Quartierplan Friedberg
Plan d'utilisaziun · Wolfhalden
Document
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Wolfhalden
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 07-06-1994
- En vigur dapi
- 07-06-1994
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Wolfhalden mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
CH73_17_GE_Quartierplan Friedberg.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
ll
J
l
iJ 1111111111
Protokoll des Regierungsrates
Kanton Appenzell A.Rh. 7. Juni 1994 L.
Gemeinde Wolfhalden; Quartierplan Friedberg; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 5. Mai 1994 ist zu ent nehmen: Mit Schreiben vom 13. April 1994 ersucht der Gemeinderat Wolfhalden um die Genehmigung des Quartierplanes Fried berg. Sachverhalt
1. Das Grundstück Nr. 227 der Firma HWB befindet sich im rechtskräftigen Zonenplan in der Gewerbezone G II. Es ist vorgesehen, im neuen Zonenplan die heutige Zonen ordnung beizubehalten und mit Quartierplanpflicht zu belegen. 2. Der vorliegende Quartierplan regelt den vorgesehenen Ausbau der bestehenden Produktions- und Lagerfläche. Zudem sollen die heutigen Büroräume umgelagert werden. Insbesondere das zwangsläufig dominante Hochregallager bildet einen wesentlichen Eingriff in das Ortsbild. Mit Hilfe des Quartierplanes möchte die Gemeinde Wolfhalden sicherstellen, dass sich dieses Vorhaben dennoch in die bauliche Umgebung einfügt. 3. Die östlich angrenzende Parzelle Nr. 240 ist als län gerfristige Reserve der HWB vorgesehen. Da in bezug auf die künftige bauliche Nutzung jedoch noch keine genaue ren Vorstellungen bestehen, wurde dieser Bereich von der Quartierplanung ausgenommen. Erwägungen
Ganzen Text zeigen
Formelles 1. Über den Quartierplan Friedberg wurde das Vorprüfungs verfahren gemäss Art. 43 EG zum RPG durchgeführt. Die
- 2 -
berührten kantonalen Verwaltungsstellen wurden einbezo gen. 2. Der Quartierplan Friedberg wurde durch den Gemeinderat Wolfhalden am 8. Februar 1994 erlassen. 3. Die öffentliche Auflage gemäss Art. 48 EG zum RPG er folgte vom 16. Februar bis 18. März 1994. Es wurden zwei Einsprachen erhoben, die jedoch in der Folge zu rückgezogen wurden. 4. Das kommunale Erlassverfahren ist damit abgeschlossen. Formell steht der Genehmigung des Gestaltungsplanes damit nichts mehr im Wege. Materielles Neben den planungs- und baurechtlichen Regelungen werden auch Festsetzungen in bezug auf die Stellung der Neubau ten, die Erschliessung der Parzelle Nr. 227 und der östli chen, nicht innerhalb des Quartierplanperimeters gelegenen Parzelle Nr. 240 sowie der Einpassung in das Orts- und Landschaftsbild festgelegt. Bebauung Die dem Quartierplan zugrundegelegte Nutzung entspricht sowohl dem rechtskräftigen wie auch dem künftigen Zonen plan der Gemeinde. Es wird zudem die zweckmässige Etappie rung sichergestellt. Allenfalls entstehende Probleme bei einer Zweckänderung der in den Strassenabstand hineinra genden bestehenden Baute werden durch das Tiefbauamt im Rahmen einer Ausnahmebewilligung bereinigt. Erschliessung Die Erschliessung des Werkareals ab der Staatsstrasse und arealintern ist im Grundsatz geregelt. Die detaillierte Ausgestaltung muss im Rahmen der Baugesuche nachgewiesen werden. Insbesondere in bezug auf die Erschliessung der östlichen Parzelle Nr. 240 mussten im Rahmen der Vorprü fung klare Vorbehalte gemacht werden, weil die Zufahrt rechtlich nicht geregelt war. Dies hätte im Falle von überbauungsabsichten Dritter zu grossen Problemen für die Gemeinde geführt. In diesem Punkt wurde der Quartierplan gemäss dem Vorschlag des Planungsamtes angepasst.
- 3 -
Gestaltung Das Werkareal der HWB liegt landschaftlich exponiert. Zu dem dominieren die grossen Baukörper zwangsläufig das Orts- und Landschaftsbild. Es sind aus diesem Grund er höhte Gestaltungsanforderungen zu stellen. Das bestehende Gestaltungskonzept vermochte im Rahmen der Vorprüfung noch nicht vollständig zu befriedigen. Die HWB ist ihrerseits bemüht, dem gestalterischen Aspekt bestmöglich Rechnung zu tragen. Sie hat aus diesem Grund die Ortsbildberatung des Heimatschutzes beigezogen. Eine Überarbeitung der Ge staltungsvorschriften drängte sich jedoch nicht auf, da im Rahmen der Quartierplanung nur generelle Aussagen zur Ge staltung möglich sind. Im Rahmen von Baugesuchen wird je doch besonderes Augenmerk auf die Gestaltung zu legen sein. Ver- und Entsorgung Durch die Flachdachbegrünung und Versickerung sowie durch die unversiegelte Gestaltung der Abstellplätze wird ein wesentlicher Beitrag zum ökologischen Ausgleich erbracht. Ebenfalls positiv zu vermerken ist der Wille der HWB, durch ein Energiekonzept die Nutzung von Abwärme und er neuerbarer Energie zu prüfen. Insgesamt kann der Quartierplan Friedberg als zweckmässig beurteilt werden. Er erfüllt die Anforderungen gemass Art. 43 EG zum RPG. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungs rat damit nichts entgegen. Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG folgenden Antrag:
1 und
1. Der Quartierplan Friedberg sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.-- zu erheben. Beschluss:
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt (Ziffer 1).
- 4 -
Auszug an
Baudirektion Sekretariat der Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Wolfhalden ** *) **)
versandt am
Beilage:
1 Expl. des Quartierplanes Friedberg mit Genehmigungsvermerk Beilage: restliche Exemplare des Quartierplanes Friedberg mit Genehmigungsvermerk, Rechnung