Quartierplan Eggli-Stofel, Änderung 1986
Plan d'utilisaziun · Teufen
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Teufen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 27-01-1987
- En vigur dapi
- 27-01-1987
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CH73_08_GE_Quartierplan Eggli-Stofel, Änderung 1986.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.
24. März 1987 N.
Gemeinde Teufen; geringfügige Aenderung des Quartierplanes Eggli-Stofel; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 851 vorn 24. März 1987) Dem Bericht der Baudirektion vorn 5. März 1987 ist zu entnehmen: Mit Brief vorn 29. Januar 1987 ersucht der Gemeinderat Teufen ge stützt auf Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG um die Genehmigung des Quartierplanes Eggli-Stofel. Eine gleichzeitig beantragte Urn zonung im Gebiete Eggli-Stofel (Urnzonung 1 '600 rn 2 vorn übrigen Gemeindegebiet in die Wohn- unq Gewerbezone mit zwei Geschossen [Ausnützungshöhe 1.1]) wird mit besonderem Beschluss genehmigt. Formelles Die Quartierplanänderung kann nach erfolgten Abklärungen des Grundeigentümers (Abwasserentsorgung, Hangstabilität usw.) als geringfügig bezeichnet werden. Die Anforderungen gernäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG sind erfüllt. Ausser der Eigentümerin der Par zelle Nr. 322 haben alle Grundeigentümer von anstossenden und direkt betroffenen Liegenschaften ihr Einverständnis schrift lich bestätigt. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 322 macht pri vatrechtliche Gründe geltend, welche einer Genehmigung der Quar tierplanänderung nicht im Wege stehen. Materielles Die Baudirektion prüft Sondernutzungspläne gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 ff. EG zum RPG. Mit der Quartierplanänderung werden die Voraussetzungen für eine Ueberbauung des neu in die Bauzone urngezonten Gebietes geschaf fen. Im weiteren wird bergseits der Erschliessungsstrasse eine Baulinie für überdeckte Autoabstellplätze festgesetzt. Um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu gewährleisten, werden Freihaltezonen für Holztransporte geschaffen und ein neuer Holz rückeweg sichergestellt. Sonderbauordnungen fehlen. Es handelt sich um einen rudimentären Quartierplan mit grösstenteils Bau liniencharakter (gernäss Art. 40 EG zum RPG).
- 2 Die getroffenen Festsetzungen sind gesetzeskonform und wider sprechen den übergeordneten Planungen nicht. Angesichts der mi nimalen Festsetzungen und der besonderen topographischen Situa tion ist der Quartierplan nur beschränkt zweckmässig. Gestal terische Festsetzungen wie Anordnung und Gliederung der Bauten, Firstrichtungen usw. fehlen. Die Rechtswirkung der Freihaltezone für Holztransporte wird un genügend beschrieben. Die Freihaltezone muss dauernd einen Ab transport des geschlagenen Holzes ermöglichen und darf daher weder mit Bauten und Anlagen noch mit Bepflanzungen, Einfrie dungen und Geländeveränderungen den Abtransport beeinträchti gen. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um die Aenderung eines rechtskräftigen Quartierplanes (Baulinienplanes) handelt, kann die Genehmigung nicht verweigert werden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) sowie Art. 3 des Gesetzes über die Ver waltungsgebühren (bGS 233.2) beantragt die Baudirektion: 1. Die Quartierplanänderung vom 27. Januar 1987 sei zu geneh migen. 2. Die Gemeinde Teufen sei einzuladen, im Rahmen des Baubewil ligungsverfahrens der Besonnung der Bauten und der Freihal tung des Gebietes (für Holztransporte) besondere Aufmerksam keit zu schenken. 3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 400.-- zu erheben. Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt (Ziffer 1).
Auszug an
Landammannamt Baudirektion Sekretariat der Baudirektion (2 Expl.)* Kant. Planungsamt (2 Expl.)* Gemeinderat Teufen (4 Expl.)* Beilage: Rechnung *Beilage: Aenderung Quartierplan Eggli-Stofel mit Genehmigungsvermerk
versandt am 27. März 1987
des Regierungsr;:,i,h Der Rafschreiber: