Teilzonenplan Säge
Plan d'utilisaziun · Stein
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- Appenzell Ausserrhoden
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- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 03-12-1991
- En vigur dapi
- 03-12-1991
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Text
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]illilllllllll Protokolldes Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 3. Dezember 199L
L.
Gemeinde Stein: Teilzonenplan Säge; Nachtrag zur Ortspla-
nungsrevision
(v91. Trakt. Nr. 247 vom 3L. JuIi
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1"990)
Dem Bericht der Baudirektion vom l-3. November l-99L ist entnehrnen:
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Mit Schreiben vom 24. Juni ]-ggL ersucht der Gemeinderat Stein um Genehmigung des Teilzonenplanes Säge und um die Aufhebung eines Vorbehalts bezüglich der Grundlagenaufarbeitung zur ortsplanung. Sachverhalt
Mit Protokoll vom 3L. Juli 1990 genehmigte der Regierungsrat die Totalrevision der ortsplanung Stein. I"Iit der Genehmigung h/aren zwei Auflagen verbunden:
a) Im Gebiet Säge sind in Bereich der Hauptstrasse bezüglich Lärm die Planungswerte überschritten. Die Einzonung konnte deshalb nicht genehrnigt werden. Die Gemeinde Stein wurde angewiesen, die entsprechende zone rnit einer Quartierplanpflicht zu überlagern. Der Quartierplan sollte sicherstellen, dass durch gestalterische oder bauliche Massnahmen die Planungswerte eingehalten werden. Der Gemeinderat hlar rnit der Quartierplanpflicht nicht einverstanden, weil das fragliche Bauzonengebiet weitgehend überbaut und für einen Quartierplan zu klein sei. Im Einvernehmen rnit dem Arnt für Umweltschutz und dem Planungsamt wurde die Baubeschränkung aus Lärrnschutzgründen in vorliegenden Teilzonenplan erlassen. b) Art. 26 der eidgenössischen Verordnung über die Raumplanung legt fest, dass die Behörde, die die NutzungspIäne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber erstattet, welche Nutzungsreserven irn
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weitgehend überbauten Gebiet bestehen, wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden sollen und wie die Planungsziele der kantonalen Richtplanung.erreicht werden soIIen. Die Grundlagen im Planungsbericht waren unvo1lständig, weshalb der Regierungsrat verlangte, dass zur abschliessenden Beurteilung eine differenzierte Berechnung nachzureichen sei.
In seinem vorliegenden Antrag stellt sich der Gemeinderat auf den Standpunkt, dass r+eitere Aussagen zu den Nutzungsreserven hypothetisch seien, nachdem die Bevölkerungizahl von Stein Ende l-990 mit L379 Einwohnern bereits innerhalb des Zielbereichs der Richtplanung von L35O bis l-5OO Einwohnern liege. Zwischenzeitlich sei auch die Uebersicht über den Stand der Erschliessung erstellt worden. Er ist der Ansicht, dass diese GrundIagen ausreichen sollten und steIlt den Antrag, den Vorbehalt aufzuheben.
Die Baudirektion zieht in Erwäqung:
l-. a) Die vom Gemeinderat vorgeschlagene Lösung zur Festlegung eines aus Lärmschutzgründen nur beschränkt übärbäubaren Bereichs im Zonenplan hat praktisch dieselbe Wirkung wie der vorgesehene Erlass einer Quartierplanpflicht. Der vorgeschlagenen Lösung kann deshalb beigepflichtet werden. b) Die Vorprüfung gemäss Art. 47 EG zum RPG ist durchgeführt worden. Art 5L Abs. 3 EG zum RPG lässt geiingfügige Aenderungen an Zonenplänen ohne öffentliche auiläge und ohne Abstimmung zür tlenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentürner der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erk]ärt haben. Die Grundeigentümer haben den Teilzonenplan unterschrieben. Einer Genehmigung des Teilzonenplanes steht nichts entgegen. 2. a) Zum Begehren betreffend Aufhebung des Vorbehaltes über Aussagen zu den Nutzungsreserven ist auszuführen, dass es sich dabei um den Vollzug einer Bundesvorschrift handelt, über die der Kanton nicht selbständig bestimmen kann. Der Gerneinderat verweist in seinem Begehren auf die zwischenzeitlich erstellte Uebersicht über den Stand der Erschliessung, in der Meinung, €s sei danit dargelegt, welche Nutzungsreserven bestehen und wie diese haushälterisch genutzt werden so11en. Er übersieht dabei, dass es sich um zwei unterschiedliche Gesetzesbestimmungen nit verschiedenartiger Zielsetzung handelt. Die "Uebersicht über den Stand der Erschliessung" dient der Grundlagenbeschaffung zur Erfü11ung der Erschliessungsauf-
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gaben (vgl. Art. 21, RPV), während die Ausführungen z1J den Nutzungsreserven Voraussetzung zur Genehmigung von Nutzungsplänen (Zonenplänen) sind (vgl. Art. 26 RPV). Der Stand der Erschliessung bildet lediglich einen Teilaspekt der Ermittlung der Nutzungsreserven und deren haushälterischer Nutzung. Wie im Genehrnigungsbeschluss des Regierungsrates (ProtokolI vom 3L. Juli L99O) ausgeführt, fehlt irn Planungsbericht nach wie vor der Nachweis der Nutzungsreserven und wie das Bevölkerungsziel der kantonalen Richtplanung erfüllt werden soll.
Der Gemeinderat Stein steIlt sich auf den Standpunkt, mit L379 Einwohnern per 3l-. Dezember l-991 sei das Planungsziel des Richtplanes von L35O bis L500 Einwohnern erreicht. Auch in Stein wird die Entwicklung nicht stillstehen. Der Planungshorizont in Richtplan bezieht sich auf das Jahr 2000. Es ist deshalb zu erläutern, wie das Planungsziel im Jahr L000 erreicht oder gehalten werden soll. 3" Der vom Regierungsrat verlangte Nachtrag zur Ortsplanung ist nicht erfüI1t und immer noch ausstehend. Der Gemeinderat ist deshal-b darauf hinzuweisen, dass das notwendige Dokument noch nachzuliefern ist. b)
Die Baudirektion steIIt, gestützt auf Art. 6 Abs. L und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 72L.L) | folgende Anträge: l2
Der Teilzonenplan Säge sei zu genehmigen.
Für die abschliessende Beurteilung der Nutzungsreserven vom Wohnbauland seien irn Sinne der Erwägungen die ausstehenden Unterlagen nachzuliefern.
3. Für die Genehmigung sein keine Gebühr zu erheben. Beschluss: Zustirnmung zu den Anträgen der Baudirektion.
tuntsblatt (Ziffer
1) .
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a
Auszug an
Baudirekt,ion
Selcretariat der Baudirektion ZentraLstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Stein *
*) BeilaEe: 1 Expl. Teilzonenplan nJ.t Genehrnigungsvermerk
Im Aullrag das Fagiarungsrales Der Ralschreiberl
t
Versandt arn
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun