Grundwasserschutzzone Brunnen

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Schwellbrunn

Document

Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Schwellbrunn
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Departement
Decidì
13-02-2012
En vigur dapi
13-02-2012

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Schwellbrunn mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

CH131_03_GE_Brunnen, 2012.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

CH131_03_GE_Brunnen, 2012.pdf

Sb -.-. KOPIE ~ J Appenzell Aurss&a.rurrhtcaenet

VJ'J R

Departement · Bau und Umwelt

Departement Bau und Umwelt, 9102 Herisau

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Bau.Umwelt@ar. ch www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 [email protected]

Herisau, 13. Februar 2012/Lz/nf

Gemeinde Schwellbrunn: Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und die Brunnenquelle der Ortskorporation Waldstatt, Wasserversorgung; Genehmigung

Ganzen Text zeigen

A.

Sachverhalt

1. Im Gebiet Stoss- Ettenberg- Brisigmüli besitzt die Ortskorporation Waldstatt 22 Quellen. Für fünf Quellen, welche in vier Sammelschächte münden, ist das Schutzzonenverfahren durchgeführt worden. Die fünf Quellen sollen auch zukünftig für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Waldstatt genutzt werden. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz der Einzugsgebiete gewährleistet werden. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Stoss- Ettenberg- Brisigmüli beträgt ca. 32'000 m3/Jahr. 2. Die Ortskorporation Waldstatt hat die einzelnen Quellfassungen im Gebiet Trückli bezüglich Menge und Güte auf ihre Schutzwürdigkeit überprüft und für diejenigen Quellen, welche auch längerfristig genutzt werden sollen, die vorliegenden Grundwasserschutzzonen erarbeitet. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserkommission der Ortskorporation in einer ersten Phase nur die Quellen 10.3.1 und 10.4.1-2 zu schützen und nach Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen zu sanieren. Die Abklärungen mit einem betroffenen Grundeigentümer ergaben, dass sein Hof der Quelle 10.4.3 zu nahe käme. Die Ortskorporation entschied sich für einen Quellabtausch, womit die erwähnte Brunnenquelle statt der Quelle 10.4.3 neu in die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Waldstatt eingespeist wird. Mit der Sanierung der erwähnten Quellen wurde im Herbst 2011 ber~its begonnen. 4. Am 18. Juni 2010 reichte die Ortskorporation Waldstatt beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle inkl. Gefahrenkataster vom 28. April 2009, revidiert am 29. Oktober 2009, und das Schutzzonenreglement und der hydrogeologische Bericht vom 29. Oktober 2009) zur Vorprüfung ein. 5. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 2. November 201 0 wurden der Gemeinde Schwallbrunn die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle, Nr. 2007-206/1, 1:1000, vom 1. Dezember 2010, sowie zugehörigem Schutzzonenreglement zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt.

 Seite 1, 1400.2011-17219

-.-. KO.PIE .~ J Ap penzell A u&&etli~hGdee~t

VJJR

6. Der Gemeinderat Schwellbrunn genehmigte die Grundwasserschutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle zuhanden der Planauflage am 18. Januar 2011. 7. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle erfolgte vom 21. Januar 2011 während 30 Tagen bis am 21 . Februar 2011 . 8. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Schwellbrunn sind beim Departement Bau und Umwelt zwei Einsprachen eingegangen. 9. Die Einsprache von Walter Raschle, Ettenberg 218, 9103 Schwellbrunn, vom 17. Februar 2011 richtete sich gegen konkrete Vollzugsbestimmungen . Das Amt für Umwelt hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 24. März 2011 im Anschluss an einen Augenschein vor Ort, soweit möglich und rechtlich zulässig, Lösungsvorschläge für die Kontrolle der Schmutzwasserleitungen, das Fahrverbot und die Benutzung des Weidbrunnens vorgelegt. Der Einsprecher verzichtete auf eine Rückmeldung innert Frist auf das Schreiben des Departements Bau und Umwelt vom 29. März 2011. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 19. April 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Der Abschreibungsentscheid ist rechtskräftig. Die materiellen Aspekte der Stellungnahme des Amtes für Umwelt vom 24.März 2011 wurden ins Schutzzonenreglement aufgenommen. 10. Die Einsprache von Jakob Schiess, Rotschwendi 205, 9103 Schwellbrunn, vom 11. Februar 2011 enthielt im Wesentlichen Entschädigungsforderungen wegen des befürchteten Futterverlustes innerhalb der Schutzzone S2. Das Amt für Umwelt hat im Rahmen seiner Stellungnahme vom 15. März 2011 darauf hingewiesen, dass in der Schutzzone S2 der Nachweis erbracht werden kann, dass ausgebrachte Jauche keine negativen Auswirkungen auf die mikrobiologische Qualität des Quellwassers hat. Das Schutzzonenreglement beschreibt das Verfahren für eine entsprechende Ausnahmebewilligung. Die Ortskorporation Waldstatt hat sich mit Schreiben vom 12. März 2011 ebenfalls zur Einsprache geäussert und unter anderem ebenfalls darauf hingewiesen, dass Entschädigungsfragen nicht Gegenstand des Verfahrens zur Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen sind. Der Einsprecher verzichtete auf eine Rückmeldung innert Frist auf das Schreiben des Departements Bau und Umwelt vom 29. März 2011. Die Einsprache wurde mit Schreiben vom 19. April 2011 infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Gegen den Abschreibungsentscheid des Departements Bau und Umwelt hat der Einsprecher mit Schreiben vom 17. Mai 2011 an den Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden rekurriert. Dem Protokoll des Regierungsrates von Appenzell Ausserrhoden vom 7. Juni 2011 (Auszug versandt am 10. Juni 2011) ist zu entnehmen, dass auf den Rekurs nicht eingetreten wurde. Der Nichteintretensentscheid ist rechtskräftig. 11. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 hat die Ortskorporation Waldstatt die Grundwasserschutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht.

 Seite 2, 1400.2011-17219

~R I Ap penzell A~ ,,.,fr,fi,cf.~LD..

12. Die Grundwasserschutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 4 Quellschächten mit total5 Einläufen. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Einläufe

Quellenkataster

10.4.2.1

737.244-GS

10.4.2.2

737.244-G4

10.4.2

737.244-G4 (Sammelschacht)

10.4.1.1

737.244-G2

10.4.1

737.244-G1 (Sammelschacht)

Brunnenquelle

737.244-G9 (Neueintrag)

10.3.1

738.244-G6

13. Folgende Fassung wurde mit der Brunnenquelle abgetauscht und wird neu von Herrn Raschle für seinen Betrieb genutzt. Sie wird nicht durch die vorliegenden Grundwasserschutzzonen geschützt. Einlauf

Quellenkataster

10.4.3

737.244-G6

14. Folgende Unterlagen wurden fü r die Abgrenzung der Schutzzonen Trückli 1 0.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle unter anderem verwendet: -

Schutzzonenplan Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle vom 28. April 2009, revidiert am 29. Oktober 2009 und am 1. Dezember 2010 (inkl. Gefahrenkataster)

-

mit Schutzzonenreglement Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle vom 29. Oktober 2009, revidiert am 1. Dezember 2010 und am 7. November 2011

-

hydrogeologischer Bericht vom 29. Oktober 2009, revidiert am 1. Dezember 2010 und am 7. November 2011

15. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 61 1/min. oder rund 32'000 m3/Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge des Quellgebietes Schutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle kann etwa 20 % des Wasserbedarfs der Gemeinde Waldstatt abgedeckt werden.

B.

Erwägungen

1. Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gernäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG).  Seite 3, 1400.2011-17219

4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Schutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle wurde gernäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzonen S2 und S3 entsprechen, unter Berücksichtigung der durchgeführten Markierversuche, den Minimalanforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. ln der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befinden sich ein Stallgebäude mit Jauchegrube und Mistplatte, nicht befestigte Bewirtschaftungswege sowie drei Weidbrunnen. Während die Weidbrunnen auf Parz. Nr. 289 und 395 aufgehoben oder ausserhalb die Schutzzone S2 verlegt werden müssen, wird der Weidbrunnen auf Parz. Nr. 396 unter Einhaltung der in Art. 30 des Schutzzonenreglements formulierten Bewirtschaftungsauflagen auf Zusehen hin toleriert. Des Weiteren liegen innerhalb der Schutzzone S2 nur landwirtschaftlich genutzte Flächen. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 2. November 2010 vorgenommenen Änderungen erarbeitet und mit den materiellen Ergebnissen aus dem öffentlichen Auflageverfahren ergänzt. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Schutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind alle Brunnenstuben (mit Ausnahme der Brunnenquelle), teilweise sogar einzelne Quellfassung, mit Einträgen erfasst. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster gernäss Ziffer 11 und 12 des Sachverhaltes angepasst.

C.

Entscheid

1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Trückli 1 0.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Ortskorporation Waldstatt, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst. 3. Die Gewässerschutzkarte Schwellbrunn wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 werden aufgehoben.

 Seite 4, 1400.2011-17219

Bele · i\iL.

4. Im Rahmen der Sanierung der Quellen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in Bezug auf die Wirkung des Düngeverbotes repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 5. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an: -

Ortskorporation Waldstatt, Herr Ernst Bischofberg er, Präsident, Geisshaldenstrasse 33, 9104 Waldstatt* Gemeinderat Schwellbrunn, Gemeindeverwaltung, Dorf 50, 91 03 Schwellbrunn*** Grundbuchamt Schwellbrunn, Oberdorf 11, 9104 Waldstatt** Amt für Umwelt***

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei , 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1). Versandt am:

.16. Feb. 2012

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen: *

2 Schutzzonenpläne Quellfassungen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle mit Genehmigungsvermerk -

**-

2 Schutzzonenreglemente Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Schwellbrunn

***- 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle mit Genehmigungsvermerk - 1 Schutzzonenreglement Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und Brunnenquelle mit Genehmigungsvermerk

0 DBU, Sekr., Lz



Seite 5, 1400.2011-17219

s'

CH131_03_V_Brunnen, 2012.pdf

^

I Appenzeii Ausserrhoden

Gemeinde Schwelibrunn

Ortskorporation Waldstatt Wasserversorgung

SCHUTZZONENREGLEMENT FUR DIE QUELLFASSUNGEN TRUCKLI 10.3.1, 10.4.1-2 UND DIE BRUNNEN-QUELLE

29. Oktober 2009 Inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 1. Dezember 2010 Inkl. Ergänzungen Einsprachen bis 7. November 2011

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7

3.

Geltungsbereich Grundwasserschutzzonen und deren Ziele Wegleitung des Bundes Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften Überwachung der Grundwasserqualität Informationspflicht

Grundsatz

2 3 3 3 3 3 3 4 4 4 4 5

2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

5 5 5 5

2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Art. 22 Zutritt

6 6 6

BESONDERE BESTIMMUNGEN

6

Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

67 weitere Artikel

Art. 24

Art. 25

5.

2

2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränl<ungen

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Art. 12 Verkehrsanlagen

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Art. 23

4.

1 1 1 1 2 2 2

Grundsatz Fristen

6 6 6 7

4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 26 Schmutzwasserieitungen

Art. 27 Verkehrsanlagen

Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen

7 7 7 7

4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 30 Weidbrunnen

7 7 8

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31

Art. 32

Art. 33

Art. 34 Quellen Trückli SZR 2011

Verfügungen Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen Inkrafttreten

8 8 8 8 9

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

A L L G E M E I N E BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Trücklil 0.3.1, 10.4.1-2 und die Brunnen-Quelle. Koordinaten der Quellschächte: 10.3.1 10.4.2.2:

738'063 / 244'998 737755/244717

10.4.1.1: 737760 / 244742 Bmnnen: 737717 / 244'828

10.4.2.1:

737761 /244716

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschrankungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Trückli 10.3.1, 10.4.1-2 und die Brunnen-Quelle', Plan-Nr. 2007-206/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiertvom 29. Oktober2009 inkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 1. Dezember2010 (Massstab 1 : l'OOO). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Schwellbrunn''sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie. Zonenplan Schwellbrunn vom 8. August 1995 und Baureglement Schwellbrunn vom 16. Dezember 2008 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mal 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Quellen Trückli SZR 2011

Seitel

Appenzell Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Waldstatt überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Waldstatt kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Waldstatt durch die Bauverwaltung Schwellbrunn im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Waldstatt regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die Wasserversorgung Waldstatt teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung? oder die Altlastenverordnung''0 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

5 6

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

^

Amt für Lebensmittelkontroiie und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b

^

""^ vgl. Beilage 1.10 Quellen Trückli SZR 2011

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefatir^'' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen istdie Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''^. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''* zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechf^.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwassedeltungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''6 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Schwellbrunn sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann.

' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c 3 vgl. Beilage 3: Bst. d ^ vgl. Beilage 3: Bst. e ^ Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

6 vgl. Beilage 3: Bst. a und f Quellen Trückli SZR 2011

Seite 3

n

Appenzell Ausserrhoden

VftR

Private Verl<elirsflächien für IVlotorfatirzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten''^. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann^^.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''^.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^s und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.

''^ vgl. Beilage 3: Bst. I ''8 vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) 20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 2'' Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Quellen Trückli SZR 2011

^

I Appenzell Ausserrhoden

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pfianzenscliutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einscfilägigen Vorsctiriften und Empfetilungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^'' und den ergänzenden Richtli men

28

Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff^. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Zifi^. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f.WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Quellen Trückli SZR 2011

Seite 5

Appenzell Ausserrhoden

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artil<el 21 - 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

B E S O N D E R E BESTIMMUNGEN

Art. 23 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2

Folgende bestehende landwirtschaftliche Anlagen und deren Zuleitungen sind in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig: •

Jauchegrube Assek. Nr. 206 auf Parz. Nr. 289

Es gelten die Übergangsbestimmungen für landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 (Art. 29). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregeiung zu überprüfen.

4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 24 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^"". Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5)

Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)

Quellen Trückli SZR 2011

Seite 6

Appenzell Ausserrhoden

Art. 25 Fristen

Die in Art. 26 bis 30 dieses Reglements vorgesctiriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nacti Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S 3

Art. 26 Schmutzwasserieitungen

Die bestehende Schmutzwassedeitung beim Gebäude Assek. Nr. 221 ist in Absprache mit der Wasserversorgung Waldstatt innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre visuell zu prüfen. Werden sichtbare Mängel festgestellt ist eine Dichtigkeitsprüfung durchzuführen, wenn die mangelhafte Leitung nicht sofort saniert (Abdichtung, Ersatz oder Stilllegung) wird. Die Resultate der Prüfung sind der Wasserversorgung Waldstatt und der Bauverwaltung Schwellbrunn mitzuteilen.

Art. 27 Verkehrsanlagen

Bestehende private Garagenvorpiätze, auf denen Motorfahrzeuge gewaschen oder vergleichbare Tätigkeiten vorgenommen werden, sind innert fünf Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

Art. 28 Landwirtschaftliche Anlagen

Bestehende Güllenbehälter sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 29 Landwirtschaftliche Anlagen

Die gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässige Jauchegrube Assek. Nr. 206 auf Parz. Nr. 289, inklusive Anschlüsse, Zu- und Ableitungen, ist innert einem Jahr auf ihre Dichtheit zu prüfen. Der bauliche Zustand der Hofdüngedagerung ist hernach alle fünf Jahre erneut zu prüfen. Werden an der ausnahmsweise zulässigen Jauchegrube Mängel festgestellt, ist diese unverzüglich zu sanieren oder ausser Betrieb zu setzen. Bei einem Ersatz oder Neubau der Jauchegrube muss geprüft werden, ob ein Standort ausserhalb der Zone S2 möglich ist. Quellen Trückli SZR 2011

Seite 7

Appenzell Ausserrhoden Der beim Weidstall anfallende Mist muss auf einer Mistplatte gelagert werden, welche in die Jauchegrube entwässert, oder abgeführt werden.

Art. 30 Weidbrunnen

Die Weidbrunnen auf Parz. Nr. 289 und 395 sind aufzuheben oder ausserhalb der Zone S2 zu vedegen. Der Weidbrunnen auf Parz. Nr. 396 darf unter nachstehenden Bedingungen ausnahmsweise als Tränke für den Weidgang genutzt werden: -

Die Beweidung erfolgt wie bisher, sehr extensiv, das heisst während ca. 2 Wochen im Sommer / Herbst. Die von der Ortskorporation erhobenen Proben sind in Bezug auf ihre mikrobiologische Qualität einwandfrei.

Ändert die Bewirtschaftung oder die Intensität der Beweidung oder sind die Rohwasserproben mikrobiologisch belastet, muss die Situation in Bezug auf den Standort des Weidbrunnens neu beurteilt werden.

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vodiegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist32. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.

Art. 32 Anmerl<ung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch a n z u m e r k e n 3 4 .

Art. 33 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umweltschutzgesetzes^e bestraft.

Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2)

Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 70

f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

Art. 60 f. USG

Quellen Trückli SZR 2011

Seite 8

Appenzell Ausserrhoden

Art. 34 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Edass durcti das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

1 8. JAN. 2011 Vom Gemeinderat Schwellbrunn genehmigt am

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am ..l...3...F.el5,..20.12 Der Bau- und Umweltdirektor

Quellen Trückli S2R 2011