Teilzonenplan Plätzle Parz. Nrn. 1434, 154
Plan d'utilisaziun · Wolfhalden
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- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
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- 06-01-2005
- En vigur dapi
- 06-01-2005
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Datotecas
CH73_17_GE_Teilzonenplan Plätzle Parz. Nrn. 1434, 154.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch
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l l l l l llllllllllllllllllll 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Herisau, 06.Januar 2005
Gemeinde Wolfhalden: Teilzonenplan „Plätzle" Parz. Nr. 1434 / 154; Genehmigung
A.
Ausgangslage
Ganzen Text zeigen
1.
Mit Schreiben des Gemeinderates Wolfhalden vom 14. Dezember 2004 wird um Ge nehmigung des Teilzonenplans „Plätzle" Parz. Nr. 1434 / 154 nachgesucht. Die Pla nung ist in einem Erläuterungsbericht „Plätzle", welcher den Gesuchsunterlagen bei liegt, umschrieben.
2.
Der Teilzonenplan wurde ohne Vorprüfung direkt zur Genehmigung eingereicht. Die Beurteilung durch die anderen Amtsstellen wurde durch das Planungsamt nun nach träglich im Rahmen eines mündlichen verwaltungsinternen Mitberichtsverfahrens ver anlasst. Es sind keine Bemerkungen eingegangen.
3.
Der Teilzonenplan wurde am 07.12.2004 vom Gemeinderat erlassen.
4.
Der Teilzonenplan wird aufgrund der geringfügigen Änderung nicht öffentlich aufge legt. Die entsprechenden Anstösser haben ihre Einwilligung zum Teilzonenplan schriftlich bestätigt.
B.
Erwägungen
1.
Für die Genehmigung des Teilzonenplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) der Regierungsrat, bei geringfügigen Änderungen an Zonenplänen gemäss Art. 52 Abs. 2 Baugesetz die Baudirektion zuständig.
2.
Mit dem Teilzonenplan wird ein Teilgebiet von ca. 200 m2 von der Landwirtschaftszo ne der zweigeschossigen Wohnzone W2 zugewiesen. Die geringfügige Zonenerwei terung dient einer einzelnen ca. 400 m2 kleinen Parzelle. Durch diese Einzonung wird ermöglicht, dass der projektierte Sitzplatz, welcher heute ausserhalb der Bauzone liegt realisiert werden kann. Die Bauzonenerweiterung dieser kleinen Parzelle, sowie die vorgesehene Zonenabgrenzung wird raumplanerisch als sinnvoll erachtet. Es ste hen keine überwiegenden Interessen entgegen. Der Plan wird als zweckmässig be zeichnet.
3.
Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Teilzo nenplan genehmigt werden.
-2-
C.
Beschluss der Baudirektion
1.
Der Teilzonenplan „Plätzle" Parz. Nr. 1434 / 154 wird genehmigt (Art.52 Abs.2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von 300.- Fr. erhoben.
3.
Mitteilung an: a) Gemeinderat Wolfhalden (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen
4.
Mitteilung im Amtsblatt
5.
Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regie rungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezo gen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begrün dung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art.30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1).
6.
Versandt am:
1 0. JAN. 2005 BAU DIREKTION VON APPENZELL. A.RH.
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/,,r,11-/u 1{ / / . ;/zf/1�"1;,,z"l/ht.re-Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
N:\PA\PA 2004\Gemeindegeschäfte\ 17-Wolfhalden\BD-TzplPlätzle_Gen.doc
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun