Grundwasserschutzzone Steinegg
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Teufen
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- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Teufen
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Umwelt
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 22-04-2010
- En vigur dapi
- 22-04-2010
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CH131_08_GE_Steinegg, 2010.pdf
VIER
Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschwejjer Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 22. April 2010/Ld/Lz/be
Gemeinden Teufen und Speicher I Stadt St. Gallen Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Steinegg der Wasserversorgung Teufen Genehmigung
A. Sachverhalt 1. Die Wasserversorgung Teufen besitzt und betreibt im Gebiet Steinegg auf dem Gemeindegebiet von Teufen und Speicher und auf dem Gebiet der Stadt St. Gallen 4 Quellfassungen, welche in 2 Quellschächte eingeleitet werden. Die Quellen gehören zum Quellgebiet Ost der Wasserversorgung Teufen. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Steinegg beträgt 68250 m3. Das Quellgebiet Ost liefert total eine mittlere Wassermenge von ca. 130000 m3 /Jahr. 2. Die Wasserversorgung Teufen liess in den Jahren 2002/2003 den Zustand und die Schutzwürdigkeit aller genutzten Quellfassungen extern überprüfen. Gestützt auf die Resultate der Überprüfung werden zukünftig noch 75 % des ursprünglichen Quellertrages genutzt und entsprechend geschützt. Die übrigen Quellfassungen werden im Rahmen der Notwasserversorgung weiter gewartet und aufrecht erhalten. 3. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen etc.) beschloss die Wasserversorgung Teufen, die im Bericht genannten Quellfassungen rechtskräftig zu schützen. Es sind dies die Quellen Nr. 2701 und 2703 -2707. Sämtliche Fassungen liegen im Wald, der Stolleneingang (2707) ebenfalls. Alle Quellen liegen auf dem Gebiete der Gemeinde Teufen. Die Quellen Steinegg sollen nach Abschluss der Schutzzonenausscheidung gemäss erarbeitetem Sanierungskonzept nach den Richtlinien des SVGW saniert werden. 4. Die Quellen versorgen seit Ende des vorletzten Jahrhunderts die Gemeinde Teufen mit Trink- und Brauchwasser. Auf Parz. Nr. 916 ist ein Quellenrecht aus dem Jahr 1897 eingetragen. 5. Am 30. November 2006 reichte die Gemeinde Teufen beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassungen Steinegg notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Steinegg inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem Bericht vom 15. September 2006) zur Vorprüfung ein.
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Seite 1, GWS Ausscheidung Steinegg.doc
Appenzell Ausserrhoden
AR
6. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 14. November 2008 wurden der Gemeinde Teufen die überarbeiteten Unterlagen mit Schutzzonenplan Nr. 2005-203/5, Schutzzonenreglement und hydrogeologischem/technischem Bericht vom 14. November 2008 zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 7. Der Gemeinderat Teufen genehmigte die Grundwasserschutzzonen zuhanden der Planauflage am 10. November 2009, der Gemeinderat Speicher am 10. November 2009, die Stadt St. Gallen am 17. November 2009. 8. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Steinegg erfolgte in den Gemeinden Teufen und Speicher gleichzeitig vom 20. November 2009 während 30 Tagen bis am 19. Dezember. In der Stadt St. Gallen wurden die Grundwasserschutzzonen vom 23. November 2009 ebenfalls während 30 Tagen bis am 23. Dezember 2009 öffentlich aufgelegt. 9. Gegen die Beschlüsse des Gemeinderates Teufen und des Gemeinderates Speicher gingen beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen ein. Gegen den Beschluss der Stadt St. Gallen wurde ebenfalls keine Einsprache erhoben. 10. Mit Schreiben vom 16. März 2010 hat das Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen die Grundwasserschutzzonen Steinegg nach erfolgter Genehmigung des Erlasses der Stadt St. Gallen vom 16. Februar 2010 an das Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass der Grundwasserschutzzonen im kantonalen Hohheitsgebiet weitergeleitet. 11. Die Grundwasserschutzzonen Steinegg umgrenzen das nähere Einzugsgebiet von 2 Quellschächten mit total 4 Einläufen. 12. Folgende Fassungen sollen geschützt werden Einlauf 2701
749.252-Gi
Einlauf 2703
749.252-G3
Einlauf 2704
749.252-G4
Einlauf 2705
749.252-G5
Einlauf 2707 (Stollen)
749.252-G7
13. Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen Steinegg unter anderem verwendet: -
Hydrogeologischer Bericht „Quellfassungen Steinegg vom 14. November 2008
-
Schutzzonenplan 1:1000 „Steinegg (Nr. 2005-203/5) vom 14. November 2008
-
Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Steinegg vom 14. November 2008
14. Die erwähnten Quellfassungen bringen eine mittlere Schüttung von
ca. 130 1/min. oder rund 68250 m3/ Jahr. Mit der mittleren Schüttungsmenge des Quellgebiets Ost kann etwa ein Viertel (26 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Teufen abgedeckt werden.
Seile 2, GWS Ausscheidung Sleinegg.doc
Appenzell Ausserrhoden V!5R
B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Steinegg wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die Quelluntersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die hydrogeologische Untersuchungen (u.a. Markierversuche) festgelegt. Insbesondere in Richtung Ost-West wurde der Radius der Schutzzone S2 (ab Grenze Fassungsbereich 51) auf ca. 200 m vergrössert. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben vergrösserten Radius definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen finden sich nebst den forst- und landwirtschaftlich genutzten Flächen keine Bauten und Anlagen. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. Speziell zu erwähnen ist die bestehende Schmutzwasserleitung, welche doppelwandig erstellt wurde. Da der Stollen im Bereich der Schmutzwasserleitung rund 35 m unter Terrain liegt, wird auf die nicht ungefährliche Verlegung der Leitung verzichtet, umso mehr, als dass die Gefährdungssituation für den Stollen dadurch höchstens unwesentlich reduziert werden könnte. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfung vom 14. November 2008 vorgenommenen Änderungen erarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Steinegg kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind alle Einläufe als Einzelquellen bezeichnet. Den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend wird der Quellenkataster angepasst. Auf die den Katastereinträgen 749.252-G2 und 749.252-G6 zugehörigen Einläufe (respektive Quellen) wird die Wasserversorgung Teufen zukünftig verzichten. Der Schacht beim Eintrag 749.252-G6 wird zukünftig nur noch als Sammelschacht genutzt.
Seite 3, GWS Ausscheidung Steinegg.doc
VA
Appenze l l Ausserrhoden
C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Steinegg (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Teufen, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst (Beilage 1). 3. Die Gewässerschutzkarten Teufen und Speicher werden angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Steinegg sowie dem sie umgrenzenden Gewässerschutzbereich Au ergänzt. Die kantonsübergreifenden Abgrenzungen des Gewässerschutzbereiches A wird mit dem Amt für Umwelt und Energie des Kantons St. Gallen koordiniert. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Steinegg werden aufgehoben. 4. Im Rahmen der Sanierung der Quellen Steinegg ist die mikrobiologische Qualität des Quellwassers in Bezug auf die Wirkung des Düngeverbotes repräsentativ zu erheben. Die Resultate sind dem Amt für Umwelt mitzuteilen. 5. Allfällige Gesuche für Ausnahmen vom Verbot des Flüssigdünger- und Mistaustrages in der Schutzzone S2 sind, mit den notwendigen Nachweisen, dem Amt für Umwelt einzureichen. 6. Mitteilung im Amtsblatt und an:
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Wasserversorgung Teufen, Krankenhausstr. 1, 9053 Teufen* Gemeinderat Teufen, Postfach, 9053 Teufen* Gemeinderat Speicher, 9055 Speicher* Stadtrat, 9001 St. Gallen** Amt für Umwelt und Energie, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen* Amt für Umwelt, Kasernenstr. 17, 9102 Herisau*
Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege bGS 143.1).
Versandt am:
2 9. ApnI. 2010
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 4, GWS Ausscheidung Steinegg.doc
Appenzell Ausserrhoden AR
Beilagen: * -
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1 Schutzzonenplan Quellfassungen Steinegg mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Steinegg mit Genehmigungsvermerk 2 Schutzzonenpläne Quellfassungen Steinegg mit Genehmigungsvermerk 2 Schutzzonenreglemente Steinegg mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldungen Grundbuchamt Teufen und Speicher
0 DBU, Sekr., Lz
Seite 5 GWS Ausscheidung Steinegg.doc
CH131_08_V_Steinegg, 2010.pdf
Appenzell Ausserrhoden
GEMEINDE T E U F E N GEMEINDE S P E I C H E R
Wasserversorgung Teufen
SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN STEINEGG
15. September 2006 Inkl. Ergänzungen VP 14. November 2008
Appenzeil Ausserrhoden
INHALTSVERZEICHNIS 1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität
Art. 6 Informationspflicht
3 3 3 3 4 4 4
2.
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Art. 12 Verkehrsanlagen
57 weitere Artikel
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE Z O N E S I
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Art. 22 Zutritt
5 5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8
3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Art. 24 Fristen
3.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 25 Verkehrsanlagen
3.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 26 Schmutzwasserieitungen
Art. 27 Verkehrsanlagen
3.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1
Art. 28 Schmutzwasserieitungen
9 9 9 9 9 9 9 9 10 10
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 29 Verfügungen
Art. 30 Anmerkung im Grundbuch
Art. 31 Strafbestimmungen
Art. 32 Inkrafttreten
Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
10 10 10 10 10
Seite 2
Appenzell Ausserrhoden
In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
A L L G E M E I N E BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Steinegg. Koordinaten der Quellschächte:
2701 2701-05 2707 (Stollen)
749'601 / 252'285 749'640 / 252'279 749751 / 252'261
Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans ,Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Steinegg', Plan-Nr. 2005-203/5 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 14. November 2008 (Massstab 1 : l'OOO). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Teufen und Speicher'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.
Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)'^gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.
^
2
Zonenplan und Baureglement Teufen vom 22. Februar 1995 Zonenplan Speicher vom 26. Oktober 1993, Baureglement Speicher vom 26. Oktober 1993 mit Teilrevision 2000 vom Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden genehmigt am 27. Februar 2001 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11)
3
Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2)
^
Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
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Appenzeii Ausserrlioden
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die WV Teufen überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die VW Teufen kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der WV Teufen durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^
Das Rohwasser ist durch die VW Teufen regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die VW Teufen teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung^ nicht erfüllt sind; oder c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung^ oder die Altlastenverordnung^o numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 Informationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen überdie massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
5
Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)
6
vgl. Beilage 1.9
^
Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)
^
Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau
^
vgl. Beilage 3: Bst. b
•'° vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
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Appenzell Ausserrhoden
2.
A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
Die allgemeinen Nutzungsbeschrankungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industne, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.
2.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 8 Allgemeine Beschränkungen
Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr''"' für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu ernchten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien verbindlich''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'''* zu treffen.
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Ernchtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrecht''^.
1'' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) ''^ vgl. Beilage 3: Bst. c ''3 vgl. Beilage 3: Bst. d ''^ vgl. Beilage 3: Bst. e ''5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2)
Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 11 Schmutzwasserieitungen
Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinieni6 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Teufen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 12 Verkehrsanlagen
Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Mittel ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge, wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten'' Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann''^.
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienis unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen
Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagf^.
^° vgl. Beilage 3: Bst. a und f vgl. Beilage 3; Bst. 1 '^^ vgl. Beilage 3: Bst. g 19 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
Appenzeil Ausserrhoden
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischen!agern20 wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^i ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig.
Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.
20 Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 21 Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g 23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3; Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
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Appenzeil Ausserrhoden
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickern lassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht27 und den ergänzenden Richtlinien28. Der Austrag von flüssigem Hofdünger (Gülle) und Mist ist verboten. Ackerbau ist nicht zulässig.
Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln ist nicht zulässig.
2.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 81
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^^.
Art. 22 Zutritt
Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen. Weidgang ist nicht zulässig.
26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3; Bst. h 29 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e GhemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
®
Appenzeii Ausserrhoden
3.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofem nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^^. Äusser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusenden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 24 Fristen
Die in Art. 25 bis 28 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.
3.1
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3
Art. 25 Verkehrsanlagen
Bestehende Flurwege und Forststrassen sind - sofern nicht schon vorhanden - innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
3.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2
Art. 26 Schmutzwasserieitungen
Die Dichtheit der Leitungen auf Parz. Nr. 916, 917 und 2006 ist innert eines Jahres zu prüfen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich zu sanieren. Die einwandig geführte Schmutzwasserleitung auf Parz. Nr. 917 und 2006 ist jährlich einer Sichtkontrolle zu unterziehen oder zonenkonform anzupassen.
Art. 27 Verkehrsanlagen
Der Flurweg / die Forststrassen auf den Parzellen Nr. 916/917 sind - sofern nicht schon vorhanden - innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr gestattet) zu belegen.
30 Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
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Appenzeil Ausserrhoden
3.3
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 81
Art. 28 Schmutzwasserieitungen
Die bestellende, doppelwandig geführte Schmutzwasserleitung auf Parzelle Nr. 916 wird auf Zusehen hin toleriert. Sie ist jährlich einer Sichtkontrolle zu unterziehen.
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 29 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetneben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist-^i Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht.
Art. 30 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken32.
Art. 31 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umweitschutzgesetzes^^ bestraft.
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.
' Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 32 Art 84Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 33 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
3-* Art. 60 f. USG Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg
Seite 10
Appenzell Ausserrhoden
Vom Gemeinderat Teufen genehmigt am Der Gemeindepräsident:
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7 Öffentliche Auflage vom
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Vom Gemeinderat Speicher genehmigt am Der Gemeindepräsident:
Der Gemeinderatsschreiber:
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Öffentliche Auflage vom
Nö^- 2009
• 19. Dez. 2009 bis..
Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am: Der Bau- und Umweltdirektor
Schutzzonenregiement für die Quellen Steinegg Seite 11
Basas legalas
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun