Grundwasserschutzzone Buechen

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Trogen

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Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Trogen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Departement
Decidì
12-01-2009
En vigur dapi
12-01-2009

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CH131_12_GE_Buechen, 2009.pdf

Appenzell Ausserrhoden V ; I?

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.a ich

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau, 12. Januar 2009/Ld/Lz/be

Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Buechen, Trogen, mit Schutzzonenplan und -reglement vom 3. Juni 2008 Genehmigung

A. Sachverhalt 1. Die Wasserversorgung Tragen besitzt und betreibt im Gebiet Buechen eine Quellfassung. Das gefasste Wasser wird viaSamrnelschacht Buechen /Weissegg in die Aufbereitungsanlage Speicher-Trogen abgeleitet. Der mittlere Quellertrag aus dem Gebiet Buechen beträgt ca. 8'350 m3 pro Jahr. 2. Nach Abschluss der Voruntersuchungen (geometrische Einmessungen, Schüttungsmessungen, Entnahme von Wasserproben, Trinkwasseranalysen) beschloss die Wasserversorgung Trogen die im Bericht genannte Quellfassung rechtskräftig zu schützen. Geschützt werden soll die Quelle Nr. 130 (Buechen 1). Der Quellschacht liegt im Wald. Das nähere Einzugsgebiet (S2) liegt mehrheitlich im Wald, teilweise im Wiesland. Das weitere Einzugsgebiet liegt mehrheitlich im Wald. 3. Die Quelle wurde vermutlich anfangs des letzten Jahrhunderts gefasst und dient seither der Trinkwasserversorgung Tragen. 4. Am 11. September 2007 reichte die Gemeinde Tragen beim Amt für Umwelt die für die Grundwasserschutzzonenausscheidung für die Quellfassung Buechen notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Buechen inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer Bericht vom 17. Juli 2007) zur Vorprüfung eins Die Grundwasserschutzzonen Buechen wurden gestützt auf den Vorprüfungsbericht überarbeitet. 5. Der Gemeinderat Tragen genehmigte die Grundwasserschutzzonen Buechen (Schutzzonenplan Nr. 2006202/1 vom 3. Juni 2008, Schutzzonenreglement und hydrogeologischer / technischer Bericht vom 3. Juni 2008) am 12. August 2008 und führte unmittelbar anschliessend daran das öffentliche Planauflageverfahren durch (10. September bis 10. Oktober 2008). 6. Innerhalb der Auflagefrist wurden beim Departement Bau und Umwelt keine Einsprachen eingereicht.

Seite 1, GWS Buechen Trogen Genehmigung.doc

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vj

Appenzell Ausserrhoden

X.

7. Mit Schreiben vom 13. November 2008 hat die Gemeinde Trogen die Grundwasserschutzzonen Buechen dem Departement Bau und Umwelt zwecks Genehmigung und Erlass zugestellt. 8. Die Grundwasserschutzzonen Buechen umgrenzen das nähere Einzugsgebiet der Quellfassung Buechen. Folgende Fassung soll geschützt werden: Quelischacht Nr. 130 (Buechen 1) mit einem Einlauf (752.251-G2) 9. Die erwähnte Quelle bringt eine mittlere Schüttung von rund 16 1/min. oder 8350 M3 /Jahr. Einen Wasserbedarf von 200 I/Person/Tag angenommen, können mit der mittleren Schüttungsmenge dieser Quelle knapp 5 % des gesamten Wasserbedarfs der Gemeinde Trogen abgedeckt werden. 10. Die weitere Quelle, welche sich im Gebiet Buechen im Eigentum der Wasserversorgung Trogen befindet, wird schon seit Jahren aus Qualitätsgründen nicht mehr genutzt. Sie ist verschlossen. Die Wasserversorgung verzichtet auf die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen. Es handelt sich um folgende Quelle: Quelischacht Nr. 129 (Buechen 2) mit einem Einlauf (752.251-GI) Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die erwähnten Einträge in der Gewässerschutzkarte Trogen werden aufgehoben. Das Quellwasser darf mit Ausnahme der Notwasserversorgung somit nicht mehr für die öffentliche Wasserversorgung verwendet werden.

B. Erwägungen 1. Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassung Buechen wurde gemäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die erwähnten Untersuchungen erarbeitet. Der Radius für die Schutzzone S2 wurde gestützt auf die Topographie und die bekannten hydrogeologischen Verhältnisse auf die minimalen 100 m (ab Grenze Fassungsbereich SI) festgelegt. Die Schutzzone S3 wurde mit demselben Radius definiert.

Seite 2, GWS Buechen Trogen Genehmigung.doc

Appenzell Ausserrhoden

5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 befinden sich als wesentliche Gefährdungen eine Waldhütte und ein Wohngebäude mit einer nicht doppelwandigen Schmutzwasserleitung. Der Säglibach quert den Fassungsbereich Si. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der gestützt auf den Vorprüfungsbericht vorzunehmenden Anpassungen überarbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Buechen kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können erfolgte Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden.

C. Entscheid i. Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassung Buechen (Schutzzonenplan vom 3. Juni 2008 samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement vom 3. Juni 2008), im Besitz der Wasserversorgung Trogen, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Die Gewässerschutzkarte Trogen wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Buechen ergänzt. 3. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen für die Quellen 752.251-Gi und 752.251—G2, Buechen, werden aufgehoben. Der Gewässerschutzbereich A,wird im Bereich Buechen den tatsächlichen hydrogeologischen und planerischen Verhältnissen angepasst. 4. Die Quellfassung 129 (752.251-G1) darf nur noch für die Notwasserversorgung der Gemeinde Trogen verwendet werden. 5. Mitteilung im Amtsblatt und an: -

Wasserversorgung Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen *

-

Gemeinderat Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen **

— Grundbuchamt Trogen, Landsgemeindeplatz 1, Postfach, 9043 Trogen ** -

Amt für Umwelt

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).

Seite 3 GWS Buechen Tropen Genehniigungdoc

Appenzell Ausserrhoden VSIR

Versandt am:

16. JAN. 2009

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

Beilagen: *

3 Dossiers Buechen Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht je I Dossier Buechen Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

**

-

2 Dossiers Buechen Schutzzonenplan und -reglement mit hydrogeologischem Bericht -

0 DBU, Sekr., Lz

Seite 4 GWS Buechen Trogen Genehmigung.doc

CH131_12_V_Buechen, 2009.pdf

AppenzeK Ausserrhoden

GEMEINDE TROGEN

Wasserversorgung Trogen

S C H U T Z Z O N E N R E G L E M E N T FÜR DIE Q U E L L F A S S U N G B U E C H E N

3. Juni 2008

Appenzeii Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität

Art. 6 Informationspflicht

3 3 3 3 3 4 4

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

4 4

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

5

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Art. 12 Verkehrsanlagen

62 weitere Artikel

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

5 5 5 5 5 6 6 6 6 7 7

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

7 7 7

2.3

8

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Art. 22 Zutritt

8 8

3.

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Schmutzwasserieitungen in der Zone S2

8 8

4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 24 Grundsatz

Art. 25 Fristen

8 8 9

4.1

9

5.

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 26 Verkehrsanlagen

9

4.2

9

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 27 Schmutzwasserieitungen

Art. 28 Waldhütte Assek. Nr. 179b

Art. 29 Säglibach

9 9 9

4.3

9

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l

Art. 30 Säglibach

9

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Verfügungen

Art. 32 Anmerkung im Grundbuch

Art. 33 Strafbestimmungen

Art. 34 Inkrafttreten

10 10 10 10 10

Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Buechen. Koordinaten des Quellschachtes:

752'225 / 251 '186.

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Buechen', Plan-Nr. 2006-202/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 3. Juni 2008 (Massstab 1 : 2'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Trogen'' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)"* gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die WV Trogen überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die WV Trogen kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Trogen: Zonenplan vom 14. Februar 1995 und Baureglement vom 14. Februar 1995 mit Änderung vom 17. Oktober 2000 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

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I Appenzell Ausserrhoden

Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der VW Trogen durch die Gemeindebaubehörde im Baubewiliigungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch die VW Trogen regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmitteigesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)''. Die VW Trogen teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmitteigesetzgebung® an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung'' nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmitteigesetzgebung®, die Gewässerschutzverordnung'' oder die Altlastenverordnungio numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die aufden Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen (Kapitel 2) gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

^ 6

Art. 47 GSchV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 1.9 Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

^ ^

Amt für Lebensmitteikontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasemenstrasse 17, 9102 Herisau vgl. Beilage 3: Bst. b

••O vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

Appenzell Ausserrhoden

2.1

B E S T I M M U N G E N F U R DIE Z O N E S 3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefährli für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien^^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten "'S. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmeni^ zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechfs.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinienis sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle fünf Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Trogen sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) "•^ vgl. Beilage 3: Bst. c ''2 vgl. Beilage 3: Bst. d vgl. Beilage 3: Bst. e "•^ Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

'^^ vgl. Beilage 3: Bst. a und f Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

o :, -

Appenzell Ausserrhoden

Private Verl<elirsfläclien für IVlotorfahrzeuge wie Garagenvorpiätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten'' Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb der GrundwasserSchutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann^''.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagf^.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^'' ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^s und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt

' vgl. Beilage 3: Bst. I ^ vgl. Beilage 3: Bst. g ^ Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beilage 1.1) •° Anhang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) '' Anhang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) •2 vgl. Beilage 3: Bst. g 2 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 17 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pfianzenscliutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

B E S T I M M U N G E N FÜR DIE Z O N E S 2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und GrabungsverboL Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht^^ und den ergänzenden Richtlinien28.

Ackerbau ist nicht zulässig.

Art. 20 Pflanzenschutzmittel und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Ünkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren fürdie Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 überdas Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) vgl. Beilage 3: Bst. h Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25

f WaV (Beilage 1.7); Beilage 3 Bst. i Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

Seite 7

Appenzell Ausserrhoden

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 81

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 22 Zutritt

Die Zone S1 ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone S1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke).

3.

B E S O N D E R E BESTIMMUNGEN

Art. 23 Schmutzwasserieitungen in der Zone S 2

Die bestehende Schmutzwasserleitung auf der Parzelle Nr. 799 ist ausnahmsweise zulässig.

4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 24 Grundsatz

Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

•^^ Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1, Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) 3'' Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2) Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

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Appenzell Ausserrhoden

Art. 25 Fristen

Die in Art. 26 bis 28 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIIVIIVIÜNGEN FÜR DIE ZONE S 3

Art. 26 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S 2

Art. 27 Schmutzwasserieitungen

Die Dichtheit der Leitung von Ass. Nr. 178e zu Ass. Nr. 178a auf Parz. Nr. 799 ist innert eines Jahres zu prüfen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder gemäss den Bestimmungen der Zone S2 (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre) zu sanieren.

Art. 28 Waldhütte Assek. Nr. 179b

Die Abwassersituation der Waldhütte Assek. Nr. 179b auf Parz. Nr. 356 ist innert eines Jahres zu überprüfen und gegebenenfalls an die Bestimmungen dieses Reglementes anzupassen.

Art. 29 Säglibach

Der Säglibach quert auf den Parzellen Nr. 353 und 356 die Zone S2. Allfällige notwendige Unterhaltsarbeiten sind nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers muss dabei ausgeschlossen werden können.

4.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 81

Art. 30 Säglibach

Der Säglibach quert auf den Parzellen Nr. 353 und 356 die Zone S l . Gemäss Art. 21 dieses Reglements sind in der Zone S l nur Tätigkeiten erlaubt, die der Wasserversorgung dienen. Allfällige notwendige Unterhaltsarbeiten sind deshalb nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken. Eine Beeinträchtigung des Grundwassers muss dabei ausgeschlossen werden können. Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

Seite 9

Appenzell Ausserrhoden

5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 31 Verfügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist^^. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.

Art. 32 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser GrundwasserSchutzzone ergeben, sind nach Volizugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken^"*.

Art. 33 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^s und des Umweltschutzgesetzes^s bestraft.

Art. 34 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

32 Art. 80 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 33 Anhang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSchV (Beilage 1.2) 34 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Art. 70 f. GSchG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

36 Art. 60 f. USG Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

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Appenzell Ausserrhoden

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Vom Gemeinderat Trogen genetimigt am

Die Gemeindesclireiberin:

Der Gemeindepräsident:

Öffentliche Auflage vom

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bis

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Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden

1 2 JAN 2009 genehmigt und erlassen am

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Der Bau- und Umweltdirektor:

Schutzzonenregiement für die Quelle Buechen

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