Teilzonenplan Schaukäserei

Plan d'utilisaziun · Stein

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Stein
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
11-02-2005
En vigur dapi
11-02-2005

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Datotecas

CH73_05_GE_Teilzonenplan Schaukäserei.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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9102 Herisau Kasernenstrasse 174 Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www. appenzellerland. ch

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Herisau, 1 1. Februar 2005

Gemeinde Stein: Teilzonenplan Schaukäserei; Genehmigung

A. 1

Ausgangslage Mit Schreiben des Gemeinderates vom 7. Februar 2005 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht.

2

lm Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde der nördliche Teilder Pazelle Nr. 715 der Wohn-Gewerbezone WG2 zugewiesen. Der südöstliche Teil der Pazelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen, während der südwestliche Teil der Grünzone zugewiesen ist. Die vorgesehene Einzonung betrifft einen kleinen Teil der Grünzone (ca. 280 m')

3

Mit der nun vorzunehmenden Umzonung kann die notwendige Enrveiterungsabsicht der Schaukäserei ermöglicht werden.

4,

Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen

5.

Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend ist auf die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes verzichtet worden.

o.

Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.

B. 1

2

Erwägungen Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen. Nach Art. 52 Abs. 2BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung der Baudirektion. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung

-2-

entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3.

Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Umzonung (ca. 280 m') nicht in Frage gestellt. lnsbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Die Umzonung beeinflusst aufgrund der geringen Grösse die Zonenplankapazität nicht massgeblich.

5

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplanes erteilt werden.

c.

Beschluss der Baudirektion

1.

Der Teilzonenplan Schaukäsereiwird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG)

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 300.- erhoben.

3.

Mitteilung an: Gemeinderat Stein (restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

a) b) c) d) e)

4.

Mitteilung im Amtsblatt

5.

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Venrualtungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).

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Versandt

am: 14. FE8. ?005 BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Hr\PA 2005\Gemeindegeschäfte\05-Stein\BD-Tzpl

Schaukäserei.doc