Grundwasserschutzzone Weiherwies
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Grub
Document
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Grub
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Umwelt
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 16-02-1996
- En vigur dapi
- 16-02-1996
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CH131_15_GE_Weiherwies, 1996.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
CH131_15_GE_Weiherwies, 1996.pdf
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Kanton Appenzell A.Rh
Kasernenstrasse 17A Telefon 071 53 65 51 Telefax 071 522979
ndt: Gemeinderat Grub Versand! 9035 Grub
- 9. Mai 1996
Herisau, 2.2.1996/Lz/be
Gemeinden Grub (AR) und Eggersriet (SG) Grundwasserschutzzonen zu den Quellfassungen Weiherwies im Besitz der Wasserversorgung Grub
Genehmigung
Sehr geehrter Herr Gemeindehauptmann Sehr geehrte Damen und Herren
Ganzen Text zeigen
Die Grundwasserschutzzonen Weiherwies umfassen vier Quellen, welche eine durchschnittliche Schüttung von 160 /Min. oder 84'000 m’ Wasser pro Jahr bringen. Das Wasser entstammt den teilweise wasserdurchlässigen glazialen Ablagerungen, welche in westlicher Richtung (über Halten) bis nach Speicherschwendi reichen. Die angeordneten Färbversuche ergaben den Nachweis, dass die Quellen zumindest teilweise auch durch Hang- und Bachwasser gespiesen werden müssen.
Folgende Unterlagen wurden für die Abgrenzung der Schutzzonen verwendet:
- Allgemeiner hydrogeologischer Bericht Weiherwies vom 29.10.1993 inkl. Ergänzungen bis 22.02.1995 - Markierungsversuche vom 16.09.1986 bis 04.10.1986
Zusammen mit dem hydrogeologischen Bericht lagen der Schutzzonenplan, Massstab 1:1000, und das Schutzzonenreglement Weiherwies vor.
Durch die Grundwasserschutzzonen Weiherwies soll ein Teil des Grundwassers der Wasserversorgung Grub geschützt werden. Die Ausscheidung der Schutzzonen erfolgte unter hydrogeologischen Aspekten der eidgenössischen Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und -arealen vom Oktober 1977, teilrevidiert 1982, entsprechend. Der Gefahrenkataster ist im Schutzzonenplan aufgeführt. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des von der Umweltschutz- und Energiedirektion von Appenzell A.Rh. revidierten Musterreglementes erstellt und entspricht dementsprechend dem damaligen Stand des Wissens. i
Im Rahmen des Einspracheverfahrens vom 22. März 1995 bis 20. ‚April 1995 (Auflage von Schutzzonenplan Weiherwies samt zugehörigem Schutzzonenreglement) wurden weder bezüglich der in Grub noch der in Eggersriet liegenden Schutzzonenanteile Einsprachen eingereicht.
7 —-
& Umweltschutz- i
und Energiedirektion
9102 Herisau
Gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest.
Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, .die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen ding- ‘ lichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten.
Der Gemeinderat Grub reichte mit Schreiben vom 1. Juni 1995 die erforderlichen Unterlagen zur. Genehmigung durch den Regierungsrat von Appenzell A.Rh. ein.
Mit der Inkraftsetzung des kantonalen Umweltschutzgesetzes am 1. November 1994 wurden Genehmigung und Erlass von Grundwasserschutzzonen an die Umweltschutz- und Energiedirektion delegiert.
Als Besonderheit ist zu erwähnen, dass im Unterschied zu anderen Schutzzonenausscheidungen für die in den beiden Kantonen SG und AR liegenden Schutzzonen Weiherwies ein gemeinsames Schutzzonenreglement erarbeitet wurde.
In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das Schutzzonenreglement generell abgedeckt.
Das Schutzzonenreglement kann in dieser Form genehmigt werden, in Anbetracht der Tatsache, dass Grundwasserschutzzonen und -reglemente periodisch überarbeitet und den neuen Bedingungen entsprechend angepasst werden müssen.
In Art. 1 eines jeden Schutzzonenreglementes wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebüng vorbehalten bleiben.
Die revidierte Ortsplanung Grub wurde vom Regierungsrat von Appenzell A.Rh. am 27. Juni 1995 genehmigt. Somit gelten das revidierte Baureglement und der revidierte Zonenplan.
Beschluss
1- Grundwasserschutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement für die . Quellen Weiherwies, im Besitz der Wasserversorgung Grub, werden aufgrund obenstehender Erwägungen genehmigt und erlassen. i
2. _ Mitteilung im Amtsblatt
Mit freundlichen Grüssen
Umweltschutz- und Energiedirektion
von eL II A.Rh.
Ueli Widmer, Regierungsrat
onenreglement (3-fach)
CH131_15_V_Weiherwies, 1996.pdf
ENZELL AUSSERRHODEN
GEMEINDE GRUB
3ALLEN
GEMEINDE EGGERSRIET
S C H U T Z Z O N E N R EG L E M EN T
FÜR DIE Q U E L L F A S S U N G E N W E I H E R W I E S
Eigentum der W a s s e r v e r s o r g u n g Grub A R
Koordinaten der F a s u n g e n : 3 5 links 755 930/257 215 rechts 7 5 5 9 4 5 / 2 5 7 2 2 5 3 6 links 755 850/257 130 rechts 7 5 5 9 4 0 / 2 5 7 1 2 5
GEOLOGIEBÜRO LIENERT & HAERING AG
22.02.95
fll'!?.J;ä5.
Vom Gemeinderat Grub genehmigt am:
Der Gemeindehauptmann
Der Gemeindieschreiber
Öffentliche Auflage vorTf-..'f:.:.„:r.....:..Z.. bis
Von der Umweltschutz- und Eneraiedirektion des Kantons Appenzell A.Rh, genehmigt und erlassen am^ I 0. Feb. 199D / Umwettschutz- uncKEnergiejürektion von Apoertzell A. RiC
Z.-.Ü'.^f?..].^??.
Vom Gemeinderat Eggersriet erlassen am:
Der Gemeindammann
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Öffentliche Auflage vom
Der Gemeinderatsschreiber
2 2. März 1S35
2 Q April 1995 bis
Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am:
- 6 . Mai 1996
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 1
Gestützt auf Art. 4 8 des Umweitschutzgesetzes^' des Kantons Appenzell A.Rh, vom 2 4 . April 1 9 9 4 und gestützt auf Art. 3 2 , 33 und 3 4 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz vom 2. Dezember 1973 (sGS 752.1) sowie A r t . 5 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) des Kantons St.Gallen werden folgende Vorschriften erlassen:
I.
Geltungsbereich
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1
Dieses Reglement legt die zum Schutz des Quell- und Grundwassers in der Zone S erforderlichen Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen fest. Für die Umgrenzung des Schutzbereiches ist der vom 2 2 . 2 . 9 5 datierte Schutzzonenplan (Massstab 1 : 1 ' 0 0 0 , Verfasser Geologiebüro Lienert & Haering AG) massgebend. Soweit diese Bestimmungen eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinden Grub und Eggersriet^' sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungs-Gesetzgebung^' vor. Strengere bau- und planungsrechtliche Vorschriften, sowie die Umwelt-^' und die Gewässerschutz-Gesetzgebung^' bleiben vorbehalten.
Schutzzonenplan
Art. 2 Der Schutzzonenplan umgrenzt die Grundwasserschutzzone S,
welche im Sinne von Art. 14 der Verordnung vom 2 8 . September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF)^' in die • Zone S 1 (Fassungsbereich) • Zone S 2 (Engere Schutzzone) • Zone S 3 (Weitere Schutzzone) unterteilt worden ist.
Zweck
Art. 3
Die Zone S 1 umfasst die unmittelbare Umgebung der Fassung. Sie soll gewährleisten, dass keinerlei Fremdstoffe in die Fassung gelangen, ohne dass Eliminations- oder Reinigungsvorgänge wirksam werden können.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 2
Die Zone S 2 soll gewährieisten, dass Stoffe, die schwer odernicht abbaubar sind und auf dem Sicl<erweg l<aum zurücicgehalten werden, nicht in das Grundwasser gelangen können und bei akuten Gefahren ausreichend Zeit und Raum für Sanierungsmassnahmen zur Verfügung steht. Die Zone S 3 hat die Funktion einer Pufferzone zwischen der Zone S 2 und dem sich an die Grundwasserschutzzone anschliessenden Gewässerschutzbereich A. Sie bezweckt die Herabsetzung der Konzentration unerwünschter Stoffe bei einer allfälligen Verunreinigung auf ein für das Grundwasser unbedenkliches Mass.
II.
A L L G E M E I N E N U T Z U N G S B E S C H R Ä N K U N G E N UND S C H U T Z M A S S N A H M E N IN D E N G R U N D W A S S E R SCHUTZZONEN
Bestimmungen für die Zone S 3
Grundsatz
Art. 4
In der Zone S 3 ist die wichtigste Nutzungsbeschränkung dieEinschränkung oder das Verbot von Industrie- und Gewerbebetrieben, sowie das grundsätzliche Verbot von Materialentnahmen. Besonders gefährdende Nutzungsarten sind unzulässig.
Industrielle und gewerbliche Bauten und Anlagen
Art. 5
Neue gewerbliche und industrielle Betriebe, die wassergefährdende Stoffe erzeugen, verwenden, umschlagen, befördern oder lagern, sind nicht edaubt. Betriebe, die in kleinen Mengen solche Stoffe als Fabrikationsmittei verwenden, sind gestattet, sofern die notwendigen baulichen und technischen Schutzvorkehrungen geschaffen werden.
Wohn- und Landwirtschaftsbauten
Art. 6 Neue Wohn- und Landwirtschaftsbauten sind unter den in Art. 9
und 10 genannten Voraussetzungen gestattet.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 3
Tankanlagen
Art. 7
Das Erstellen neuer Tankanlagen in Schutzbauwerken ist bis zu einem Gesamtnutzvolumen von 3 0 m^ je Schutzbauwerk erlaubt, sofern die Anlage nur Heiz- oder Dieselöl zur Energieversorgung des Gebäudes oder Betriebes für höchstens 2 Jahre enthält und die gewässerschutztechnischen Anforderungen''' erfüllt werden.
Sprengungen
Art. 8 Sprengungen sind grundsätzlich verboten. Ausnahmen können
nach Abklärung des Einzelfalles von der zuständigen kantonalen Behörde bewilligt werden.
Schmutzwasserleitungen
Art. 9
Neue Schmutzwasserieitungen müssen dicht erstellt und periodisch auf ihre Dichtheit überprüft werden. Sie sind so zu erstellen, dass eine Dichtheitsprüfung gemäss den Anforderungen der SIANorm 190^' möglich ist. Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jähdich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.
Jauchegruben und Silos
Art. 10 Für neue Jauchegruben und Silobauten sind die Vorschriften der
eidg. Wegleitung für den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, die Hinweise des Bundesamtes für Umweltschutz (heute BUWAL) für das Planen und Ausführen landwirtschaftlicher Anlagen, und im Kanton Appenzell A.Rh., die Richtlinien für Erstellung und Unterhalt landwirtschaftlicher Düngeranlagen und Rauhfuttersilos sowie allfällige weitere kantonale Richtlinien verbindlich.
Strassen und Parkplätze
Art. 11
Neue Strassen und Parkplätze sind mit einem dichten Belag,erhöhtem Randabschluss und dichten Entwässerungsleitungen auszuführen. Die Einleitung des Meteorwassers in ein Oberfiächengewässer muss ausserhalb und, auf die Fliessnchtung des Grundwassers bezogen, möglichst unterhalb der Schutzzone S 3 erfolgen. An neuen Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubringen.
Garagen und Garagenvorpiätze
Art. 12 Für die Planung und Ausführung von Garagen und Abstellplätzen
sind im Kanton Appenzell A.Rh, die "Richtlinien über die gewässerschutzpolizeiliche Bewilligung von Garagen und Abstellplätzen für Motorfahrzeuge" massgebend.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 4
Im Kanton St.Gallen sind Garagen, Garagenvorpiätze und Waschplätze mit dichten Belägen, Randbordüren und Ölrückhaltevornchtungen zu erstellen. Die Entwässerung ist an die Kanalisation anzuschliessen.
Freizeitanlagen
42 weitere Artikel
Art. 13 Neue Sportplätze, Freibäder und sonstige Freizeitanlagen, inklusive
deren sanitären Einnchtungen, sind gestattet, sofern die A b w a s serleitungen den in Art. 9 genannten Bedingungen genügen.
Auffüllungen
Art. 14
Auffüllungen sind nur mit folgenden Materialen gestattet: -
Aushub ohne Torf, Humus und wasserverunreinigende Anteile Felsausbruchmaterial und Steine
Deponien
Art. 15
Deponien sind nicht zulässig.
Materialentnahmen
Art. 16
Materialentnahmen sind unzulässig.
Wärmepumpen
Art. 17 Kreisläufe, die dem Grundwasser oder dem Oberfiächenwasser
Wärme entziehen oder abgeben sind nicht gestattet. Auch die direkte Entnahme von Grundwasser zu diesem Zwecke ist nicht erlaubt.
Art. 18 Kreisläufe mit Wärmeträgerflüssigkeiten, die dem Boden Wärme
entziehen oder abgeben, können nur gestattet werden, w e n n Schutzmassnahmen getroffen werden, die gewährleisten, dass Flüssigkeitsverluste leicht erkannt und auslaufende Flüssigkeiten zurückgehalten werden.
GrundwasserAbsenkungen und Bodenentwässerung
Art. 19
Bodenentwässerungen (Drainagen, Entwässerungsgräben, Grundwasser-Absenkungen etc.) sind nicht gestattet. Sofern negative Auswirkungen qualitativer und quantitativer A r t auf die Wasserfassung und den Grundwasserspiegel ausgeschlossen werden können, kann die zuständige kantonale Stelle Ausnahmen bewilligen.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 5
Pflanzenbehandlungsmittel
Art. 20
Die Verwendung von Pfianzenbehandlungsmittein (Unkrautvertilgungsmittel, Pflanzenschutzmittel und Regulatoren) an Verkehrsflächen, Wegen und Sportplätzen ist unzulässig.
Düngung
Art. 21 Für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, sowie Pflanzgärten
gelten folgende Bedingungen: -
Für Dünger, Dünger- und Bodenzusätze sind der Anhang 4.5 der S t o f f v e r o r d n u n g ' ' massgebend. Der Boden darf während des Ausbringens von Dünger, Düngerund Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren sein. Für das Ausbringen von Jauche, Mist, Kompost und Klärschlamm gelten die Bestimmungen der eidgenössischen W e g leitung über den Gewässerschutz in der Landwirtschaft, sowie der Anhang 4.5 der S t o f f v e r o r d n u n g " . Lanzendüngungen sind nicht gestattet. Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Anhang 4.3 der Stoffverordnung massgebend. Die Anwendung ist gestattet unter Vorbehalt der von der eidg. landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in Wädenswil für einzelne Produkte verfügten Einschränkungen, sowie unter Vorbehalt der bezüglich der Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln erlassenen Weisungen des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft, des eidg. Amtes für Landwirtschaft, sowie des eidg. Oberforstinspektorates.
-
Dünger darf nicht näher als 10 m von Oberflächengewässern ausgebracht werden.
Bestimmungen für die Zone S 2
Grundsatz
Art. 22 In der Zone S 2 gilt ein allgemeines Bauverbot für das Erstellen
neuer Bauten mit Schmutzwasseranfail, durch das ein weitgehendes Ausschalten der Verunreinigungsgefahren für das Grundwasser erreicht werden soll.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 6
Art. 23 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 2 gelten diejenigen
der Zone S 3, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 2 2 und 2 4 - 31 geregelt w i r d .
Garagen und Garagenvorpiätze
Art. 2 4
Neue Garagen, Garagenvorpiätze und Parkplätze sind nicht gestattet.
Tankaniagen
Art. 25
Das Erstellen neuer Tankanlagen ist nicht gestattet^"'.
Schmutzwasserieitungen
Art. 26
Die Erstellung von Schmutzwasserieitungen ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können von der zuständigen kantonalen Behörde dort bewilligt werden, w o aus gefällstechnischen Gründen der Zone S 2 nicht ausgewichen werden kann oder w o der Anschluss der bestehenden Gebäude sichergestellt werden muss. In diesen Fällen sind Schutzmassnahmen zu treffen, die gewährleisten, dass Leckverluste sofort sichtbar gemacht und auch zurückgehalten werden (z.B. Doppelrohre oder doppelwandige Rohre). Die Leitungen werden von der Gemeinde während den ersten drei Jahren jährlich, später alle drei Jahre auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde die entsprechenden Massnahmen für die allfällige Sanierung in die Wege.
Jauchegruben und Silos
Art. 27
Das Erstellen neuer Jauchegruben oder -silos, erdverlegter Jaucheleitungen, Jauchezapfstellen und Grünfuttersilos ist nicht zulässig.
Strassen
Art. 28 Neue Strassen sind nur in Ausnahmefällen zugelassen. Es sind
Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Inneren betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen.
Freizeitanlagen
Art. 29
Neue Sportplätze und andere Freizeitanlagen sind erlaubt. Die sanitären Einrichtungen sind jedoch ausserhalb der Schutzzone S 2 zu errichten.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 7
Drainagen und Bodenentwässerung
Art. 30
Bodenentwässerungen sind nicht gestattet.
Düngung
Art. 31
Für landwirtschaftliche Nutzung gelten folgende Einschränkungen: Das Ausbringen von Gülle, Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen, Mist, Kompost, hygienisiertem Klärschlamm und Handelsdünger ist im Rahmen der Vorschriften der S t o f f v e r o r d n u n g ' ' erlaubt, sofern -
der höchste zu erwartende Grundwasserspiegel nicht höher als 2 m unter der Oberkante Terrain liegt,
-
die den Grundwasserspiegel überdeckenden Gesteins- und Bodenschichten eine gute Belastbarkeit und Filterwirkung aufweisen,
-
der Boden während des Ausbringens von Dünger, Dünger- und Bodenzusätzen weder wassergesättigt (u.a. während oder kurz nach starken Regenfällen, während oder nach der Schneeschmelze), mit Schnee bedeckt, noch gefroren ist, das oberflächliche Abschwemmen von Dünger zur Fassung hin ausgeschlossen ist.
Im Zweifeisfall erfolgt die Düngung nach den Anweisungen einer anerkannten landwirtschaftlichen Versuchsanstalt aufgrund von Bodenproben.
Bestimmungen für die Zone S 1
Zutritt
Art. 32
Die Zone S 1 ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen.
Grundsatz
Art. 33 In der Zone S 1 sind nur Nutzungen und Eingriffe zulässig, die der
Wasseraufbereitung oder -gewinnung dienen.
Zulässige Nutzungen
Art. 3 4
Im Fassungsbereich ist grundsätzlich nur Graswirtschaft mit Streueschnitt, Gründüngung (Liegenlassen des abgemähten Grases) oder Aufforstung mit Flachwurzlern gestattet. Ausserhalb des Waldes ist der Fassungsbereich einzuzäunen und darf nicht als Weide benutzt werden.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 8
Art. 35
Zusätzlich zu den Bestimmungen der Zone S 1 gelten die Bestimmungen der Zone S 2 und S 3, sofern die Sachlage nicht durch die
Art. 3
2 - 3 4 geregelt wird.
III. S P E Z I E L L E V O R S C H R I F T E N FÜR B E S T E H E N D E B A U T E N UND A N L A G E N IN D E R Z O N E S 2 UND S 3
Grundsatz
Art. 36
Die zonengerechte Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen ist, sofern nichts anderes bestimmt w i r d , mittelfristig, d.h. bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten vorzunehmen.
Bestimmungen für die Zone S 3
Tankanlagen
Art. 37 Bestehende Tankanlagen müssen den gewässerschutztechnischen
Anforderungen angepasst w e r d e n " ' . Falls der Zustand oder die Konstruktion einer erdverlegten Tankanlage kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht erdverlegt ersetzt werden.
Schmutzwasserleitungen
Art. 38 Bestehende Schmutzwasserieitungen werden von der Gemeinde
alle drei Jahren auf ihre Dichtheit geprüft. Aufgrund der Prüfungsergebnisse leitet die Gemeinde allfällige Massnahmen für die Sanierung in die Wege.
Strassen
Art. 3 9
Bestehende Verkehrsanlagen sind bei baulichen Sanierungs-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten den Vorschriften von A r t . 11 dieses Reglementes anzupassen. An bestehenden Durchgangsstrassen sind die Hinweisschilder "Wasserschutzgebiet" anzubnngen.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Flurwege in der Zone S 3
Seite 9
Art. 4 0
Bestehende Flurwege in der Zone S 3 sind innert fünf Jahren nach Volizugsbeginn dieses Reglementes mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr und Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Bestimmungen für die Zone S 2
Bauten
Art. 41 Beim Ausbau und der Erweiterung bestehender Bauten (Einbau,
Zweitwohnung, Dachausbau, Anbau etc.) sind Sanitärinstaliationen ausschliesslich gebäudeintern (nicht im Kellerboden) an die bestehende Schmutzwasserkanalisation anzuschliessen. Unterhaltsarbeiten und innere Umbauten an bestehenden Bauten sind unter den Bedingungen dieses Reglementes sowie der Bauverordnung gestattet.
Tankanlagen
Art. 4 2
Bestehende Tankanlagen sind an die gewässerschutztechnischen Anforderungen a n z u p a s s e n " ' . Falls der Zustand der Anlage oder ihre Konstruktion kein ausreichendes Anpassen ermöglicht, so ist sie ausser Betrieb zu setzen und darf nicht ersetzt werden. Anstelle von Ölheizung muss Alternativenergie (Elektrizität, Gas, Holz) verwendet werden.
Schmutzwasserieitungen
Art. 43 Die bestehenden Leitungen werden jährlich (nicht doppelwandig
geführte), bzw. alle drei Jahre von der Gemeinde auf ihre Dichtheit überprüft. Aufgrund des Prüfungsergebnisses leitet die Gemeinde allfällige Massnahmen zur Sanierung der mangelhaften Leitungen in die Wege.
Strassen
Art. 4 4
Bei bestehenden Strassen, die einen häufigen Verkehr von Fahrzeugen zum Transport wassergefährdender Flüssigkeiten aufweisen, sind Schutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des eidg. Departementes des Innern betreffend Gewässerschutzmassnahmen beim Strassenbau zu treffen. Es sind Hinweistafeln "Wasserschutzgebiet" anzubringen (zusätzlich, falls erfordedich: Verkehrsbeschränkungen auf Quartier- und Privatstrassen).
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 10
IV. S C H U T Z M A S S N A H M E N W Ä H R E N D D E R AUSFÜHRUNG VON BAUVORHABEN
Bauplatzinstailationen
Art. 45
Für Bauplatzinstailationen gelten folgende Vorschriften: -
Die Anlage von Baulatrinen mit Sickergrube ist verboten Ölfässer, Kannen etc. mit Treibstoff, Schmieröl oder anderen wassergefährdenden Flüssigkeiten sind ausserhalb der Schutzzone S 3 in eine Wanne mit 100 % Auffangvoiumen zu stellen
-
Betrieb
Auf dem Bauplatz ist eine der gelagerten Ölmenge entsprechende Menge eines Ölbinders bereitzustellen.
Art. 4 6
Während des Baubetriebes sind folgende Bestimmungen zu beachten: Baumaschinen sind über das Wochenende und möglichst auch abends ausserhalb der Schutzzone S 3 abzustellen. Das Reinigen, Auftanken und Repaneren der Maschinen hat ausserhalb der Schutzzone S 3 auf einem geschützten Platz zu erfolgen. Bauabfälle jeder Art dürfen nicht als Auffüllmatenal in der Baugrube deponiert werden. Jegliches Entleeren von Flüssigkeiten in die Baugrube ist untersagt. -
Der Betrieb von Betonmischaniagen und Umschlaggeräten ist innerhalb der Schutzzonen verboten.
Instruktion
Art. 4 7
Alle auf der Baustelle Beschäftigten sind insbesondere durch persönliche Instruktionen und mit entsprechendem Anschlag auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen.
Baubewilligung
Art. 48
Die Vorschriften der Art. 45 - 4 7 sind in der Baubewilligung aufzuführen.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 11
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Zuständigkeit
Art. 4 9
Sämtliche Bauarbeiten, sowie Bauten, Anlagen und Abgrabungen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
Spezielle Anwendungsfälle
Art. 50
Soweit die in diesem Reglement aufgestellten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen einen Anwendungsfall nicht regeln, gilt für die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich die eidg. Wegleitung zur Ausscheidung von Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareaien vom Oktober 1 9 7 7 , teilrevidiert 1 9 8 2 .
Grundbuch
Art. 51
Die Zugehörigkeit eines Grundstücks oder eines Teils davon zu einer Grundwasserschutzzone ist mit Hinweis auf die Vorschriften des Schutzzonenreglementes im Grundbuch anzumerken.
Inkrafttreten
Art. 52 Im Kanton Appenzell A.Rh, tritt dieses Schutzzonenregiement
samt dem zugehöngen Schutzzonenplan mit der Genehmigung durch die Umweltschutz- und Energiedirektion in Kraft. Im Kanton St.Gallen setzt der Gemeinderat Eggersnet dieses Reglement innert drei Monaten nach Genehmigung durch das Baudepartement in Vollzug.
Fristen
Art. 53
Für die Art. 3 8 und 43 gilt eine Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Reglementes.
Schutzzonenregiement Quellfassungen Weiherwies
Seite 1 2
ANMERKUNGEN
1) bGS 814.1 2) Baureglement der Gemeinde Grub vom 27. Juni 1995 Zonenplan der Gemeinde Grub vom 27. Juni 1995 Baureglennent der Gemeinde Eggersriet vom 23. Juni 1993 Zonenplan vom 23. Juni 1993 3) BG über die Raumplanung (RPG) vom 22.6.1979 (SR 700); EG zum RPG vom 28. April 1985 (bGS 721.1); Verordnung über die kantonale Raumplanung vom 2. April 1974 (sGS 731.11) 4) BG über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01) 5) BG über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (GSchG) vom 24.Januar 1991 (SR 814.20); Kant. EG und V dazu (bGS 814.11 und 814.111); Stoffverordnung vom 6. Juni 1986, Stand am 16. September 1992 (SR 814.013) 6) SR 814.226.21 7) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF, insbesondere Art. 23; SR 814.226.21) der technischen Tankvorschriften vom 2 1 . Juni 1990 (TTV, SR 814.226.211) und dem Merkblatt für Gebindeiager vom 12. August 1987 8) SIA-Norm 190, Kanalisation, des Schweiz. Ingenieur- und Architekten Vereins (SIA), Ausgabe 1977 9) Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (StoV, Stoffverordnung; SR 814.013) vom 9. Juni 1986, Stand am 16. September 1992 10) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (SR 814.226.21) 11) Bestimmungen der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten vom 28. September 1981 (VWF; SR 814.226.21), sowie der technischen Tankvorschriften vom 2 1 . Juni 1990 (TTV; 814.226.211) und der Richtlinien über das Anpassen und die Ausserbetriebnahme von Altanlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten des BUWAL
Basas legalas
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun