Quartierplan Schachen
Plan d'utilisaziun · Reute
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Reute
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 17-11-1992
- En vigur dapi
- 17-11-1992
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Text
CH73_20_GE_Quartierplan Schachen.pdf
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Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 17. November 1992 L.
Gemeinde Reute: Quartierplan Schachen; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 12. Oktober 1992 ist zu entnehmen: Mit Brief vom 19. August 1992 ersucht der Gemeinderat Reute gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG um Genehmi gung des Quartierplanes Schachen. 1. Formelles
Das Planungsbüro Planpartner AG, St. Gallen, wurde beauf tragt, über die Parzelle Nr. 125 einen Quartierplan auszu arbeiten. Das kantonale Planungsamt hat am 13. März 1992 zu den erarbeiteten Plänen und Sonderbauvorschriften im Sinne einer Vorprüfung Stellung genommen. Dabei wurden verschiedene Mängel und Anregungen festgehalten. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 16. Mai bis 15. Juni 1992. Innerhalb dieser Zeit ist eine Einsprache ein gegangen, die am 27. Juli 1992 zurückgezogen wurde. Am 18. August 1992 ist der Quartierplan Schachen mit den Sonder bauvorschriften erlassen worden. 2. Materielles
Der die Parzelle Nr. 125 umfassende Quartierplan gewähr leistet eine den Gegebenheiten angepasste, zweckmässige Erschliessung und Ueberbauung des Gebietes Schachen. Beim Quartierplan handelt es sich um einen Südhang nördlich der Staatsstrasse Reute-Walzenhausen. Um dieses in nördliche Richtung relativ steile Gelände optimal zu erschliessen, drängt sich ein Quartierplan geradezu auf.
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Die gemäss strassenbaupolizeilicher Bewilligungspraxis in der Stellungnahme des kantonalen Tiefbauamtes vom 6. Fe bruar 1992 verlangte rechtwinklige Einmündung der zu fahrtsstrasse in die Staatsstrasse ist berücksichtigt wor den. Ebenfalls angepasst wurden auf eine Tiefe von 10 m die Strassenbreite von 5 m und die beidseitigen Einlenker radien von 5 m. Der zweiten separaten Zufahrt zum Baubereich Gewerbe wurde im Vorprüfungsbericht des Planungsamtes bzw. in der Stel lungnahme des Tiefbauamtes zunächst nicht zugestimmt. In seinem Antwortschreiben vom 22. April 1992 (zum Wiederer wägungsgesuch zur Vorprüfung vom 16. April 1992 durch das Planungsbüro Schuchter) hat sich das Tiefbauamt aber mit einer separaten Zufahrt ab der Staatsstrasse einverstanden erklärt, da eine rückwärtige Erschliessung der Liegen schaft aus topographischen Gründen nicht zweckmässig ist. Da der Baubereich Gewerbe und nicht der Baubereich Gebäude A direkt ab der Staatsstrasse erschlossen werden kann, ist dies im Art. 3 · Abs. 2 der Sonderbauvorschriften noch zu ändern. Die Baulinien entlang der Staatsstrasse sind im Baubereich Gewerbe auf 5 m (innerorts) und im Baubereich B auf 6 m (ausserorts) gemäss Strassengesetz gesetzt worden. Der im Vorprüfungsbericht verlangte Kehrplatz ist im Plan als Inhalt aufgenommen worden. Gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG und Art. 3 des Ge setzes über die Verwaltungsgebühren beantragt die Baudi rektion: 1. Der vorliegende Quartierplan Schachen vom 18. August 1992 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben. 3. Die Gemeinde sei anzuweisen, in Art. 3 Abs. 2 Baube reich Gebäude A durch Baubereich Gewerbe zu ersetzen. Beschluss: Amtsblatt.
Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Reute ** *)
Beilage:
je 1 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk
**) Beilage:
1 Expl. des Quartierplanes mit Genehmigungsvermerk; Rechnung
ungsrates Im Auftrag des Regier V.: i. iber chro Der Rot,
versandt am
CH73_20_SBV_Quartierplan Schachen.pdf
Kanton Appenzell A.Rh.
Gemeinde Reute
QUARTIERPLAN SCHACHEN PARZELLEN NR. 125 SONDERBAUVORSCHRIFTEN Vom Gemeinderat erlassen am:
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Vom Regierungsrat genehmigt am ffl-Reg,iernngsFa� j)(2..f
bis 15. JUMI 1992 11. Nov, 1992
SONDERBAUVORSCHRIFTEN
Art. 1 Geltungsbereich
Die nachstehenden Vorschriften gelten für das im Quartierplan umgrenzte Gebiet, beinhaltend die Parzelle Kataster Nr. 125. Soweit der Quartierplan und die dazu gehörigen Sonder bauvorschriften nichts anderes bestimmen, gel ten die Vorschriften der rechtskräftigen Bau ordnung.
Art. 2 Zweck
Der Quartierplan und die Sonderbauvorschrif ten bezwecken eine rationelle Erschliessung und eine nach einheitlichen Gestaltungsgrund sätzen qualitativ ansP.rechende Wohn- und Ge werbeüberbauung. Die Uberbauung soll eine vernünftige Dichte beinhalten, sich aber auch in die landschaftlich empfindliche Hanglage mit aufgehender Krete einfügen.
Art. 3 Strassen
erschliessung
1 Die Strassenerschliessung erfolgt ab der Staatsstrasse mit einer Erschliessungs strasse. Die Strasse weist mit Ausnahme des Einmündungsbereiches in die Staatsstrasse eine Breite von 4.0 m auf. 2 Der Baubereich Gewerbe kann direkt ab der Staatsstrasse mit einer Zufahrt erschlossen werden.
Art. 4 Fussweg
Verbindung
Zwischen den Richtungspunkten ist eine öffent liche Fussweg-Verbindung mit einer Mindest breite von 80 cm zu erstellen.
Art. 5 Baubereich
Gebäude
1 Die Baubereiche Gebäude bezeichnen jene Flächen, in denen Gebäude erstellt werden können. 2 Im Baubereich Gebäude A sind 3-geschossige Gebäude zulässig. 3 Im Baubereich Gebäude B sind 2-geschossige .Gebäude zulässig.
Art. 6 Baubereich
Gewerbe
Im Baubereich Gewerbe ist ein 1-geschossiges Gebäude mit Gewerbenutzung zulässig.
Art. 7 Baubereich
Parkieranlage
Im Baubereich Parkieranlage sind eingeschos sige Gebäude für die Parkierung von Fahrzeugen zulässig.
Art. 8 Grundmasse
1 Die Grundmasse der Gebäude richten sich aus schliesslich nach der Bauordnung. 2 Im Baubereich Gebäude A gelten die Grundmasse der Wohn- und Gewerbezone WG 3. 3 Im Baubereich Gebäude B gelten die Grundmasse der Wohnzone W 2, wobei talseits 2 Vollge schosse sichtbar zulässig sind.
Art. 9 Gestaltung der
Bauten
1 Neubauten sind nach einheitlichen Gestal tungselementen so vorzusehen, dass insge samt ein harmonisches Gesamtbild entsteht. 2 Die Bauten haben typologisch eine Sockelpar tie und einheitliche Erd- und Obergeschosse aufzuweisen. 3 Das Hauptdach ist mit einem symmetrischen Schrägdach auszugestalten, die Dachneigung hat zwischen 15 ° und 40 ° a.T. zu betragen.
Art. 10 Gestaltung der
Umgebung
Mai 1992
1 Die Gestaltung der Umgebung ist harmonisch in die bestehende steile Hanglage einzuord nen. 2 Auffüllungen, Abgrabungen und Mauern ausser halb von Gebäuden dürfen das Mass von 2 m nicht übersteigen. 3 Mauern sind mit einheitlichen Materialien auszuführen. 4 Als Umgebungsgestaltungselemente sind hoch stämmige Obstbäume und einheimische Hecken einzusetzen. 5 Mit der Baueingabe ist ein detaillierter Um gebungsgestaltungsplan einzureichen.