Gestaltungsplan Kau

Plan d'utilisaziun · Stein

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Stein
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
12-03-1991
En vigur dapi
12-03-1991

Karte

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Datotecas

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Text

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llillllilll ililil11 Protokolldes Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 12. März L991

N.

Gemeinde Stein: Gestaltungsplan Kau; Genehmigung

(vgl. Trakt. Nr. 835 vom L2. März l-991) Dem Bericht der Baudirektion vom L2. Februar L99]- ist entnehmen:

zu

Mit Protokollauszug vom 10. Januar 1-99I ersucht der Gemeinderat Stein um die Genehmigung des Gestaltungsplanes Kau. Im Zonenplan der Gemeinde Stein ist das fragliche Gebiet aIs rrZone nit Quartierplanpflicht'r bezeichnet, weil die noch überbaubare Parzelle unmittelbar an das schutzwürdige Ortsbild angrenzt und eine gestalterische Einfügung notwendig ist. In der Folge hat der bauwil-lige Grundeigentümer ein Bauprojekt ausgearbeitet, das Grundtage für den vorliegenden Gestaltungsplan bildet. Der Planentwurf wurde dem Planungsamt gemäss Art. 47 EG zum RPG (bGS 72I.I) zur Vorprüfung eingereicht. Mit Schreiben vom 20. November 1990 nahm es dazu Stellung. Der Plan wurde vom 8. Dezember 1990 bis 6. Januar I99L öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind während dieser ZeLt keine eingegangen. Das kommunale Erlassverfahren ist damit abgeschlossen.

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Gemäss rechtsgültigen Zonenplan befindet sich das planungsgebiet innerhalb der Kernzone.

Der gültige Zonenplan verlangt für das fragliche Gebiet den Erlass eines Quartierplanes. Da irn vorliegenden FaIl das Bauprojekt schon sehr weit fortgeschritten ist und eine starke Annäherung an die traditionelle Bauweise verlangt war, hat sich der Erlass eines Gestaltungsplanes aufgedrängt. Dieser geht in der Detaillierung der Fästlegungen wesentlich weiter a1s ein Quartierplan. Die im Zonenplan enthaltene Quartierplanpflicht ist somit erfü1It. Der betroffene Grundeigentümer hat den Gestaltungsplan unterzeichnet. Dieser bestimmt die Ueberbauung bis ins projektmässige Detail. Die in den Grundriss-, Fassaden- und schnittplänen festgelegten Geschosszahlen, Gebäudeabmes-

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sungen, Dachformen und Fassadenstrukturen sind verbindlich. Die Voraussetzungen für einen Gestaltungsplan gemäss Art. 45 EG zum RPG sind gegeben. Die im Vorprüfungsbericht des Planungsamtes enthaltenen Bernerkungen haben im vorliegenden Plan Eingang gefunden.

Die Vorschriften verlangen eine weitestgehende Anpassung eines Neubaues an die bestehende appenzellische Bauweise am Dorfplatz. Da eine Realisierung unnittelbar beabsichtigt ist, können sie als zweckmässig bezeichnet werden. Plan und Sonderbauvorschriften halten der Recht- und Zweckrnässigkeitsprüfung stand. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Für die Genehmigung von Sondernutzungsplänen wird eine Gebühr erhoben, hrenn die Planungskosten nicht vollständig durch die Gemeinde getragen werden. Im vorliegenden Fall werden sie an den Grundeigentümer weiterbelastet. Gestützt auf Art. 6 Abs. l- und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion: l-

Der vorliegenden Gestaltungsplan Kau sei zu genehmigen.

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Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 25O.-- zu erheben.

Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion

Sekretariat der Baudirektion (2 Exp1. ) Beilage : Gestaltungsplan Kant. Planungsamt (2 Expl.) Beilage: Gestaltungsplan Gemeinderat Stein (4 Exp1.) Beilage: Gestaltungsplan (2 Exp1.) Rechnung

Versandt am

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lm Aultrag des Regierongsrales Der RefucllrcJter: o