Teilzonenplan Sonder Parz. Nr. 472

Plan d'utilisaziun · Rehetobel

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Rehetobel
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
23-12-2014
En vigur dapi
23-12-2014

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CH73_13_GE_Teilzonenplan Sonder Parz. Nr. 472.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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) APPenzell Ausserrhoden

Kasernenstrasse 174

Departbment';'., Bau und Umwelt

9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

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Herisau, 23. Dezember 2014

Gemeinde Rehetobel Teilzonenplan Sonder, Parzelle Nr. 472; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 26. November 2014 ersucht die Gemeinde Rehetobel um die Genehmigung des Teilzo-

nenplans Sonder, Pazelle Nr.472 durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Die GrundeigentUmer der Parzelle Nr. 442beabsichtigen, den bisher als Wiesland genutzten Teil ihrer Pazelle für eine Bebauung zu verkaufen. Heute liegt diese Fläche in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen OE. Bisher hatte die Fläche die Funktion als Reserveland fürr die katholische Kirche, welche direkt östlich angrenzt. Gemäss Kirchenrat besteht heute kein lnteresse mehr, die Parzelle Nr.472 zu kaufen. Um die Liegenschaft für die Bebauung mit einem Wohnhaus verkaufen zu können, ist beabsichtigt, die Fläche von rund 330 mt von der Zone für öffentliche Bauten und Anlage OE in die Wohn- und Gewerbezone WG2 umzuzonen. 3. Am 19. Mai 2014 nahm das Planungsamt im Rahmen der Vorprülfung Stellung zum Teilzonenplan. Dabei

konnte grundsätzlich eine Genehmigung in Aussicht gestellt werden. Als Voraussetzung dafür wurde jedoch verlangt, dass ein Lärmschu2nachweis aufzeigen muss, dass die lmmissionsgrenzwerte eingehalten werden

können.

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4. Der Gemeinderat hat entscheiden, den Teilzonenplan als geringfügige Anderung gemäss Ar1. 52 des kantonalen Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, 721.1) zur Genehmigung einzureichen. 5. Die erforderlichen Unterschriften der Grundeigentümer der betroffenen und angrenzenden Pazellen liegen vor.

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B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff. BauG sind erfüllt 2. Gemäss Art. 52 Abs. 2 BauG bedürfen geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen der Genehmigung durch das Departement Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht unzweckmässig erscheint. 3. Mit der Umzonung wird eine Nutzung der nicht mehr als Reserve frlr die katholischen Kirche benötigten Fläche ermöglicht.

4. Der erforderliche Lärmschutznachweis liegt vor und zeigt, dass die lmmissionsgrenzwerte im Bereich des ordentlichen Strassenabstands eingehalten werden. Das Amt für Umwelt hat zum Lärmschutznachweis keine Vorbehalte angebracht. 5. Gemäss Übergangsbestimmungen Art. 38a des neuen Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) darf im Kanton die Fläche der rechtkräftig ausgeschiedenen Bauzonen insgesamt nicht vergrössert werden. Da es sich beim vorliegenden Teilzonenplan um eine flächengleiche Umzonung von Bauzonenflächen handelt, wird diese Übergangsbestimmung nicht tangiert.

C. Beschluss

1. Der Teilzonenplan wird genehmigt. 2. Filr die Genehmigung wird eine Gebiihr von Fr. 800,00 erhoben. 3

Mitteilung an:

-

Gemeinderat Rehetobel (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim fiegierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden.bie Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30

des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt

Versandt

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