Grundwasserschutzzone Obergatter
Zonas da protecziun da l'aua sutterrana · Wolfhalden
Document
- Gener
- Zonas da protecziun da l'aua sutterrana
- Vischnanca
- Wolfhalden
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Chantun
- Autoritad
- Amt für Umwelt
- Approvà da
- Departement
- Decidì
- 20-06-2019
- En vigur dapi
- 20-06-2019
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Text
CH131_17_GE_Obergatter, 2019.pdf
INEEML
41
Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft, 9102 Herisau
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +4171 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 20. Juni 2019/PLu/Sku
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Gemeinde Wolfhalden: Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter der Wasserversorgung Lutzenberg; Genehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren
A.
Sachverhalt
1.Die Wasserversorgung Lutzenberg stellt die Trink- und Brauchwasserversorgung für die Gemeinde Lutzenberg sicher. Dafür werden auf dem Gemeindegebiet der Gemeinde Wolfhalden diverse Quellen genutzt. Bereits 2002 wurden die Quellen aufgenommen, 2008 der Auftrag für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter vergeben. 2. Genutzt wird unter anderen die Quelle Nr. 30 Obergatter. Mit den vorliegenden Grundwasserschutzzonen soll der Schutz des Einzugsgebietes der Fassungsanlage gewährleistet werden. 3.Die Quellfassung Obergatter liegt auf Parz. Nr. 1466 (Grundeigentümerin: Caderas-Bänziger Marlise, Obergatter 612, 9427 Wolfhalden). 4. Die Wasserversorgung Lutzenberg verfügt über die dinglichen Rechte an der zu schützenden Fassungsanlage (Grunddienstbarkeitsvertrag vom 27. Januar 1905 / 29. April 2004). 5.Die Fassung des Quellwassers erfolgt über eine Fassungsleitung (PVC 150) mit 30 m Länge. Die mittlere Quellschüttung wird mit ca. 24 1/min. angegeben. Damit kann rund ¼ (23 %) des Wasserbedarfs der Gemeinde Lutzenberg abgedeckt werden. 6. Im Rahmen der Erarbeitung der Grundwasserschutzzonen Obergatter wurden keine die Standardabklärungen ergänzenden Markierversuche durchgeführt. Am 16. April 2010 wurden die Grundwasserschutzzonen Obergatter dem Amt für Umwelt zur Vorprüfung eingereicht und durch das Amt für Umwelt mit Schreiben vom 4. Mai 2011 beurteilt. Mit Schreiben vom 15. September 2011 wurden die überarbeiteten Unterlagen ein zweites Mal beurteilt.
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Appenzell Ausserrhoden ii
7. Die Informationsveranstaltung der Gemeinde Wolfhalden für die betroffenen Grundeigentümer fand am 29. November 2011 im Theoriesaal des Feuerwehrdepots in Wolfhalden statt. 8. Am 11. November 2016 wurden die Schutzzonendossiers abschliessend
angepasst und aktualisiert.
9. Der Gemeinderat Wolfhalden genehmigte die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter zusammen mit den Grundwasserschutzzonen für weitere Quellfassungen zuhanden der Planauflage am 7. Februar 2017. 10.Die öffentliche Auflage der Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter erfolgte vom 17. Februar 2017 bis am 20. März 2017. 11.Gegen den Beschluss des Gemeinderates Wolfhalden sind beim Departement Bau und Volkswirtschaft zwei Einsprachen eingegangen. Die beiden Einsprachen wurden je mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 abgewiesen. Die Einspracheentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft sind in Rechtskraft erwachsen. 12.Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 hat die Gemeinde Lutzenberg die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter dem Departement Bau und Volkswirtschaft von Appenzell Ausserrhoden zwecks Genehmigung und Erlass eingereicht. 13.Folgende Fassung soll geschützt werden: Quellfassung Obergatter: Quellenkataster kein Eintrag Die zu schützende Fassungsanlage liegt auf dem Gemeindegebiet von
Wolfhalden.
14.Folgende Unterlagen wurden eingereicht: Schutzzonenplan um die Quellfassung Obergatter vom 11. November 2016 (inkl. Gefahrenkataster) Schutzzonenreglement um die Quellfassung Obergatter vom 11. November 2016 hydrogeologischer Bericht vom 11. November 2016
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B.
Erwägungen
1.Gemäss Art. 20 Abs. I des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) scheiden die Kantone Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. Sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. 2. Gemäss Abs. 2 desselben Artikels obliegt es den Eigentümern der Grundwasserfassungen, die Grundlagen für die sachdienliche Abgrenzung der Schutzzonen zu beschaffen, die erforderlichen dinglichen Rechte zu erwerben und allfällige Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen auszurichten. 3. Nach Art. 71 Abs. 4 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) ist das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig für den Erlass von Grundwasserschutzzonen. Das Verfahren richtet sich nach
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Appenzell Ausserrhoden
Art. 71 Abs. 2 und Abs. 3 UGsG. Für die Behandlung von Einsprachen gegen Schutzzonenpläne und -reglemente ist ebenfalls das Departement Bau und Volkswirtschaft zuständig (Art. 71 Abs. 3 UGsG). 4. Der Schutzzonenplan um die Quellfassung Obergatter der Wasserversorgung Lutzenberg wurde gemäss den Vorgaben der Eidgenössischen Gewässerschutzverordnung, der Wegleitung Grundwasserschutz und gestützt auf die vorliegenden Quelluntersuchungen erarbeitet. Die Grundwasserschutzzonen entsprechen den Anforderungen des Bundes. 5.Der Gefahrenkataster enthält die bestehenden Gefährdungen. In der Schutzzone S2 der zu erlassenden Schutzzonen befinden sich eine Wohnliegenliegenschaft mit Hobbytierhaltung und Abwasseranlagen sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. 6. Das Schutzzonenreglement wurde aufgrund des Musterreglements und der im Rahmen der Vorprüfungen bis am 11. November 2016 vorgenommen Änderungen ausgearbeitet. 7. In materieller Hinsicht werden die vorhandenen Gefahrenpunkte durch das öffentlich aufgelegte Schutzzonenreglement generell abgedeckt. In Art. I eines jeden Schutzzonenreglements wird zudem explizit darauf hingewiesen, dass strengere bau- und planungsrechtliche Bestimmungen und Vorschriften sowie die Umweltund Gewässerschutzgesetzgebung vorbehalten bleiben. 8.Das Schutzzonenreglement um die Quellfassung Obergatter der Wasserversorgung Lutzenberg kann in der vorliegenden Form genehmigt werden. Im Rahmen der periodisch vorgesehenen Überarbeitung der Grundwasserschutzzonen können Änderungen in die Schutzzonenunterlagen übernommen werden. 9. Gemäss Art. 84 des kantonalen Umwelt- und Gewässerschutzgesetzes (UGsG, bGS 814.0) und Artikel 32 des Schutzzonenreglements um die Quellfassung Obergatter werden die Grundstücke, welche in einer rechtskräftigen Grundwasserschutzzone liegen, im Grundbuch angemerkt.
C.
Entscheid
1.Die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter (Schutzzonenplan samt Gefahrenkataster und Schutzzonenreglement), im Besitz der Wasserversorgung Lutzenberg, werden im Sinne der vorstehenden Erwägungen genehmigt und erlassen. 2. Der kantonale Quellenkataster wird den Erwägungen entsprechend angepasst und ergänzt (neuer Eintrag). 3.Die Gewässerschutzkarte Wolfhalden wird angepasst und mit den Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter sowie der sie umgrenzende Gewässerschutzbereich A j ergänzt. 4. Die provisorischen Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Obergatter werden aufgehoben. 5.Anmerkung im Grundbuch.
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Appenzell Ausserrhoden
6. Mitteilung im Amtsblatt und an: Wasserversorgung Lutzenberg, Gitzbüchel 192, 9428 Lutzenberg* Grundbuchamt Wolfhalden, Weidstrasse 4b, Posifach 113, 9410 Heiden** Gemeinderat Wolfhalden* Amt für Umwelt*
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Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung mit Rekurs an den Regierungsrat (Adresse: Kantonskanzlei, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Rekurseingabe hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist dem Rekurs beizulegen (Art. 30 und 35 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, bGS 143.1).
Versandt am:
24. Juni 2019
Freundliche Grüsse
Dölf Bias) tto, Regierungsrat
Beilagen: Schutzzonendossier * 1 Schutzzonenplan um die Quellfassung Obergatter mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Quellfassung Obergatter mit Genehmigungsvermerk I Hydrogeologischer / Technischer Bericht
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I Schutzzonenplan um die Quellfassung Obergatter mit Genehmigungsvermerk I Schutzzonenreglement Quellfassung Obergatter mit Genehmigungsvermerk Grundbuchanmeldung zuhanden des Grundbuchamtes Wolfhalden
0 DBV, AfU/PLu
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CH131_17_V_Obergatter, 2019.pdf
#1
Anlsnzell Ausserrhoden
Gemeinde Wolfhalden
Wasserversorg ung Lutzen berg
29. Mär22010 lnkl. Ergänzungen Vorprüfung bis 8. Juli 2011 lnkl. Ergänzungen bis 11. November2Ql6
F
APPenzell Ausserrhoden INHALTSVERZEICHNIS
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN...
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
2.
Geltu ngsbereich ...................... ........
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele ................. Wegleitung des Bundes Kontrolle der Einhaltu ng der Schutzzonenvorschriften Ü berwachung der Grundwasserqual ität ...................... lnformationspflicht..........
ALLGEMEINENUTZUNGSBESCHRANKUNGENUNDSCHUTZMASSNAHMEN........ Art.
7
Grundsatz...
2.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 53.... Art. B AllgemeineBeschränkungen
Art. 9 Bauten und Anlagen / Grundsatz
Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten................. Art. 0
Art. 11
Schmutzwasserleitungen................
Art. 12
Verkehrsanlagen..........
Art. 13
LandwirtschaftlicheAnlagen......
Art. 14 Geländeveränderungenund Materialentnahmen
Art. 15
DeponienundAblagerungen.........
49 weitere Artikel
Art. 16
Bodenbewirtschaftung und Düngung.................
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
3 3 3 3 4 4 4 5 5
5
1
2.2
BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 52...............
Art. 1B AllgemeineBeschränkungen............,
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Art. 20
Pflanzen- und Holzschutzmittel........ 2.9 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 51....... ArI. 21 Allgemeine Beschränkungen............
Art. 22
Zutritt......... 3. ÜBERCA.ICSBESTIMMUNGEN FÜR BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN...
Art. 23
Grundsatz..
Art. 24
Fristen........ 3.1 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 53........,......
Art. 25
Schmutzwasserleitungen ..............
Art. 26
Verkehrsanlagen..........
Art. 27
LandwirtschaftlicheAnlagen.......... 3.2 BESTIMMUNGEN FÜR DIE ZONE 32....
Art. 28
Schmutzwasserleitungen ..............
Art. 29
Verkehrsanlagen..........
Art. 30
LandwirtschaftlicheAnlagen.......... 4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN...........
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Verfügungen .....................
Anmerkung im Grundbuch Strafbestimmungen lnkrafttreten
Schutzonenreglement für die Quelle Obergatter
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F
APPenzell Ausserrhoden ln Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1 991 (Ge-
I )
wässerschutzgesetz, SR814.20; abgekürzt GSchG), Art.29ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201; abgekürzt GSchV) und Art.71 ff. des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer vom 16. Februar 2004 (bGS 814.0; Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; abgekürzt UGsG) werden folgende Bestimmungen erlassen:
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Grundwasserschutzzonen der Quellfassung Obergatter Koordinaten des Quellschachtes: 759'851 / 258'058 Es legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest.
Das Reglement ist Bestandteil des Umgrenzungsplans'Grundwasserschutzzonen um die Quellfassung Obergatter', Plan Nr. 3303-0235.12 (WälliAG lngenieure / Geologiebüro Lienert & Haering AG), datiert vom 29. Mär22010 / 11. November 2016 (Massstab 1 : 1'000). Bestimmungen der Spezialgesetzgebung, insbesondere diejenigen des Bau- und Planungsrechtes, des Natur- und Heimatschutzrechtes sowie der Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetzgebung bleiben vorbehalten. Soweit die Bestimmungen dieses Reglements eine einschränkendere Nutzung der Grundstücke vorschreiben, gehen sie der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wolfhaldenl sowie der eidgenössischen und kantonalen Raumplanungsgesetzgebung2 vor.
Att. 2
Grundwasserschutzzonen und deren Ziele3
Die Grundwasserschutzzonen (Zone S) bestehen aus dem Fassungsbereich (Zone S1), der Engeren
Schutzzone (Zone 52) und derWeiteren Schutzzone (Zone 53).
Die Schutzzonen bezwecken einen abgestuften, vorsorglichen Schutz des näheren Einzugsgebietes der Trinkwasserfassung in qualitativer und quantitativer Hinsicht.
Art. 3 Wegleitung des Bundes
Die Wegleitung des Bundesamtes für Umwelt (BAFU)4 gilt bei der Anwendung dieses Reglements als
Richtlinie.
I
1 Zonenplan und Baureglement der Gemeinde Wolfhalden vom 20. September 1994
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2 Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); Gesetz über die Raumplanung und das Baurecht
"J
3 Anhang 4 Zifl. 12 GSchV (Beilage .2) 4 Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004
(Baugesetz) vom 12. Mai 2003 (bGS 721.1);
Bauverordnung (BauV) vom 2. Dezember 2003 (bGS 721.11) 1
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APPenzetl Ausserrhoden
Art. 4 Kontrolle der Einhaltung der Schutzzonenvorschriften
Die Wasserversorgung Lutzenberg überwacht die Einhaltung der Schutzzonenvorschriften und meldet Verstösse unverzüglich dem Amt für Umwelt. Die Wasserversorgung Lutzenberg kann Dritte mit dieser Aufgabe beauftragen. Bauvorhaben in den Grundwasserschutzzonen sind der Wasserversorgung Lutzenberg durch die Gemeindebaubehörde im Baubewilligungsverfahren schriftlich anzuzeigen.
Art. 5 Überwachung der Grundwasserqualitäts
Das Rohwasser ist durch die Wasserversorgung Lutzenberg regelmässig untersuchen zu lassen. Der Untersuchungsumfang richtet sich nach der Lebensmittelgesetzgebungo und der Gewässerschutzverordnung (Anforderu ngen an d ie Wasserqual ität u nterird ischer Gewässer)7.
Die Wasserversorgung Lutzenberg teilt die Untersuchungsresultate dem Amt für Umwelt mit.
Die Standortgemeinde und die kantonalen Behörden (Kantonales Labor und Amt für Umwelt)8 sind unverzüglich zu informieren, wenn:
a. die Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung6 an die chemisch-physikalische oder bakteriologische Wasserqualität gemäss Schweizerischem Lebensmittelbuche nicht erfüllt sind;
b. die numerischen Anforderungen an die Wasserqualität gemäss GewässerschutzverordnungT nicht erfüllt sind; oder
c. die Konzentration von Stoffen, für welche die Lebensmittelgesetzgebung6, die GewässerschutzverordnungT oder die Altlastenverordnungl0 numerische Anforderungen enthalten, stetig zunimmt.
Art. 6 lnformationspflicht
Die Eigentümer/innen von Grundstücken in der Grundwasserschutzzone sind verpflichtet, Pächter/innen, Mieter/innen oder Nutzniesser/innen über die massgebenden Nutzungsbeschränkungen zu informieren. Die lnformationspflicht gilt auch für Unternehmer/innen, die auf den Grundstücken innerhalb der Grundwasserschutzzonen arbeiten.
5 et. qz GSchv (Beitage 1.2)
6 vgl. Beilage 1.9 7 Anhang 2 Zitt.2 GSchV (Beilage 1.2) 8 Art für Lebensmittelkontrolle und Umweltschutz (ALU), Postfach, 8201 Schaffhausen Amt für Umwelt, Kasernenstrasse 17,91Q2 Herisau
I vgl. Beilage 3: Bst. b
10 vgl. Beilage 1.10 Schutzzonenreglement
für die Quelle Obergatter
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APPenzell Ausserrhoden 2
ALLGEMEINE NUTZUNGSBESCHRANKUNGEN UND SCHUTZMASSNAHMEN
Art. 7 Grundsatz
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Die allgemeinen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen gelten für neue Bauten und Anlagen. Sie gelten auch für bauliche Anderungen und für Nutzungsänderungen sowie für Anderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in lndustrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, wenn eine Gefährdung des Grundwassers nicht ausgeschlossen werden kann. Mängel an Bauten und Anlagen, die das Grundwasser konkret gefährden, sind ohne Verzug zu beheben
2.1
BESTIMMUNGEN
R DIE ZONE S3
Art. 8 AllgemeineBeschränkungen
Anlagen und Nutzungenr von denen eine Gefahrll für das Grundwasser ausgeht, sind nicht zulässig
Art. I
Bauten und Anlagen / Grundsatz
Bei Bauten und Anlagen ist die Baugrubensohle mindestens 1 m über dem höchstmöglichen Grundwasserspiegel, bei Quellwasserfassungen mindestens 1 m über den wasserführenden Schichten zu errichten. Das Amt für Umwelt kann im Einzelfall Ausnahmen festlegen, wenn eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann. Für die Versickerung von Dachwasser sind die einschlägigen Richtlinienl2 verbindlich. Bei der Verwendung von Sekundärbaustoffen (Recyclingbaustoffe) sind die einschlägigen Richtlinien zu
beachtenl3. Bei Bauarbeiten sind besondere Schutzmassnahmenl4 zu treffen
Art. 10 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
Die Zulässigkeit und die zu treffenden Massnahmen bei der Errichtung und Anderung von Anlagen mit
wassergefährdenden Flüssigkeiten richten sich nach dem Bundesrechtl5.
Art. 11 Schmutzwasserleitungen
Schmutzwasserleitungen samt Hausanschlüssen und Schächten sind dauerhaft und dicht zu erstellen und so auszuführen, dass Dichtheitsprüfungen einfach möglich sind. Die einschlägigen Richtlinienl6 sind für Ausführung und Unterhalt verbindlich. 11 Anh"ng litl.221Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2) 12 vgl. Beilage 3: Bst. c 13 vgl. Beilage 3: Bst. d 14 vgl. Beilage 3: Bst. e 15 Rrt.22 GSchG (Beitage L1)
Art. 32a GSchV und Anhang 4Zitt.221 Abs. 1 GSchV (Beilage 1.2)
16 ugl. Beilage 3: Bst. a und f
Schutzzonenreglement für die Quelle Obergatter
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APPenzell Ausserrhoden Die Dichtheit ist vor lnbetriebnahme der Anlagen und nachher alle sechs Jahre zu prüfen. Die Bauverwaltung Wolfhalden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
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Att. 12 Verkehrsanlagen Strassen sind mit Hinweisschildern'Wasserschutzgebiet" zu versehen Strassen und Plätze aller Art, die dem allgemeinen Motorfahrzeugverkehr offen stehen und auf denen Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, sind je nach Gefährdung mit Hartbelägen und Randbordüren sowie nötigenfalls mit Abirrschutz zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleiten. Für untergeordnete Strassen, auf denen keine Fahrzeuge mit wassergefährdenden Stoffen verkehren, entfallen diese Massnahmen. Es muss jedoch mittels baulicher Massnahmen ausgeschlossen werden können, dass Strassenabwasser punktuell versickern kann.
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Private Verkehrsflächen für Motorfahrzeuge wie Garagenvorplätze und Garagen, sind mit dichten Belägen, geeignetem Gefälle und Randbordüren zu erstellen. Das Abwasser ist abzuleitenlT. Die allfällige Einleitung des Abwassers in ein Oberflächengewässer muss ausserhalb der Grundwasserschutzzone und so erfolgen, dass kein Abwasser in die Fassung gelangen kann. Wenig frequentierte private Abstellplätze sowie Flunvege und Forststrassen, welche über bewachsene Bodenschichten entwässern, sind zulässig. Dabei muss ausgeschlossen werden können, dass das Abwasser punktuell versickern kann17
Art. 13 Landwirtschaftliche Anlagen
Lageranlagen für Hofdünger (Güllenbehälter, Schwemmkanäle, Mistplatten usw.) sowie Rauhfuttersilos sind nach den geltenden Vorschriften und Richtlinienls unter Einhaltung der darin formulierten erhöhten Anforderungen bezüglich Dichtheit zu erstellen und zu betreiben. Die Anlagen sind periodisch gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt zu kontrollieren.
Att. 14 Geländeveränderungen und Materialentnahmen Geländeveränderungen, bei denen die Deckschicht beseitigt oder wesentlich vermindert wird, sind nicht zulässig. Ausgenommen sind Aushubarbeiten für schutzzonenkonforme Bauten und Anlagen. Materialentnahmen sind untersagtl 9
Art. 15 Deponien und Ablagerungen
Die Errichtung von Deponien und Zwischenlagern2o wie auch von Plätzen zum Vergraben von Tierkörpern21 ist untersagt.
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17 ugl. Beilage 3: Bst. I 18 ugl. Beilage 3: Bst. g
j
1
9 Rrt. 44 Abs. 2 Bst. a GSchG (Beitage 1 .1 )
20 Anhang 2Zift. 1 Abs. 't TVA (Beilage 1.6) 21 Anh"ng 5Aift. 11WNP (Beilage 1.8) Schutzzonenreglement
für die Quelle Obergatter
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APPenzell Ausserrhoden Die Ablagerung von Stoffen, welche eine Gefahr für das Grundwasser darstellen (Mist22, Kompost, Recyclingbaustoffe usw.), ist ausserhalb geeigneter Anlagen nicht zulässig. Zwischenlager solcher Stoffe sind nicht zulässig. Feldrandkompostierung ist nicht zulässig Die Kompostierung für den privaten Gebrauch ist in gedeckten Kompostmieten zulässig.
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Art. 16 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung sind im Rahmen der geltenden Vorschriften und Richtlinien23 und unter Beachtung der Bodenbelastbarkeit zulässig.
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Lanzendüngungen sind untersagt.
Art. 17 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln und Regulatoren für die Pflanzenentwicklung sind die einschlägigen Vorschriften und Empfehlungen24 sowie die Gebrauchsanweisungen zu befolgen. Bei der Venvendung von Holzschutzmitteln und der Lagerung von damit behandeltem Holz sind die bundesrechtl ich vorgeschriebenen Massnah m e n25 zu treffen.
2.2 BESTIMMUNGEN FUR DIE ZONE S2 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone 52 gelten die Bestimmungen der Schutzzone 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 18 - 20 geregelt wird.
Art. 18 Allgemeine Beschränkungen
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Es gilt ein allgemeines Bau- und Grabungsverbot. Verboten sind überdies andere Tätigkeiten, welche das Grundwasser quantitativ oder qualitativ beeinträchtigen können, insbesondere das Versickernlassen von Abwasser.
Über Ausnahmen bestimmt das Bundesrecht26
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22 ,gl. Beilage 3: Bst. g 23 Anh"ng 2.6 ChemRRV (Beilage 1.5);
Art. 27
WaV (Beilage '1 .7); Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (SR 814.12; abgeküatVBBo) vgl. Beilage 3: Bst. h 24 Anhang 2.5 Zift l.l ChemRRV (Beilage 1.5); Atl. 25 l. WaV (Beilage 1.7); Verordnung vom 18. Mai 2005 über das lnverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (SR 916.161; Pflanzenschutzmittelverordnung, abgekürzt PSMV) Beilage 3: Bst. i
25 Anh"ng 2.4Aift.1.4Abs. 2 ChemRRV (Beihge 1.5) 26 Anhang 4Zilf .222Abs. 1 GSchV (Beihge 1.2); Schutzzonenreglement
für die Quelle Obergatter
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APPenzell Ausserrhoden
Art. 19 Bodenbewirtschaftung und Düngung
Bodenbewirtschaftung und Düngung richten sich nach dem Bundesrecht2T und den ergänzenden Richtlinien28.
Ackerbau ist nicht zulässig.
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Art. 20 Pflanzen- und Holzschutzmittel
Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Unkrautvertilgungsmitteln, Regulatoren für die Pflanzenentwicklung und Holzschutzmitteln sowie die Lagerung von mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz richtet sich nach dem Bundesrecht29.
2.3
BESTIMMUNGEN
DIE ZONE 51
Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Schutzzone Sl gelten die Bestimmungen der Schutzzonen 52 und 53, sofern die Sachlage nicht durch die Artikel 21 - 22 geregelt wird.
Art. 21 Allgemeine Beschränkungen
Es sind nur bauliche Eingriffe und andere Tätigkeiten zulässig, welche der Trinkwasserversorgung dienen. Über Ausnahmen sowie Bewirtschaftungsbeschränkungen bestimmt das Bundesrecht3o.
Aft.22 Zutritt Die Zone Sl ist auf geeignete Weise dauerhaft zu markieren. Die Zone Sl ist vor dem Zutritt Unbefugter zu schützen (2.B. durch Zaun oder Hecke)
Weidgang ist nicht zulässig.
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27 Anhang 2.6 Ziff .3.3.1 Abs. 2 ChemRRV (Beilage 1 .5) I
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28 ugl. Beilage 3: Bst. h
29 Anhang 2.4Ziff .1.4Abs. 1 und Anhang 2.52it1.1.1 ChemRRV(Beilage 1.5);
Art. 25
f. WaV (Beilage '1.7); Beilage 3 Bst. i 30 Anh"ng 4 ziff. 223GSchV (Beilage 1.2);
Anhang2.4ZiIl. 'l.4Abs. 1,Anhang2.5Ziff.1.1 Abs. lBst.f undAnhang2.6Zitt.3.3.1 Abs. 1Bst.e ChemRRV(Beilage1.5)
Schutzzonenreglement für die Quelle Obergatter
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APPenzell Ausserrhoden 3.
BERGANGSBESTIMMUNGEN F R BESTEHENDE BAUTEN UND ANLAGEN
Art. 23 Grundsatz
Die Anpassung von bestehenden Bauten und Anlagen in der Zone S an die Bestimmungen gemäss Kapitel 2 dieses Reglements ist, sofern nichts anderes bestimmt wird, spätestens bei wesentlichen Anderungen vorzunehmen3l .
Ausser Betrieb genommene Anlagen wie Schmutzwasserleitungen, Güllenbehälter usw. sind fachgerecht aufzuheben, d.h. die Anlagen sind zu entfernen, einzusanden oder dauerhaft zu verschliessen. Die Ausserbetriebnahme ist der zuständigen Behörde zu melden.
furt.24 Fristen Die in Art. 25 bis 30 dieses Reglements vorgeschriebenen Fristen für die Sanierung von Bauten und Anlagen können fallweise nach Massgabe der Gefährdung und unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit durch das Amt für Umwelt um höchstens fünf Jahre erstreckt werden. Die Fristen gelten ab lnkrafttreten des Reglements.
3.1
BESTIMMUNGEN
DIE ZONE S3
Arl. 25 Schmutanvasserleitungen Bestehende Schmutzwasserleitungen sind innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Schmutzwasserleitung von Schacht PA 7.10A bis PA 7.10 ist doppelwandig ausgeführt, weshalb jährlich eine visuelle Kontrolle in den Schächten zu erfolgen hat. Die Bauverwaltung Wolfhalden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich abzudichten, zu ersetzen oder stillzulegen.
Art. 26 Verkehrsanlagen
Bestehende Strassen sind innert eines Jahres mit Hinweisschildern "Wasserschutzgebiet" zu versehen Bestehende Flurwege und Forststrassen sind innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 27 Landwirtschaftliche Anlagen
Bestehende Güllenbehälter und deren Zuleitungen sowie Mistlagerplätze sind innert eines Jahres und nachher gemäss Anordnung des Amtes für Umwelt auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die periodische Prüfung erfolgt gemäss den Anweisungen des Amtes für Umwelt. Mangelhafte Anlagen sind unverzüglich zu sanieren oder stillzulegen.
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31 Rrt. 31 Abs. 2 GSchV (Beitage 1.2) Schutzzonenreglement
für die Quelle Obergatter
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I APPenzell Ausserrhoden 3.2
BESTIMMUNGEN F R DIE ZONE 52
Art. 28 Schmutanrasserleitungen
Die Dichtheit der Leitungen auf den Parz. Nrn. 1466 - 1396 - 635 - 636 (Schacht PA 7.8 - PA 7.5) ist innert eines Jahres zu prüfen. Die Schmutzwasserleitungen von Schacht PA7.7A bis Schacht PA 7.6 sind doppelwandig ausgeführt, weshalb jährlich eine visuelle Kontrolle in den Schächten zu erfolgen hat. Mangelhafte Leitungen sind unverzüglich stillzulegen oder zu sanieren. Die einwandige Schmutzrvasserleitung von Schacht PA 7.8 bis Schacht PA7.7A ist innert eines Jahres und nachher alle sechs Jahre auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Bauverwaltung Wolfhalden sorgt für eine koordinierte Durchführung der Kontrollen.
Art. 29 Verkehrsanlagen
Der Flurweg auf Parz. Nr. 1466 ist innert eines Jahres mit einem Fahrverbot für Motorfahrzeuge (landwirtschaftlicher Verkehr sowie Zubringerdienst gestattet) zu belegen.
Art. 30 Landwirtschaftliche Anlagen
Mistablagerungen in der Zone 52 sind nicht zulässig. Die Mistablagerung bei Assek. Nr. 611 ist innert eines Jahres aufzuheben und muss ausserhalb der Zone 52 auf einer gewässerschutzkonformen Mistplatte mit Entwässerung in eine Jauchegrube erfolgen.
4.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 31 Verfügungen
Sämtliche Bauarbeiten, Bauten und Anlagen, bauliche Anderungen, Nutzungsänderungen und Anderungen im Maschinenpark oder bei betrieblichen Abläufen in lndustrie, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben wie auch Abgrabungen bedürfen einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung. Das Amt für Umwelt ist Bewilligungsbehörde soweit im vorliegenden Reglement keine andere Zuständig-
keit erwähnt ist32. Das Amt für Umwelt kann Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen verfügen, die in diesem
Reglement nicht ausdrücklich vorgesehen sind, wenn eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht. Das Amt für Umwelt kann Ausnahmen bewilligen3r
Art. 32 Anmerkung im Grundbuch
Die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen, welche sich aus der Ausscheidung dieser Grundwasserschutzzone ergeben, sind nach Vollzugsbeginn dieses Reglements im Grundbuch anzumerken34.
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32 Rrt. 8o Abs. 2 uGsG (Beitage 2.1) 33 Anh"ng 4Zifter222Abs.1 GSchV(Beilage 1.2) 34 R.t 84 Abs. 2 uGsG (Beitage 2.1) Schutzzonenreglement
für die Quelle Obergatter
Seite 10
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APPenzell Ausserrhoden
Art. 33 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen dieses Reglement oder gestützt darauf erlassene Verfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes35 und des Umweltschutzgesetzes3o bestraft.
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Art. 34 lnkrafttreten
Dieses Reglement hitt mit dem Erlass durch das Departement Bau und Volkswirtschaft in Kraft.
Vom Gemeinderat wotfhatden zur Auftase verabschied"t
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Der Gemeindepräsident:
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Vom Departement Bau und Volkswirtschaft Appenzell Ausserrhoden genehmigt und erlassen am ........ Dölf Biasotto, Regierungsrat
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35 Rrt. 7o f. GSchG (Beitage 1.1);
Art. 85 UGsG (Beilage 2.1)
36 Rrt. 60 f. usc
Schutzzonenreglement für die Quelle Obergatter
Seite 11
Basas legalas
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Confederaziun
SR 814.201 · GSchV · Confederaziun