Quartierplan Brenden-Engelgass III

Plan d'utilisaziun · Lutzenberg

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Lutzenberg
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
20-02-2018
En vigur dapi
20-02-2018

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Datotecas

CH73_18_GE_Quartierplan Brenden-Engelgass III.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

Departement Bau und Volkswirtschaft

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Dölf Biasotto

Regierungsrat

Herisau, 20. Februar2018

Lutzenberg: Quartierplan Brenden-Engelgass III; Aufhebung Quartierplan Brenden­ Engelgass II; Genehmigung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben vom 5. Januar2018 ersucht die Gemeinde Lutzenberg um die Genehmigung des Quartier­ plans Engelgass III und der Aufhebung des bestehenden Quartierplans Engelgasse II. Die von der Abteilung Raumentwicklung verlangte Nachführung des Planungsberichts wurde mit Schreiben vom 7. Februar2018 nachgereicht. Bestandteile des Genehmigungsgesuches sind: - Quartierplan Brenden-Engelgass III - Quartierplan Brenden-Engelgass III, Planungsbericht 2. Mit Beschluss vom23. September2010 genehmigte das Departement Bau und Umwelt den Quartierplan Brenden-Engelgasse 11, mit welchem eine Bebauung mit Wohn- und Gewerbebauten ermöglicht werden sollte. Beim anschliessenden Landumlegungs- und Perimeterverfahren habe sich gemäss Gemeinde gezeigt, dass der bestehende Quartierplan nicht konsensfähig sei. Der Gemeinderat entschied sich aufgrund des grossen Widerstandes der Grundeigentümer einen Quartierplan ausarbeiten zu lassen, welche die Anliegen der Grund­ eigentümer und die Ziele der RPG-Revision berücksichtige. Das Konzept sieht eine zweiteilige Bebauungs­ struktur vor. Im nördlichen Bereich sind kleinteilige Wohnbauten vorgesehen, welche auf die empfindliche Lage unterhalb der Reben reagieren sollen. Im südlichen Bereich sind grosskörnige Strukturen vorgesehen, die auch Geschosswohnungen erlauben. Die Erschliessung soll neu hauptsächlich über die zu verbreiternde Engelgass­ Strasse erfolgen. 3. Der Quartierplan wurde einem Vorprüfungsverfahren unterzogen. Zusätzlich fanden eine Besprechung und weitere Abklärungen zwischen der Gemeinde und der Abteilung Raumentwicklung statt. Mit E-Mail vom 3. Februar2017 konnte die Abteilung Raumentwicklung im Grundsatz einen Antrag auf Genehmigung in Aus­ sicht stellen.

5000.2016-0192, Seite 1

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4. Der Quartierplan wurde am 3. Juli 2017 zuhanden der öffentlichen Auflage verabschiedet. Während der öffentlichen Auflage vom 22. September bis 22. Oktober 2017 ging eine Einsprache ein, welche am 18. De­ zember 2017 nach einer Einspracheverhandlung zurückgezogen wurde.

B.

Erwägungen

1. Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG; 721.1) sind Sondernutzungspläne vom Departement Bau und Volkswirtschaft genehmigen zu lassen. Die Genehmi­ gung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Volkswirtschaft nichts entgegen. 3. Mit dem Quartierplan wird die Erschliessung und Bebauung der Baulücke im Dorfteil Brenden ermöglicht. Im Baubereich B wird eine Mehrausnützung von bis zu 10 % zugestanden, wenn das Bauprojekt eine überdurch­ schnittliche Qualität aufweist. Auch dürfen im Baubereich B die Gebäude- und Firsthöhe um bis zu 3.0 m höher als die Regelbauweise erstellt werden. Die Abweichungen gegenüber der Regelbauweise entsprechenden den Anforderungen gemäss Art. 41 BauG. 4. Die im Rahmen der Vorprüfungen und bilateralen Besprechungen verlangten Anpassungen wurden in der vorliegenden Planung umgesetzt. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann für Quartierplan eine Genehmigung erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Quartierplan Brenden-Engelgass III wird genehmigt.

2.

Der Quartierplan Brenden-Engelgass 11, vom Departement Bau und Umwelt am 23. September 2010 ge­ nehmigt, wird aufgehoben.

3.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2000.00 erhoben.

4.

Mitteilung an: Gemeinderat Lutzenberg (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Volkswirtschaft Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen.

5000.2016-0192, Seite 2

� Appenzell Ausserrhoden V.f!R

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

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