Grundwasserschutzzone Loch

Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Wald

Document

Gener
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
Vischnanca
Wald
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Chantun
Autoritad
Amt für Umwelt
Approvà da
Departement
Decidì
27-05-2015
En vigur dapi
27-05-2015

Karte

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Datotecas

CH131_14_GE_Loch, 2015.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

CH131_14_GE_Loch, 2015.pdf

Beleg Nr.

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~ Appenzell Ausserrhoden

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Oep3tlemcnt Sau und Umwelt. 9102 Herisau

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Eingana lg_ol, I ~asemenstrasse 17A

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Departement Bau und Umwelt

91 02 Herisau [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor Tel. 071 353 68 70 Fax 071 353 68 33 [email protected]

Herisau, 26. Mai 2015/Lz/ku

Gemeinde Wald I Bezirk Oberegg: Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald Genehmigung

A.

Sachverhalt

1. Im Gebiet Haggen-Loch besitzt die Wasserversorgung Wald mehrere Quellen. Die Quellen Loch (sieben Quellen) werden für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Wald genutzt. Für die sieben Quellen ist das Schutzzonenverfahren durchgeführt worden. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz der beiden Einzugsgebiete gewährleistet werden. 2. Die Quellen Loch wurden 201 0 zusammen mit den übrigen von der Wasserversorgung Wald genutzten Quellen im Hinblick auf die rechtskräftige Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen aufgenommen und geortet. 3. Die Quelle Loch 12 liegt im Grundstück Parzelle Nr. 452 (Wald: Eigentümer Bürki Johannes, Haggen, 9413 Oberegg), die Quellen Loch 13/14 in Parzelle Nr. 1516 (Oberegg: Eigentümerin Einwohnergemeinde Wald), die Quellen Loch 15/16 in den Parzelle Nr. 521 (Wald: Eigentümer Riesen Hansulrich und Rosmarie) und Parzelle Nr. 721 (Wald: Eigentümerin Einwohnergemeinde Wald) und die Quellen Loch 17 und Loch 18 in Parzelle Nr. 446 (Eigentümerin Einwohnergemeinde Wald). Die Wasserversorgung Wald verfügt über die dinglichen Rechte an den Quellen Loch 12, Loch 15/16 und Loch 17 (Grunddienstbarkeit vom 4. September 1947) wie auch an den Quellen Loch 13/14 und Loch 18 (Grundeigentum). 4. Die Brunnenstube Loch 18 erfüllt die heutigen Anforderungen an Lebensmittelanlagen respektive an die SVGW-Richtlinien, welche gernäss Lebensmittelverordnung als rechtsverbindlich gelten. Die Quellschächte Loch 12, Loch 13/1 4, Loch 15/16 und Loch 17 erfüllen diese Anforderungen nicht mehr. Mittelfristig müssen diese Quellschächte gernäss SVGW-Richtlinien saniert werden. 5. Am 6. Juli 2012 reichte die Gemeinde Wald beim Amt für Umwelt die für die Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen notwendigen Unterlagen (Schutzzonenplan Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald inkl. Gefahrenkataster, Schutzzonenreglement Loch und den hydrogeologischer Bericht vom 29. Mai 2012) zur Vorprüfung ein.

Seite 1. 1400.2015-0498

~ J Appenzell Ausserrhoden

V.[JR

6. Im Anschluss an die Vorprüfung vom 25. September 2013 wurden der Gemeinde Wald die überarbeiteten l:Jnterlagen zur Durchführung des öffentlichen Planauflageverfahrens zugestellt. 7. Der Gemeinderat Wald verabschiedete die Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Loch zuhanden der Planauflage am 12. Mai 2014. 8. Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Loch erfolgte vom 30. Mai 2014 bis am 30. Juni 2014. 9. Gegen den Beschluss des Gemeinderates Wald sind beim Departement Bau und Umwelt gegen den Teil der Grundwasserschutzzonen, welche in der Gemeinde Wald liegen, keine Einsprachen eingegangen. Gegen den Teil der Grundwasserschutzzonen, welche im Bezirk Oberegg (Al) liegen, wurden beim Bau- und Umweltdepartement Appenzell Innerrhoden Einsprachen eingereicht, welche durch die zuständigen Behörden behandelt wurden. 10. Mit Schreiben vom 10. April2015 hat die Gemeinde Wald die Grundwasserschutzzonen für die Quellf!'lssungen Loch dem Departement Bau und Umwelt von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 11. Folgende Fassungen sollen geschützt werden: Einläufe

Quellenkataster

Loch 12

757.252-G3

Loch 13 I 14

757.252-GS

Loch 15 I 16

757.252-G2

loch 17

757.252-G4

Loch 18

757.252-G1

12. Folgende Unterlagen wurden eingereicht: -

Schutzzonenplan Quellfassungen Loch (inkl. Gefahrenkataster) vom 26. Mai 2012, rev. am 18. Oktober 2013 und am 25. März 2015

-

mit Schutzzonenreglement Quellfassungen Loch vom 26. Mai 2012, rev. am 18. Oktober 2013 und am 25. März 2015 hydrogeologischer Bericht vom 26. Mai 2012, inklusive Ergänzungen bis am 25. März 2015

13. Die erwähnten sieben Quellfassungen Loch bringen eine mittlere Schüttung von ca. 180 1/min oder rund 3

96'000 m /Jahr. Mit der Schüttungsmenge der Quellfassungen Loch wird in der Regel rund 75 % des Wasserbedarfs der Wasserversorgung Wald abgedeckt.

B.

Erwägungen

1. Gernäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.

Seite 2,

~ Appenzell Ausserrhoden

Y.fJR

~- Gernäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen

für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze Ober den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Umwelt zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und-reglementeist ebenfalls das Departement Bau und Umwelt zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan für die Quellfassungen Loch der WasseNersorgung Wald wurde gernäss den Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz, gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen und die durchgeführten MarkieNersuche im Lochbach erarbeitet. Die Abgrenzungen der Schutzzonen S2 und S3 entsprechen den Minimalanforderungen des Bundes. 5. Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. ln der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen auf dem Gebiet der Gemeinde Wald befinden sich die Kantonsstrasse Nr. 53 Wald-Haggen (teilweise saniert), ein Wohnhaus mit Heizöltank und Jauchegrube sowie ein weiteres Wohnhaus. Alle Anlagen verfügen über die notwendigen Abwasserleitungen, teilweise bereits doppelwandig erstellt. Die Tierhaltung auf Parzelle Nr. 721 im unmittelbaren Nahbereich der Quelle Loch Nr. 17 wurden zwischenzeitlich aufgehoben respel<tJve extensiviert. Der Weidstall Assek. Nr. 206 mit der in der Schutzzone S1 der Quelle Loch 181iegenden Jauchegrube wurde 2015 abgebrochen. Ansonsten liegen innerhalb der Schutzzone S2 landwirtschaftlich genutzte Flächen und Wald. Dementsprechend findet eine mögliche Beeinträchtigung der Quellen allenfalls durch die landwirtschaftliche Nutzung statt. 6. Das Schutzzonenreglement Loch wurde aufgrunddes Musterschutzzonenreglements des Kantons Appenzell Ausserrhoden und der im Rahmen der Vorprüfung vom 25. September 2013 vorgenommen Änderungen erarbeitet. 7. ln materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement Loch generell abgedeckt oder wurden, wie erwähnt, bereits eliminiert. ln Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8. Das Schutzzonenreglement Quellfassungen Loch der WasseNersorgung Wald kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Im kantonalen Quellenkataster sind die fünf Brunnenstuben mit den sieben Quellen je mit einem Eintrag erfasst.

Scito 3,

~ J Appenzell Ausserrhoden

V..f!R

C.

Entscheid

1.

Die Grundwasserschutzzonen für die Quellfassungen Loch (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Wald, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen.

2.

Die Gewässerschutzkarte Wald wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen Quellfassungen Loch ergänzt.

3.

Die provisorischen Grundwasserschutzzonen Loch werden aufgehoben.

4.

Die Gewässerschutzkarte Wald wird mit dem die Grundwasserschutzzonen Loch umgrenzenden Gewässerschutzbereich A, ergänzt.

5.

Mitteilung im Amtsblatt und an: -

Gemeinderat Wald, Wasserversorgung, Gemeindeverwaltung, Dorf 84, 9428 Wald*

-

Grundbuchamt Heiden-Grub-Rehetobei-Wald, Weidstrasse 4b, Postfach 113, 941 0 Heiden'"* Amt für Umwelt***

-

Bau- und Umweltdepartement Appenzell lnnerrhoden, Gaiserstrasse 8, 9050 Appenzell****

Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (~dresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen

(Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1 ).

Versandt am:

- -8. Juni 2015

Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat Bescheinigung Die Kantonskanzlei von Appenzell Ausserrhoden bestätigt, dass innerhalb der gesetzten Frist keine Beschwerde eingereicht worden ist.

Herisau, 13. Juli 2015

Sehe 4 ,

~ Appenzell Ausserrhoden

V.f!R

Beilagen: "-

2 Schutzzonenpläne Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald mit Genehmigungsvermerk

**-

***

2 Schutzzonenreglemente Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenplan Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald mit Genehmigungsvermerk

1 Schutzzonenreglement Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Heiden-Grub-Rehetobei-Wald

1 Schutzzonenplan Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald mit Genehmigungsvermerk 1 Schutzzonenreglement Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald mit Genehmigungsvermerk

*·'*** 3 Schutzzonenpläne Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald mit Genehmigungsvermerk - 3 Schutzzonenreglemente (Al) Quellfassungen Loch der Wasserversorgung Wald

0 DBU, Sekr., Lz

Seite s.

CH131_14_V_Loch, 2015.pdf

Appenzell Ausserrhoden

Gemeinde Wald

Wasserversorgung Wald

SCHUTZZONENREGLEMENT FÜR DIE QUELLFASSUNGEN LOCH

29. Mai 2012 lnl<i. Ergänzungen* bis 25. März 2015 * Vorprüfung AI 21.9.2012, Vorprüfung AR 25.9.2013, Einspracheverhandlung 5.3.2015

Appenzell Ausserrhoden

INHALTSVERZEICHNIS 1.

2.

3.

4.

5.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Art. 5 IJberwachung der Grundwasserqualität

Art. 6 Informationspflicht

ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Art. 12 Verkehrsanlagen

67 weitere Artikel

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

2.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

2.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Art. 22 Zutritt

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Art. 23 Schmutzwasserieitungen in der Zone S2

Art. 24 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 25 Grundsatz

Art. 26 Fristen

4.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 27 Verkehrsanlagen

4.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 28 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

Art. 29 Schmutzwasserieitungen

Art. 30 Verkehrsanlagen

Art. 31 Landwirtschaftliche Anlagen

4.3 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l

Art. 32 Jauchegrube bei Assek. Nr. 206

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 33 Verfügungen

Art. 34 Anmerkung im Grundbuch

Art. 35 Strafbestimmungen

ArL 36 Inkrafttreten

Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

3 3 3 3 4 4 4 4 4 5 5 5 5 5 5 6 6 6 7 7 7 7 7 8 8 8 8 8 8 8 9 9 9 9 9 9 9 10 10 10 10 10 11 11 11 11 11

Seite 2

Appenzell Ausserrhoden

In Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässersohutzgesetz, SR 814.20; abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art. 71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässersohutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:

1.

A L L G E M E I N E BESTIMMUNGEN

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassungen Loch: Koordinaten der Quellschächte:

Loch 12: Loch 15/16 Loch 17: Loch 18:

757'312 / 252'812 757'263 / 252'790 757'234 / 252'823 757'169/252'874

Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans 'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Loch', Plan-Nr. 2012-207/1 (Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiertvom 29. Mai 2012 /18. Oktober 2013 / 25. März 2015 (Massstab 1 : 1 '000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde WaW sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung^ vor.

Art. 2 Grundwasserschutzzonen und deren Ziele^

Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone Sl), der Engeren Schutzzone (Zone S2) und der Weiteren Schutzzone (Zone S3). Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht.

Art. 3 Wegleitung des Bundes

Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als Richtlinie.

Zonenplan Wald vom 29. März 1994 und Baureglement Wald vom 6. Mai 2008 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1); Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) Anhang 4 Ziff. 12 GSchV (Beilage 1.2) Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

Seite 3

Appenzell Ausserrhoden

Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften

Die Wasserversorgung Wald überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Wald kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Wald durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.

Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualität^

Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Wald regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebung^ und der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Wasserqualität unterirdischer Gewässer)^. Die Wasserversorgung Wald teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit. Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)^ sind unverzüglich zu informieren, wenn: a. b. c.

die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung^ an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuch^ nicht erfüllt sind; die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Gewässerschutzverordnung'' nicht erfüllt sind; oder die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung^, die Gewässerschutzverordnung? oder die Aitlastenverordnung""^ numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.

Art. 6 Informationspflicht

Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die Informationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.

2.

A L L G E M E I N E NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN

Art. 7 Grundsatz

Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Änderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben.

5 6

Art. 47 GSctiV (Beilage 1.2)

vgl. Beilage 1.9

7

Anhang 2 Ziff. 2 GSchV (Beilage 1.2)

6

Amt für Lebensmittelkontroile und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17, 9102 Herisau

9

vgl. Beilage 3: Bst. b

•"O vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

Seite 4

Appenzell Ausserrhoden

2.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S 3

Art. 8 Allgemeine Beschränkungen

Anlagen und Nutzungen, von denen eine Gefahr''für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig.

Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz

Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohie mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinien""^ verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu beachten''3.

Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmen''^ zu treffen.

Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkelten

Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Änderung von Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechf^.

Art. 11 Schmutzwasserieitungen

Schmutzwasserieitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinien''^ sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. Die Dichtheit ist vor Inbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Wald sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.

Art. 12 Verkehrsanlagen

Strassen sind mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten.

'' Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 2 vgl. Beilage 3: Bst. c 3 vgl. Beilage 3: Bst. d 4 vgl. Beilage 3: Bst. e 5 Art. 22 GSchG (Beilage 1.1)

Art. 32a GSchV und Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)

6 vgl. Beilage 3: Bst. a und f Sdiutzzonenreglement für die Quellfassungen Locti

Seite 5

Appenzeii Ausserrhoden

Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann. Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten''7. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flurwege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann''^.

Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen

Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinien''^ unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.

Art. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen

Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagt''^.

Art. 15 Deponien und Ablagerungen

Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern^o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern^i ist untersagt. Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mistes, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig. Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.

''7 vgl. Beilage 3: Bst. I ''6 vgl. Beilage 3: Bst. g ''9 Art. 44 Abs. 2 Bst. a GSctiG (Beilage 1.1) 20 Antiang 2 Ziff. 1 Abs. 1 TVA (Beilage 1.6) 2'' Antiang 5 Ziff. 11 VTNP (Beilage 1.8) 22 vgl. Beilage 3: Bst. g Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

Appenzell Ausserrhoden

Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien^s und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig. Lanzendüngungen sind untersagt

Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen^^ sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Verwendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen^s zu treffen.

2.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S2 gelten die Bestimmungen der Schutzzone S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18-20 geregelt wird.

Art. 18 Allgemeine Beschränkungen

Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser. Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung

Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht2'7 und den ergänzenden Richtlinien28.

Ackerbau ist nicht zulässig.

23 Anhang 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 27

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgekürzt VBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Ziff 1.1 ChemRRV (Beilage 1.5);

Art. 25f

WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i 25 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 Anhang 4 Ziff. 222 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2); 27 Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1.5) 26 vgl. Beilage 3: Bst. h Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

Seite 7

Appenzell Ausserrhoden

Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel

Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht^^.

2.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S1

Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone S1 gelten die Bestimmungen der Schutzzonen S2 und S3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.

Art. 21 Allgemeine Beschränkungen

Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht^^.

Art. 22 Zutritt

Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (z.B. durch Zaun oder Hecke). Weidgang ist nicht zulässig.

3.

B E S O N D E R E BESTIMMUNGEN

Art. 23 Schmutzwasserieitungen in der Zone S2

Die bestehenden Schmutzwasserieitungen inkl. der Hausanschiüsse in der Zone S2 auf den Parzellen Nr. 521, 452, 122 und 707 sind ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für Schmutzwasserieitungen in der Zone S2 (Art. 29). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregeiung zu überprüfen.

Art. 24 Landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2

Die bestehende landwirtschaftliche Anlage und deren Zuleitungen bei Assek. Nr. 588 auf Parz. Nr. 707 ist in der Zone S2 ausnahmsweise zulässig. Es gelten die Übergangsbestimmungen für landwirtschaftliche Anlagen in der Zone S2 (Art. 31). Bei einer Änderung der massgebenden Verhältnisse ist diese Ausnahmeregeiung zu überprüfen.

29 Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. 1 und Anhang 2.5 Ziff. 1.1 ChemRRV (Beiiage 1.5);

Art. 25

f. WaV (Beiiage 1.7); Beilage 3 Bst. i 30 Anhang 4 Ziff. 223 GSchV (Beilage 1.2); Anhang 2.4 Ziff. 1.4 Abs. I.Anhang 2.5 Ziff. 1.1 Abs. 1 Bst. f und Anhang 2.6 Ziff. 3.3.1 Abs. 1 Bst. e ChemRRV (Beilage 1.5) Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

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4.

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR B E S T E H E N D E BAUTEN UND ANLAGEN

Art. 25 Grundsatz

Die Anpassung von bestellenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Änderungen vorzunehmen^i. Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserieitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusenden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Art. 26 Fristen

Die in Art. 27 bis 32 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab Inkrafttreten des Reglements.

4.1

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S3

Art. 27 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Bestehende Verkehrsanlagen, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen, sind mittelfristig bei Sanierungsarbeiten, spätestens jedoch im Rahmen der nächsten Gesamterneuerung den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (land- und forstwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.

4.2

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S2

Art. 28 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkelten

Die Tankanlage auf Parz. Nr. 707 ist bei Fälligkeit der nächsten Revision, spätestens aber innert fünf Jahren, stillzulegen32. Der Zustand der Anlage ist innert eines Jahres zu prüfen. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich stillzulegen oder bis zur Stilllegung vorläufig zu sanieren.

Art. 31 Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2)

Art. 31

Abs. 2 GSchV (Beilage 1.2); Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

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Art. 29 Schmutzwasserieitungen

Die Schmutzwasserieitungen auf Parz. Nr. 521, 452, 122 und 707 sind gemäss Art. 23 ausnahmsweise zulässig. Die doppelwandigen Schmutzwasserieitungen sind alle sechs Jahre gemäss den kantonalen Vergebenes auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die einwandigen Schmutzwasserieitungen sind alle drei Jahre gemäss den kantonalen Vorgaben auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltung Wald sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.

Art. 30 Verkehrsanlagen

Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen. Die bestehende Verkehrsanlage, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen steht oder auf der regelmässig Fahrzeuge mit wassergefährdenden Flüssigkeiten verkehren, ist innert 10 Jahren den Vorschriften von Art. 11 und 12 dieses Reglements anzupassen. Dabei sind je nach Gefährdungspotenzial im Einvernehmen mit dem Amt für Umwelt besondere Schutzmassnahmen zu treffen. Der Flurweg auf Parz. Nr. 488 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen. Die Einleitungen von Strassenabwasser der Haggenstrasse in den Lochbach müssen innert eines Jahres aufgehoben werden. Das Strassenabwasser muss unterhalb der Grundwasserschutzzonen in den Vorfluter abgeleitet werden.

Art. 31 Landwirtschaftliche Anlagen

Hofdüngeranlagen sind regelmässig gemäss den Vorgaben des Kantons auf ihre Dichtheit prüfen zu lassen, erstmals bis spätestens Ende Juli 2015. Werden Mängel festgestellt, ist die Anlage innert fünf Jahren stillzulegen oder zu sanieren. Der Laufhof für Esel bei Assek. Nr. 463 auf Parz. Nr. 521 muss aufgehoben werden.

4.3

BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE S l

Art. 32 Jauchegrube bei Assek. Nr. 206

Die Jauchegrube bei Assek. Nr. 206 auf Parz. Nr. 446 in der Zone S1 muss innert einem Jahr fachgerecht aufgehoben werden, d.h. die Anlage ist zu entfernen, einzusenden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.

Merkblatt Diditheitsprüfung in Grundwasserschutzzonen Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

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5.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 33 Vertügungen

Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Änderungen, Nutzungsänderungen und Änderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in Industrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständigkeit erwähnt ist^^. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen^s.

Art. 34 Anmerkung im Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerkend^.

Art. 35 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes^^ und ^es Umweltschutzgesetzes^^ bestraft.

Art. 36 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Umwelt in Kraft.

34 Art. SOAbs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 35 Antiang 4 Ziffer 222 Abs.1 GSctiV (Beilage 1.2) 36 Art 84 Abs. 2 UGsG (Beilage 2.1) 37 Art. 70 f. GSctiG (Beilage 1.1);

Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)

38 Art. 60 f. USG Schutzzonenreglement für die Quellfassungen Loch

^

I Appenzeii Ausserrhoden

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Vom Gemeinderat Wald zur Auflage verabschiedet am Der Gemeindepräsident:

Die Gemeindeschreiberin:

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bis ...19.±,2QIS

öffentliche Auflage vom

Vom Departement Bau und Umwelt Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am

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Der Bau- und Umweltdirektor

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