Gestaltungsplan Dorf
Plan d'utilisaziun · Stein
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- Appenzell Ausserrhoden
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- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 11-05-1993
- En vigur dapi
- 11-05-1993
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Datotecas
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Text
llilill
llililillll Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. l-l-. Mai L993
L.
Gestaltungsplan rrDorfrr, Stein; Genehmigung
Dem Bericht entnehmen:
der Baudirektion vom l-5. April l-993 ist
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Ganzen Text zeigen
Mit Brief vom 1L. Februar l-993 ersucht der Gemeinderat Stein gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG um Genehmigung des Gestaltungsplanes rrDorf rr. Den Unterlaqen ist zu entnehmen: t_
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Auf Ersuchen des Grundeigentümers der Parzelle GB Nr. 759 befasst sich die zuständige Gemeindebehörde seit dem Frühjahr 1991- mit der Ueberarbeitung des bestehenden Quartierplanes Dorfwiese. Im neuen, seit dem 3l-. Juli l-990 gültigen Zonenplan ist dern bisherigen Quartierplangebiet Dorfwiese eine Quartierplan- oder Gestaltungsplanpflicht auferlegt. Das heutige Gestaltungsplangebiet befindet sich in der Kernzone. Im Laufe der Pl-anbearbeitung wurde die Bevölkerung irn Sinne von Art. 5 EG zum RPG über die Planung informiert. In Anwendung von Art. 47 EG zum RPG wurden die Plangrundlagen zur Vorprüfung eingereicht. Mit Schreiben vom 29. Mai L992 hat das Planungsamt dazu Stellung genommen.
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Während der anschliessenden Auflagefrist vom 23. JuIi bis 2L. August L992 sind zwei Einsprachen eingegang€D, die der Gemeinderat nit Entscheid vom l-5. oktober L992
abgetehnt hat. Die beiden beim Regierungsrat eingereichten Rekurse wurden zurückgezogen; die Geschäfte konnten am 8. Dezember 1992 bzw. am L2. Januar 1-993 ab-
geschrieben werden. 4
Gemäss Art. 6 Baureglement vom 3L. JuIi l-990 ist für die Annahme der Sondernutzungspläne der Gemeinderat zu-
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ständig. Mit Entscheid vom 9. Februar l-993 hat er den Gestaltungsplan rrDorfrr erlassen. Der Regierungsrat zieht in Erwägunq:
Die Voraussetzungen für einen Gestaltungsplan gemäss Art. 45 EG zum RPG (bGS 72L.t) sind rnit den vorliegenden Plangrundlagen gegeben. Die formellen Anforderungen für eine Genehmigung durch den Regierungsrat sind erfüIlt. 2. Mit dem Gestaltungsplan wird auf die irn alten Quartierplan vorgesehene Freifläche zugunsten einer dichteren Bauweise verzichtet. Die Plazierung und die Formen der Gebäude wurden anhand von Modellstudien festgelegt. Dem Dorfbildcharakter wird Rechnung getragen. 3. Im Vorprüfungsverfahren vrurden die berührten Verwaltungsstellen einbezogen. Die im Bericht angebrachten Feststellungen sind weitgehend berücksichtigt worden. 4. Eine Bemerkung ist zlJ Art. 7 anzubring€il, in welchem ein Urngebungsgestaltungskonzept verlangt wird. Grundsätzlich ist es wichtig, der Umgebungsgestaltung Beachtung zu schenken. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass aus rechtlicher Sicht das Umgebungsgestaltungskonzept keine Rechtswirkung entfaltet und bei nachfolgenden Bauvorhaben nicht durchgesetzt werden t_
kann.
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PIan- und Sonderbauvorschriften halten der Recht- und Zweckmäss igkeitsprüfung stand. Für die Genehnigung von Sondernutzungsplänen wird eine Gebühr erhoben, wenn die Planungskosten nicht vollständiq durch die Gemeinde getragen werden, !üas im vorliegenden FaI1 zutrifft.
Gestützt auf Art. 6 Abs. l- und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie, Art. 3 des Gesetzes über Verwaltungsgebühren wird
beschlossen:
l-. Der Gestaltungsplan vom 9. Februar 1993 wird genehrnigt. 2 Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.-auferlegt. Arntsblatt (Ziffer r-) .
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Auszug an
Baudirektion
Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gerneinderat Stein ** * Beilage: 1- Expl. des Gestaltungsplanes mit Genehmigungsverrnerk ** Beilage: 1- Expl. des Gestaltungsplanes mit Genehmigungsvermerk ; Rechnung
lm AuIlraE dos ReglcrunEsrafes Der Rafuoluelber
Versandt am
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