Quartierplan Eggli-Stofel, Änderung 1986

Plan d'utilisaziun · Teufen

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Teufen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
27-01-1987
En vigur dapi
27-01-1987

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

24. März 1987 N.

Gemeinde Teufen; geringfügige Aenderung des Quartierplanes Eggli-Stofel; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 851 vorn 24. März 1987) Dem Bericht der Baudirektion vorn 5. März 1987 ist zu entnehmen: Mit Brief vorn 29. Januar 1987 ersucht der Gemeinderat Teufen ge­ stützt auf Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG um die Genehmigung des Quartierplanes Eggli-Stofel. Eine gleichzeitig beantragte Urn­ zonung im Gebiete Eggli-Stofel (Urnzonung 1 '600 rn 2 vorn übrigen Gemeindegebiet in die Wohn- unq Gewerbezone mit zwei Geschossen [Ausnützungshöhe 1.1]) wird mit besonderem Beschluss genehmigt. Formelles Die Quartierplanänderung kann nach erfolgten Abklärungen des Grundeigentümers (Abwasserentsorgung, Hangstabilität usw.) als geringfügig bezeichnet werden. Die Anforderungen gernäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG sind erfüllt. Ausser der Eigentümerin der Par­ zelle Nr. 322 haben alle Grundeigentümer von anstossenden und direkt betroffenen Liegenschaften ihr Einverständnis schrift­ lich bestätigt. Die Eigentümerin der Parzelle Nr. 322 macht pri­ vatrechtliche Gründe geltend, welche einer Genehmigung der Quar­ tierplanänderung nicht im Wege stehen. Materielles Die Baudirektion prüft Sondernutzungspläne gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 39 ff. EG zum RPG. Mit der Quartierplanänderung werden die Voraussetzungen für eine Ueberbauung des neu in die Bauzone urngezonten Gebietes geschaf­ fen. Im weiteren wird bergseits der Erschliessungsstrasse eine Baulinie für überdeckte Autoabstellplätze festgesetzt. Um eine nachhaltige Waldbewirtschaftung zu gewährleisten, werden Freihaltezonen für Holztransporte geschaffen und ein neuer Holz­ rückeweg sichergestellt. Sonderbauordnungen fehlen. Es handelt sich um einen rudimentären Quartierplan mit grösstenteils Bau­ liniencharakter (gernäss Art. 40 EG zum RPG).

- 2 Die getroffenen Festsetzungen sind gesetzeskonform und wider­ sprechen den übergeordneten Planungen nicht. Angesichts der mi­ nimalen Festsetzungen und der besonderen topographischen Situa­ tion ist der Quartierplan nur beschränkt zweckmässig. Gestal­ terische Festsetzungen wie Anordnung und Gliederung der Bauten, Firstrichtungen usw. fehlen. Die Rechtswirkung der Freihaltezone für Holztransporte wird un­ genügend beschrieben. Die Freihaltezone muss dauernd einen Ab­ transport des geschlagenen Holzes ermöglichen und darf daher weder mit Bauten und Anlagen noch mit Bepflanzungen, Einfrie­ dungen und Geländeveränderungen den Abtransport beeinträchti­ gen. Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um die Aenderung eines rechtskräftigen Quartierplanes (Baulinienplanes) handelt, kann die Genehmigung nicht verweigert werden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG (bGS 721.1) sowie Art. 3 des Gesetzes über die Ver­ waltungsgebühren (bGS 233.2) beantragt die Baudirektion: 1. Die Quartierplanänderung vom 27. Januar 1987 sei zu geneh­ migen. 2. Die Gemeinde Teufen sei einzuladen, im Rahmen des Baubewil­ ligungsverfahrens der Besonnung der Bauten und der Freihal­ tung des Gebietes (für Holztransporte) besondere Aufmerksam­ keit zu schenken. 3. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 400.-- zu erheben. Beschluss: Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion. Amtsblatt (Ziffer 1).

Auszug an

Landammannamt Baudirektion Sekretariat der Baudirektion (2 Expl.)* Kant. Planungsamt (2 Expl.)* Gemeinderat Teufen (4 Expl.)* Beilage: Rechnung *Beilage: Aenderung Quartierplan Eggli-Stofel mit Genehmigungsvermerk

versandt am 27. März 1987

des Regierungsr;:,i,h Der Rafschreiber: