Teilzonenplan Luchten Parz. Nr. 264, Änderung

Plan d'utilisaziun · Wolfhalden

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Wolfhalden
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
14-11-1995
En vigur dapi
14-11-1995

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Datotecas

CH73_17_GE_Teilzonenplan Luchten Parz. Nr. 264, Änderung.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Wolfhalden: Teilzonenplan Luchten, Parz. ringfügige Änderung; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 19. entnehmen:

264: Ge­

Oktober 1995 ist zu

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Mit Protokollauszug vom 3. Oktober 1995 ersucht der Gemein­ derat Wolfhalden um die Genehmigung des obgenannten Pla­ nungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Sachlage

1. Die im fraglichen Gebiet ansässige Plasticspritzerei be­ absichtigt, ihr Produktionsgebäude zu vergrössern. Obwohl im Rahmen der erst kürzlich rechtskräftig gewordenen Ortsplanung Erweiterungsreserven für den Betrieb berück­ sichtigt wurden, lässt sich die vorgesehene Erweiterung nicht innerhalb der heutigen Bauzone realisieren. 2. Da die Gemeinde diesen florierenden Betrieb gerne in der Gemeinde behalten würde, jedoch keine geeigneten Alterna­ tiven zum heutigen Standort bestehen, hat sie sich trotz des noch neuen Zonenplanes für eine Einzonung von zusätz­ lichen 700 m2 entschieden. 3. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volks­ abstimmung durchgeführt. Alle angrenzenden Eigentümer ha­ ben ihre schriftliche Zustimmung zum Teilzonenplan gege­ ben. 4. Weil die Einzonung spezifisch für diesen Betrieb gilt, hat der Gemeinderat die Einzonung mit einer Bedingungen gemäss Art. 61 EG zum RPG verknüpft. Demnach wird die Einzonung hinfällig, wenn: - der Betrieb veräussert wird; die Erweiterung nicht innert einer bestimmten Frist er­ folgt.

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5. Aufgrund der Geringfügigkeit der Anpassung hat das Pla­ nungsamt vorgeschlagen, auf eine spezielle Vorprüfung zu verzichten. Dadurch konnte die Bearbeitungszeit reduziert werden. 6. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens wurde der Teilzo­ nenplan durch das Planungsamt geprüft. Vorbehalte mussten keine gemacht werden. Erwägungen 1. Formelles Für den Teilzonenplan Luchten wurde das vereinfachte Ver­ fahren gewählt. Sämtliche zur Einsprache berechtigten Grundeigentümer gaben zur Anpassung ihre schriftliche Zu­ stimmung. Die formellen Voraussetzungen für eine Plange­ nehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. 2. Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regie­ rungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Pla­ nung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Einzonung der Parzelle Nr. 264 ist geringfügig und widerspricht den Zielen der noch neuen Ortsplanung nicht. Wohl ist eine Anpassung zum jetzigen Zeitpunkt aus Rechtssicherheitsgründen ungünstig. In Anbetracht der mit der Einzonung verknüpften Bedingungen und der Bedeutung für den bestehenden Betrieb, kann der geringfügigen Ände­ rung aber zugestimmt werden. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen. Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Luchten M 1: 2'000 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu er­ heben.

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Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Wolfhalden ** Beilagen 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk *) **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

versandt am

1 l. NOV.