Quartierplan Blatten, Änderung 2007

Plan d'utilisaziun · Teufen

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Teufen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
30-03-2007
En vigur dapi
30-03-2007

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APPenzell Ausserrhoden

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 30. Mär22007

Gemeinde Teufen Quartierplan Blatten, 2. Anderung; Genehmigung

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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei vom 31. Januar 2007 wird um die Genehmigung des obengenannten

Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Der Quartierplan Blatten wurde mit Entscheid vom 15. Dezember 1992 vom Regierungsrat genehmigt. Aufgrund geänderter Bedürfnisse wurde 1994 ein erstes Anderungsverfahren durchgeführt. Diese Anderung wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 3. Mäz 1995 genehmigt. 3. Auslösender Faktor für die vorliegende Quartierplanänderung war das Bedürfnis eines Grundeigentümers,

auf seinem Grundstück, das teilweise dem Freihaltegebiet F zugeteilt ist, eine Schwimmanlage mit einer maximalen Wasserfläche von 35 m2 zu erstellen.

4. lm Einverständnis mit dem Gesuchsteller wurde die erarbeitete geringfügige Quartierplanänderung vom 19. Januar 2005 bis 17. Februar 2005 öffentlich aufgelegt. lm Rahmen der öffentlichen Auflage haben zwei angrenzende Grundeigentümer Einsprache gegen die Quartierplanänderung erhoben. Der Gemeinderat hat die Einsprachen mit Entscheid vom 12. Juli 2005 abgewiesen. Der Grundeigentümer von Paz. Nr. 2145 hat diesen Entscheid mit Rekurs beim Departement Bau und Umwelt angefochten. Mit Rekursentscheid vom 2. Dezember 2005 hat das Departement Bau und Umwelt die Einsprachen gutgeheissen und die 2. Anderung des Quartierplanes Blatten nicht genehmigt. 5. Das Departement Bau und Umwelt hat in seinem Rekursentscheid folgendes festgehalten: ,,Eine Anderung

des Quartierplanes Blatten in Bezug auf Schwimmanlagen im dafür vorgesehenen Freihaltebereich F wäre allenfalls genehmigungsfähig, wenn die Schwimmanlagen im Sinne der am Augenschein vorgeschlagenen Kompromisslösung jeweils nur bis zur Hausflucht des jeweiligen Nachbargebäudes zugelassen würden. Damit bliebe der durchfliessende Wieslandcharakter zum grössten Teil erhalten und die Schwimmanlagen wären aus optischer Sicht bedeutend weniger auffällig. Um die erforderliche Breite einer Schwimmanlage zu erreichen, müsste dafur jedoch auf der Pazelle 2143 das Bord zur Strasse abgetragen und durch eine Stützmauer er-

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setzt werden. lnsofern wäre eine Quartierplanänderung nur zweckmässig, wenn auf der Parzelle Nr. 2143 bis zum Strassenniveau Stü2mauern zulässig wären. Ansonsten könnte die beabsichtigte Schwimmanlage nicht an das Gelände angepasst werden und wäre damit technisch nur schwer realisierbar. Eine Begrünung der Stü2mauer wäre dabei empfehlenswert. Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, ob er eine Quartierplanänderung im vorstehenden Sinn vornehmen will. Dabei gilt es jedoch zu betonen, dass das Verfahren für geringfügige Quartierplanänderungen nach Att. 52 BauG zu wiederholen wäre."

6. Mit Schreiben vom 7. März 2006 hat die Planungskommission den Grundeigentümer darauf hingewiesen, dass das Verfahren auf dieser Basis wieder aufgenommen und weitergeführt werden könnte, wenn weiterhin der Bau eines Bassins vorgesehen sei und die erforderlichen Zustimmungen der anstossenden Grundeigentümer beigebracht werden. 7. Am 11. Januar 2007 hat der Grundeigentümer von Parz. Nr. 2143 die entsprechend überarbeitete, mit allen Unterschriften versehene 2. Anderung des Quartierplanes Blatten bei der Gemeinde eingereicht.

8. Der Quartierplan Blatten, 2. Anderung wurde am23. Januar 2007 vom Gemeinderat erlassen.

B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Vorliegende, überarbeitete 2. Anderung des Quartierplanes Blatten kann den im Rekursentscheid vom 2. Dezember 2005 formulierten Vorgaben entsprechen. Der durchfliessende Wieslandcharakter des Freihalte-

bereiches F bleibt weitgehend unangetastet. 3. Die für die Quartierplanänderung vorgesehenen, neuen Festlegungen mit den entsprechenden Ergänzungen der Sonderbauvorschriften (Art. 23) sind zweckmässig. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung der vorliegenden Quartier-

planänderung erteilt werden.

C. Beschluss Der Quartierplan Blatten (2. Anderung) wird im Sinne des Rekursentscheides vom 2. Dezember 2005

genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

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3. Mitteilung an: - Gemeinderat Teufen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesekes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: 0 2. APR, ?ü07

Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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