die Verkehrsfläche ausserhalb der Bauzone wird richtigerweise unter den Nichtbauzonen aufgeführt. 4. Der Zonenplan Gefahren wurde im Sinne der Vorprüfung überarbeitet. Die zur Gefahrenzonenausscheidung zugehörigen Bestimmungen des Baureglementes (Art 22 bis BauR) entsprechen den Mustervorschriften des Kantons. 5.Die zu Grunde liegende kantonale Gefahrenkarte stammt vom Juni 2010. Seither haben sich lokal die Verhältnisse bezüglich Naturgefahren geändert, so zB. am Hörlibach ab Ochsen und südlich Kantonsstrasse auf Grund eines Wasserbauprojekts, im Böhl auf Grund der Überbauung und am Sonnenberg auf Grund der Hangbewegung. Diese Änderungen sind u.a. wegen der Verfahrensdauer noch nicht im kommunalen Zonenplan Gefahren abgebildet. Die Gemeinde wird hiermit aufgefordert, diese Aktualisierungen bei der nächsten Überarbeitung vorzunehmen. 6.Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Planungsinstrumente erteilt werden.
C.
Beschluss des Regierungsrates
1.
Der „Teilzonenplan Nachtrag zum Zonenplan (Zweckbestimmung der Grünzonen; Verkehrsflächenausscheidung, Kleinanpassungen, Waldfeststellung)" wird genehmigt (Art. 3 und Art. 48 BauG).
2.
Der „Zonenplan Gefahren" wird genehmigt (Art. 3 und Art. 48 BauG).
3.
Die Ergänzung des Baureglementes (Art. 22bi5 Naturgefahren) wird genehmigt.
4.
Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
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Appenzell Ausserrhoden VR
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung schriftlich Beschwerde erhoben werden beim Obergericht von Appenzell Ausserrhoden, verwaltungsrechtliche Abteilung, Fünfeckpalast, Postfach 162, 9043 Trogen. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, allfällige Beweismittel sind genau zu bezeichnen. Der angefochtene Entscheid und soweit möglich auch die Beweismittel sind beizulegen.
Amtsblatt
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Departementssekretariat Bau und Umwelt Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Teufen (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk)
Versandt am 28. August 2012
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Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun