Grundwasserschutzzone Harzig
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Teufen
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- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Teufen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Umwelt
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 04-03-2009
- En vigur dapi
- 04-03-2009
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Text
CH131_08_GE_Harzig, 2009.pdf
Appenzell Ausserrhoden VSR
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschwoiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 4. März 2009/Ld/Lz/be
Gemeinden Teufen und Bühler Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Harzig der Wasserversorgung Teufen Genehmigung
A. Sachverhalt 1.Die Wasserversorgung Teufen besitzt und betreibt im Gebiet Harzig auf dem Gemeindegebiet von Teufen und Bühler 11 Quellfassungen, welche in 4 Quellschächte eingeleitet werden. Die Quellen gehören zum Quellgebiet Ost der Wasserversorgung Teufen. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Harzig beträgt 23600 m3. m3 /Jahr. Das Quellgebiet Ost liefert total eine mittlere Wassermenge von ca. 130000 2. Die Wasserversorgung Teufen liess in den Jahren 2002/2003 den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen extern überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 75 % des ursprünglichen Quellertrages genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Teufen, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Nr. 2301-2308 (Quellschacht 2306), 2309 (Quellschacht 2309), 2310 (Quellschacht 2310) und 2311 (Quellschacht 2311). Mit Ausnahme der Quelle 2309 (Gemeinde Bühler) liegen alle Fassungen auf Gemeindegebiet der Gemeinde Teufen. Sämtliche Fassungen liegen im Wald. Die Quellen Harzig sollen nach Abschluss der Schutzzonenausscheidung gemäss erarbeitetem Sanierungskonzept nach den Richtlinien des SVGW saniert werden. 4. Die Quellen wurden 1907 erworben und versorgen seither die Gemeinde Teufen mit Trink- und Brauchwasser. 5. Am 30. November 2006 reichte die Gemeinde Teufen beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Harzig notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Harzig inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 15. September 2006) zur Vorprüfung ein.
Seite 1, OWS Harzig.doc
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Appenzell Ausserrhoden VR
6. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 17. April 2008 wurden der Gemeinde Teufen die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Nr. 2005-203/3, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem/technischem Bericht vom 30. April 2008 zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 7. Der Gemeinderat Teufen genehmigte die Grundwasserschutzzonen am 16. September 2008, der Gemeinderat Bühler am 23. Oktober 2008. 8. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Harzig erfolgte ab 29. Oktober 2008 während 30 Tagen bis am 27. November 2008. 9. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Teufen und des Gemeinderates Bühler gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein. 10. Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 hat der Gemeinderat Teufen die Grundwasserschutzzonen Harzig dem Departement Bau und Umwelt zwecks Genehmigung und Erlass zugestellt. 11. Die Grundwasserschutzzonen Harzig umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 4 Quellschächten mit total 11 Einläufen. 12. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Nr. 2306 (Einläufe 2301-2308) Nr. 2309 (Einlauf 2309) Nr. 2310 (Einlauf 231 0) Nr. 2311 (Einlauf 2311)
(750.250-G16) (749.250-G22) (749.250-G13) (749.250-G23)
13. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Harzig unter anderem verwendet: -
-
-
Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen Harzig vom 30. April 2008 Schutzzonenplan 1:1000 „Harzig" (Nr. 2005-203/3) vom 15. September 2006 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Harzig vom 30. April 2008
14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von ca. 45 1/min. oder rund 23600 m3/Jahr. Einen Wasserbedarf von 228 I/Person/Tag angenommen, können mit der mittleren Schüttungsmenge dieser Quellgruppe knapp 5 % des Wasserbedarfs der Gemeinde Teufen abgedeckt werden.
B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.
Seite 2, GWS Harzig.doc
~) Appenzell Ausserrhoden VR
3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Harzig wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Da weitergehende hydrogeologische Untersuchungen im vorwiegend bewaldeten, ansonsten landwirtschaftlich genutzten Einzugsgebiet fehlen, wurde der Radius für die theoretische Abgrenzung der Schutzzone S2 auf die minimalen 100 m (ab Grenze Fassungsbereich Si) festgelegt. Unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse und der sich daraus ergebenden akuten Abschwemmgefahr wurde die praktische Schutzzonengrenze S2/S3 sinnvollerweise entlang des landwirtschaftlichen Flurweges festgelegt. Die theoretische Abgrenzung der Schutzzone S3 wurde ebenfalls mit dem minimalen Abstand von 100 m definiert, woraus sich eine im Verhältnis kleinere praktische Schutzzone S3 ergibt. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Die Zuflüsse zum Goldibach queren die Schutzzone S2 und teilweise die Zone Si. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen findet sich nebst den forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen der Weidstall Assek. Nr. 1079 mit einer Jauchegrube, welche jedoch nicht in Betrieb ist. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. Die Schutzzone S3 wird von landwirtschaftlichen Flurwegen gequert. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 17. April 2008 vorgenommen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Harzig kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind sämtliche 8 Einläufe zum Sammelschacht 2306 als Einzelquellen bezeichnet. Der Quellschacht Harzig 2310 wurde bisher als Schlössli 2201 geführt. Quellschacht 2309 (bisher Schlössli 2207) und Quellschacht 2311 (bisher Schlössli 2208) werden neu in den Quellenkataster aufgenommen. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster angepasst. Neu werden die im Feld sichtbaren Quellschächte mit den jeweiligen Zuläufen geführt, wie dies auch in den Schutzzonenunterlagen dargestellt ist. Die Einträge 750.250-G14, -G15 und 750.250-G17 bis —G21 werden ins diesem Sinne „aufgehoben".
Seite 3, GWS Harzig.doc
Appenzell Ausserrhoden V!R
C. Entscheid I Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Harzig (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Teufen, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst (Beilage 1). 3. Die Gewässerschutzkarten Teufen und Bühler werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Harzig ergänzt. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Harzig werden aufgehoben. Sämtliche Flächen der provisorischen Grundwasserschutzzonen, welche ausserhalb der Grundwasserschutzzonen gemäss Schutzzonenplan Harzig liegen, werden dem Gewässerschutzbereich A„ zugeordnet. Der Gewässerschutzbereich A„ wird im Bereich Harzig den tatsächlichen hydrogeologischen Verhältnissen angepasst. 4. Im Rahmen der Sanierung der Quellen Harzig ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 5. Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdüngeraustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an: Wasserversorgung Teufen, Krankenhausstr. 1, 9053 Teufen* Gemeinderat Teufen, Postfach, 9053 Teufen** Gemeinderat Bühler, 9055 Bühler*** Amt für Umwelt**** -
-
-
-
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
März Zffl14
Departement Bau und Umwelt
22 Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 4, GWS Harzig.doc
Appenzell Ausserrhoden vR I;
Beilagen:
-
Beilage I
* -
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-
-
4 Schutzzonenpläne Quellfassungen Harzig mit Genehmigungsvermerk 4 Schutzzonenreglemente Harzig mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenplan Quellfassungen Harzig mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Harzig mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Teufen 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Harzig mit Genehmigungsvermerk
-
I Schutzzonenreglement Harzig mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Bühler
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1 Schutzzonenplan Quellfassungen Harzig mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Harzig mit Genehmigungsvermerk
-
0 DBU, Sekr., Lz
Seite 5, GWS Harzig.doc
Appenzell Ausserrhoden VSR
Beilage I
Grobkoordinaten
G-Nummer
WV-Nummer
Schutz! „Streichung"
749.250
G13
2310
Schutz
749.250
G16
2301
Schutz
G16
2302
Schutz
G16
2303
Schutz
G16
2304
Schutz
G16
2305
Schutz
G16
2306
Schutz
G16
2307
Schutz
G16
2308
Schutz
749.250
G22
2309
Schutz
749.250
G23
2311
Schutz
G14
Streichung"
749.250
G15
Streichung"
749.250
G17
„Streichung"
749.250
G18
Streichung
749.250
G19
„Streichung"
749.250
G20
„Streichung
749.250
G21
„Streichung"
749.250
Seite 6, GWS Harzig.doc
-
CH131_08_V_Harzig, 2009.pdf
Appenzell Ausserrhoden
GEMEINDE T E U F E N GEMEINDE BÜHLER
Wasserversorgung Teufen
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN HARZIG
30. April 2008
Appenzeil Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität
Art. 6 Informationspflicht
2. ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Art. 12 Verkehrsanlagen
60 weitere Artikel
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Art. 22 Zutritt
3. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Art. 24 Fnsten
3.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 25 Verkehrsanlagen
Art. 26 Landwirtschaftliche Anlagen
3.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 27 Landwirtschaftliche Anlagen
4. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Verfügungen
Art. 29 Anmerkung im Grundbuch
Art. 30 Strafbestimmungen
Art. 31 Inkrafttreten
Schutzzonenregiement für die Quellen Harzig
3 3 3 3 4 4 4 5 5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8 8 9 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10
Seite 2
Appenzeii Ausserrlioden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 {Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Harzig. Koordinaten der Quellschächte: 2306: 750'566 / 250'935 2309: 750'598 / 250763 2310: 750'495 / 250'955 2311: 750'497 / 250'983 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans "Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Harzig", Plan-Nr. 2005-203/3 (Verfasser: Geologiebüro Lienert & Haenng AG), datiert vom 30. April 2008 (Massstab 1 : l'OOO). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Teufen und Bühler^ sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)'' gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
Zonenplan und Baureglement Teufen vom 22. Februar 1995 Zonenplan Bühler vom 9. August 1994 Baureglement Bühler vom 9. August 1994 mit Änderungen vom 16. Dezember 1997 und 16. Juni 1998 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Schutzzonenregiement für die Quelien Harzig
Seite 3
Appenzell Ausserrhoden
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die WV Teufen überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die WV Teufen kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der WV Teufen durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^
Das Rohwasser ist durch die WV Teufen regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die WV Teufen teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; b. die numenschen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung^ oder die Altlastenverordnungio numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschrankungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die aufden Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
5 6
Art, 47 GSchV (Beilage 1.2) vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
8 9
Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b
1° vgl. Beilage 1.10
Schutzzonenregiement für die Quellen Harzig
Seite 4
Appenzeii Ausserrhoden
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgememe Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr'''' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien verbindlich''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen''''zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechf^.
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinienis sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich.
' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c 3 vgl. Beilage 3: Bst. d 4 vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1,2)
8 vgl. Beilage 3: Bst. a und f
Schutzzonenregiement für die Quellen Harzig
Seite 5
Appenzell Ausserrhoden
Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Umweitschutzkommission Teufen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Mittel ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten^ Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte pnvate Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann".
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienis unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagf^.
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Ernchtung von Deponien und Zwischenlagern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern2i ist untersagt.
vgl. Beilage 3: Bst. I vgl. Beilage 3: Bst. g
Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1)
Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8)
Schutzzonenregiement für die Quellen Harzig
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Appenzeii Ausserrhoden
Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mistes, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^-* sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 - 20 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26.
vgl. Beilage 3: Bst. g Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenregiement für die Quellen Harzig
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Appenzeii Ausserrlioden
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien^s. Acl<erbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz nchtet sich nach dem Bundesrecht^s.
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 81
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^o.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Weidgang ist nicht zulässig.
3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i.
Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1 5)Art. 25 f. WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1 5)
Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)
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Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusenden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Fristen
Die in Art. 25 bis 27 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
3.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S 3
Art. 25 Verkehrsanlagen
Bestehende Flurwege sind - sofern nicht schon vorhanden - innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
Art. 26 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
3.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S 2
Art. 27 Landwirtschaftliche Anlagen
Die Dichtheit des Güllenbehälters bei Ass. Nr. 1079 auf Parz. Nr. 1005 ist innert eines Jahres zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Anlage innert 5 Jahren stillzulegen oder zu sanieren. Falls der z.Z. ungenutzte Güllenbehälter nicht mehr benötigt wird, muss er gemäss Art. 23 fachgerecht stillgelegt werden.
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4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist32 Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 29 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken^s.
Art. 30 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^^ und des Umweltschutzgesetzes^s bestraft.
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)
Art. 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1)
Art. 70
f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
Art. 60 f. USG
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Vom Gemeinderat Teufen genehmigtam Der Gemeindepräsident:
.1.6. Sep. 2008 Der GemeinderSfssMbe
77..
öffentliche Auflage vom
....2.9»...Okt.2008
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bis
Vom Gemeinderat Bühler genehmigt am Die Gemeindepräsidentin:
öffentliche Auflage vom
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Der Gemeinderatsschreiber:
bis
2?. Nov.
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am: Der Bau- und Umweltdirektor
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Basas legalas
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun