Grundwasserschutzzone Bögli Ost

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Trogen

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Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Trogen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Departement
Decidì
12-01-2009
En vigur dapi
12-01-2009

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CH131_12_GE_Bögli Ost, 2009.pdf

1 ~4~ Appenzell Ausserrhoden R

0

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 35365 51 Fax 071 353 68 33 Bau.Umwelt©ar.ch www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 12. Januar 2009/Ld/Lz/be

Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Bögli Ost, Trogen, mit Schutzzonenplan und -reglement vom 3. Juni 2008 Genehmigung

A. Sachverhalt 1. Die Wasserversorgung Trogen besitzt und betreibt im Gebiet Bögli Ost eine Quellfassung. Das gefasste Wasser wird ins Reservoir Noll abgeleitet. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Bögli Ost beträgt ca. 8900 m3 pro Jahr. 2. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen) beschloss die Wasserversorgung Trogen, die im Bericht genannte Quellfassung rechtskräftig zu schützen und veranlasste weitere Untersuchungen, unter anderem einen Markierversuch. Geschützt werden soll die Quelle Ni. 124. Der Quellschacht liegt im Bereich des Einlenkers der Forststrasse der Trattrhode Vierhöfe, Altstätten, zur Kantonsstrasse. Das nähere Einzugsgebiet (S2) liegt vollumfänglich in bewaldetem Gebiet, das weitere Einzugsgebiet liegt teilweise im Wald, teilweise im Wiesland. 3. Das Quellrecht zugunsten der Wasserversorgung Trogen wurde in den dreissiger Jahren des letzten Jahrhunderts (1936/1940) im Grundbuch eingetragen. 4. Am 11. September 2007 reichte die Gemeinde Trogen beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassung Bögli Ost notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Bögli Ost inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer Bericht vom 17. Juli 2007) zur Vorprüfung ein. Die Grundwasserschutzzonen Bögli Ost wurden gestützt auf den Vorprüfungsbericht überarbeitet. 5. Der Gemeinderat Trogen genehmigte die Grundwasserschutzzonen Bögli Ost (Schutzzonenplan Nr. 2006202/5 vom 3. Juni 2008, Schutzzorienreglement und hydrogeologischer / technischer Bericht vom 3. Juni 2008) am 12. August 2008 und führte unmittelbar anschliessend daran das öffentliche Planauflageverfahren durch (10. September bis 10. Oktober 2008).

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Seite 1, GWS Bögti Ost Trogen Genehmigungdoc

Appenzell Ausserrhoden VR

2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassung Bögli Ost wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die erwähnten Untersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die Topographie und die bekannten hydrogeologischen Verhältnisse auf die minimalen 100 m (ab Grenze Fassungsbereich Si) festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. Der Einlenker der Forststrasse, welcher die Schutzzone SI der Quelle 124 quert, wird im Rahmen der Umsetzung des Schutzzonerireglements verlegt. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der gestützt auf den Vorprüfungsbericht vorzunehmenden Anpassungen überarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Bögli Ost kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können erfolgte Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

C. Entscheid 1. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Bögli Ost (Schutzzonenplan vom 3. Juni 2008 samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement vom 3. Juni 2008), im Besitz der Wasserversorgung Trogen, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Trogen wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Bögli Ost ergänzt. 3. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die Quellen 755.251-G6 werden aufgehoben. Das Quellwasser darf nicht mehr für Zwecke verwendet werden, für welche Trinkwasser gemäss der Lebensmittelgesetzgebung verwendet werden muss. 4. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die Quellen 755.215-G7 und 755.251—G8, Bögli, werden aufgehoben.

Seite 3, GWS Bögli Ost Trogen Geriehmigung.doc

Appenzell Ausserrhoden VSR

6. Innerhalb der Auflagefrist wurden beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen eingereicht.

7. Mit Schreiben vom 13. November 2008 hat die Gemeinde Trogen die Grundwasserschutzzonen Bögli Ost dem Departement Bau und Umwelt zwecks Genehmigung und Erlass zugestellt. 8. Die Grundwasserschutzzonen Bögli Ost umgrenzen das nähere Einzugsgebiet der Quellfassung Bögli Ost. Folgende Fassung soll geschützt werden: Quellschacht Nr. 124 mit einem Einlauf (755.251-G9) 9. Die erwähnte Quelle bringt eine mittlere Schüttung von knapp 17 1/min. oder rund 8900 m3/Jahr. Einen Wasserbedarf von 200 I/Person/Tag angenommen, können mit der mittleren Schüttungsmenge dieser Quellgruppe 6 % des gesamten Wasserbedarfs der Gemeinde Trogen abgedeckt werden. 10. Bei den weiteren Einträgen Im Gebiet Bögli handelt es sich einerseits je um einen Sammelschacht mit einer zuführenden Quellleitung, deren Schutzzonen u.a. wegen der Staatsstrasse nicht realisiert werden können. Die Quelle Nr. 123, welche unter der Staatsstrasse liegt und eine durchschnittliche Schüttung von ca. 6 1/min. aufweist, wird abgehängt und in den Vorfluter geleitet. Die Quelle Nr. 122, welche unmittelbar unterhalb der Staatsstrasse liegt und eine durchschnittliche Schüttung von ca. 3 1/min aufweist, wird nicht geschützt, aber weiterhin unterhalten. Die Wasserversorgung Trogen verzichtet daher auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen folgender Quellen: Quellschacht Nr. 122 mit einem Einlauf (755.251-G7) Quellschacht Nr. 123 mit einem Einlauf (755.251-G8) Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die erwähnten Einträge in der Gewässerschutzkarte Trogen werden aufgehoben. Das Quellwasser darf mit Ausnahme der Notwasserversorgung somit nicht mehr für die öffentliche Wasserversorgung verwendet werden. Die Fassung der Kreuzalp (755.251 -G6) gehört nicht der Wasserversorgung Trogen. Sie dient der Versorgung eines Weidbrunnens auf der Kreuzalp. Sie wird nicht für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Trogen genutzt und dient nur zur Speisung eines Weidbrunnens. Die provisorische Grundwasserschutzzone um die Quelle Kreuzalp kann daher aufgehoben werden. Das Wasser aus der Quelle Kreuzalp darf damit nicht für Zwecke verwendet werden, für welche Trinkwasser gemäss der Lebensmittelgesetzgebung verwendet werden muss.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

Seite 2, GVVS Bögli Ost Trogen Genehmgung.doc

Appenzell Ausserrhoden VSR

5. Das Quellwasser der Quelle 755.251-07, Bögli, darf nur noch für die Notwasserversorgung der Gemeinde Trogen verwendet werden. 6. Der Gewässerschutzbereich Awird im Bereich Bögli den tatsächlichen hydrogeologischen und planerischen Verhältnissen angepasst. 7. Mitteilung im Amtsblatt und an: * Wasserversorgung Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen -

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Gemeinderat Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen

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Grundbuchamt Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen

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**

Amt für Umwelt Trattrhode Vierhöfe, Herr Stephan Jud, Präsident, Ruppenboden 3, 9450 Altstätten

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Versandt am:

16 JAN. 2009 ,

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen: -

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Ausschnitt Gewässerschutzkarte Trogen, Bögli * 3 Dossiers Bögli Ost Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

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je I Dossier Bögli Ost Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht 2 Dossiers Bögli Ost Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

-

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4, GWS Bögli Ost Trogen Genehmigungdoc

CH131_12_V_Bögli Ost, 2009.pdf

Appenzell

Ausserrhoden

GEMEINDE TROGEN

Wasserversorgung Trogen

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNG BÖGLI OST

3. Juni 2008

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Art. 5 Übenwachung der Grundwasserqualität

Art. 6 Informationspflicht

3 3 3 3 4 4 4

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

4 4

2.1

5

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Art. 12 Verkehrsanlagen

51 weitere Artikel

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7

Art. 18

Art. 19

Art. 20 Allgemeine Beschränkungen

Bodenbewirtschaftung und Düngung Pflanzen- und Holzschutzmittel

7 7 7

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

8

2.3

Art. 21

Art. 22

3.

8 8

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN Ärt. 23 Grundsatz

Art. 24 Fristen

8 8 8

3.1

8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONEN S2 UND S3

Art. 25 3.2

Art. 26

4.

Allgemeine Beschränkungen Zutritt

Verkehrsanlagen

8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

9

Forststrasse

9

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 27 Verfügungen

Ärt. 28 Anmerkung im Grundbuch

Art. 29 Strafbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten

Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

9 9 9 9 9

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Bögli Ost Koordinaten des Quellschachtes:

124

755757 / 251'482

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Bögli Ost', Plan-Nr. 2006-202/5 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 3. Juni 2008 (Massstab 1 :2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Trogen'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)^ gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Trogen: Zonenplan vom 14. Februar 1995 und Baureglement vom 14. Februar 1995 mit Änderung vom 17. Oktober 2000 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

Seite 3

Appenzell Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die WV Trogen übenwactit die Einiialtung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die WV Trogen kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der WV Trogen durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch die WV Trogen regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)^. Die WV Trogen teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung'^ nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung^ oder die Altlastenverordnung''° numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen überdie massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben. 5

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

6

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

8

Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b

9

vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

Seite 4

Appenzell Ausserrhoden

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr''^ für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien''2 verbindlich. Bei der Venvendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen'"* zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechfs.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinieni6 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauvenwaltung Trogen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art;, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann.

' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c vgl. Beilage 3: Bst. d ^ vgl. Beilage 3: Bst. e ^ Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

Seite 5

i Appenzell Ausserrhoden

Private Verl<elirsfläclien für IVIotorfalirzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dictiten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitend^. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann^^.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienis unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''^.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern2i ist untersagt Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt

' vgl. Beilage 3: Bst. I 2 vgl. Beilage 3: Bst. g ^ Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) ° Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 2 vgl. Beilage 3: Bst. g 3 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5); Art. 27WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Jull 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

Seite 6

Appenzell Ausserrhoden

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Venwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 82

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^'' und den ergänzenden Richtlinien^s. Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Venwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 2

5 1 WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 überdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 28 vgl. Beilage 3: Bst. h 29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f W a V (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

Seite 7

Appenzeii Ausserrhoden

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofem die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Uber Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrechtso.

Art. 22 Zutritt

Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke).

3.

UBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 23 Grundsatz

ter2''diesesZZ.^^^^^^^^^^^ ''"S" ^ ^'^ Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist. sofem nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderun gen vorzunehmen-^^.

Art. 24 Fristen

lat'n klfnrin

H

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1,^^

Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und An"^"'^ ^ ^ " ' 9 ^ ' ^ ^ Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismäs^"^^^'^ ^^^^^^^^^ -^^-^^ ^'sten g e l t ^ J l ™ f

:^S:iTLt::^^^^ 3.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONEN S2 UND S 3

Art. 25 Verkehrsanlagen

Bestehende Flunwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahn/erbot für Motorfahrzeu ge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr) zu belegen. Motortahrzeu-

30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1 2)-

Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost Seite 8

51

I Appenzell Ausserrhoden

3.2

BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S1

Art. 26 Forststrasse

Die bestellende Forststrasse auf Parz. Nr. 703 ist innert eines Jahres aus der Zone S1 zu verlegen. Der Park- und Wendplatz ist aufzuheben.

4.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 27 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit enA/ähnt ist32.

Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligend^.

Art. 28 Annnerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserS c h u t z z o n e e r g e b e n , sind n a c h Volizugsbeginn d i e s e s Reglements im Grundbuch a n z u m e r k e n d ^ .

Art. 29 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umweitschutzgesetzes^^ bestraft.

Art. 30 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft

22 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 33 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 34 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Art. 70 f GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

36 Art. 60 f USG Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

Seite 9

Appenzeii Ausserrhoden

Vom Gemeinderat Trogen genetimigt am

.1. 2...Ayg....4BM

Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindesclireiberin:

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Öffentliche Auflage vom

I.Ü

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bis

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Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am

Der Bau- und Umweltdirektor:

Schutzzonenregiement für die Quelle Bögli Ost

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