Quartier- und Gestaltungsplan REKA-Feriendorf
Plan d'utilisaziun · Urnäsch
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- Appenzell Ausserrhoden
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- 25-10-2005
- En vigur dapi
- 25-10-2005
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CH73_01_GE_Quartier- und Gestaltungsplan REKA-Feriendorf.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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APPenzell Ausserrhoden
Dgpartemsnt Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33
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RC.
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[email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweller Regierungsrat
pau- und Umweltdirektor
Herisau, 25. Oktober 2005 / Pö
Gemeinde Urnäsch Quartier- und Gestaltungsplan REKA-Feriendorf, Grundstücke Nrn. 109-111 und 135-138; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 9. September 2005 wurde um die Genehmigung des obengenannten
Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Urnäsch am 15. Dezember wurde das Planungsgebiet der lndustriezone I und der Wohn- und Gewerbezone WG2 zugewiesen. Die Einwohnergemeinde hat am 26. September 2004 den Teilzonenplan REl(A-Siedlung Bahn sowie die Teilrevision des Baureglements angenommen. Mit Entscheid vom 1. Mäz 2005 hat der Regierungsrat die erwähnten Planungsinstrumente genehmigt. Damit ist die lndustriezone zu einer Kuzone mit Quartierplanpflicht umgezont worden. Der heute rechtskräftige Quartierplan Bahn wird durch den Quartier' und Gestaltungsplan REKA Feriendorf abgelöst. 3. Mit dem Quartier- und Gestaltungsplan werden die rechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung des projektierten REKA-Feriendorfes geschaffen, Der Gestaltungsplan verfeinert die dem Quartierplan zugrunde liegende Planung mittels abweichenden Regelungen. 4. Der Quartier- und Gestaltungsplan wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen 5, Der Quartier- und Gestaltungsplan wurde am 6. Juli 2005 vom Gemeinderat erlassen. 6. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 27. Juli 2005 bis zum 26. August 2005, Es sind keine Einsprachen eingegangen.
Seite l, BD-OPL Rekadorf_Gonshmigung.doc
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| APPenzell Ausserrhoden
B. Erwägungen 1. Die formellen VorausseEungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des GeseEes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1) sind erfrjllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Bau-
direktion damit nichts entgegen. 2. Vorliegender Quartier- und Gestaltungsplan umschreibt die für die Überbauung wesentlichen Grundzüge
und stellt die zweckmässige Erschliessung sicher. Zudem wird eine Bebauung angestrebt, die auf die bestehende bauliche Situation und die Topographie abgestimmt ist. Das Überbauungskonzept, das dem Gestaltungsplan zugrunde liegt, sieht entlang der Staatsstrasse Nebenräume als Lärmschutzriegel für die Siedlung vor. Erst in der zweiten Bautiefe sollen die eigentlichen Ferienwohnungen als L-förmige Baukörper angeordnet werden. Die drei Hauptbauköper sind dabei so in der Höhe zu staffeln, dass eine optimale Besonnung der Ferienwohnungen gewährleistet werden kann. 3. Die im Rahmen der 2. Vorprrifung angeregten Ergänzungen der Plandarstellung wurde vollumfänglich berücksichtigt.
4. lm Rahmen der 1. Vorprüfung wurde darauf hingewiesen, dass die für die beiden unüberbauten Liegenschaften Parzellen Nrn. 135 und 136 vorgesehene neue Zufahrt gemäss rechtskräftigem Zonenplan in die Landwirtschaftszone zu liegen kommt. Aufgrund dieses Umstandes ist zur 2. Vorprtjfung eine entsprechende Zonenplanänderung eingereicht worden. Damit würde das fragliche Gebiet in der Bauzone liegen. Mit den nun zur Genehmigung vorliegenden Plänen wurde auf eine entsprechende Einzonung verzichtet, da die Pazelle Nr. 136 in der Zwischenzeit mit der angrenzenden Parzelle Nr. 137 vereint worden ist und damit als erschlossen betrachtet werden kann. Für die Pazelle Nr. 135 besteht die Absicht, diese im Rahmen der anstehenden Überarbeitung der Ortsplanung der Landwirtschaftszone zuzuschlagen. Falls dies nicht gelingt, besteht die Absicht, mittels privatrechtlicher Verträge die Parkierung für die Parzelle Nr. 135 auf Pazelle Nr. 109 zu sichern. Aufgrund dieser Situation kann davon ausgegangen werden, dass die zweckmässige Erschliessung des Quartier- und Gestaltungsplangebietes sichergestellt ist. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vodiegenden Quartier-
und Gestaltungsplanes erteilt werden.
C. Beschluss 'l
Der Quartier- und Gestaltungsplan REKA Feriendorf wird im Sinne der Erwägungen genehmigt (Art. 49
Abs.2 BauG).
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
Seite 2, BO-QPL Rekadorf_Genehmigung.doc
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Appenzell Ausserrhoden
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Mitteilung an: Gemeinderat Urnäsch (restliche Exemplare mitGenehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk)
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Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des GeseEes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 2 {i. $lt i, 2005
Departement Bau und Umwelt
7, fr*urdzzr/utl'b Jakob Brunnschweiler
Selte 3, BD.QPL Rekadorf_Genehr$gung.doc