Quartierplan Fuchsacker
Plan d'utilisaziun · Lutzenberg
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- Plan d'utilisaziun
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- Lutzenberg
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
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- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 01-03-1988
- En vigur dapi
- 01-03-1988
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A. RH.
1. März 1988 b
Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Fuchsacker; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 549 vom 3. November 1987) Dem Bericht der Baudirektion vom 4. Februar 1988 ist zu ent nehmen: Mit Protokollauszug vom 8. Dezember 1987 ersucht der Gemeinderat Lutzenberg um die Genehmigung des Quartierplanes Fuchsacker. Sachverhalt Das Quartierplangebiet gehört zur Wohn-/Gewerbezone G 2.0. Geplant ist in einem Planungsgebiet A die Ueberbauung rnit Sonder bauvorschriften. In einem Planungsgebiet B soll eine spätere Ueberbauung im Rahmen der Bauordnungsvorschriften möglich sein. Formelle Rechtmässigkeit
Der Quartierplan wurde dreimal zur Vorprüfung eingereicht, unter anderem deshalb, weil im Verlaufe der Planung das Projekt auf grund geänderter Gebietsverhältnisse überarbeitet werden musste. Bei der dritten Vorprüfung vom 28. April 1986 wurde anerkannt, dass der Quartierplan, unt�r Vorbehalt einiger Ergänzungen in den Sonderbauvorschriften, die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 43 EG zum RPG erfüllt. Der Gemeinderat hat den Quartierplan am 3. Juni 1986 genehmigt und anschliessend vom 9. Juni 1986 bis 8. Juli 1986 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der öffentlichen Planauflage wurde eine Einsprache erhoben, die vom Gemeinderat am 4. November 1986 abgewiesen wurde. Die Einsprecher erhoben am 15. Dezember 1986 Rekurs, den der Regierungsrat am 3. November 1987 abwies.
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�aterielle Rechtmässigkeit Die im Vorprüfungsbericht vom 28. April 1986 verlangten Ergän zungen der Sonderbauvorschriften wurden übernommen, ausgenommen die von der Assekuranzverwaltung formulierten Bedingungen, die gemäss dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 3. Juni 1986 im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Die im Vorprüfungsbericht zusätzlich angebrachten Bemerkungen zur Gestaltung der geplanten Ueberbauung sind ebenfalls im Bau bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Der Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes steht in formel ler als auch in materieller Hinsicht nichts mehr im Wege. Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren: 1. Der Quartierplan Fuchsacker vom 21. Juni 1986 sei zu geneh migen. 2.
Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 350.-- zu erheben.
Beschluss:
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Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
versandt am
Landammannamt Baudirektion Sekretariat Baudirektion (2 Expl. ); Beilagen: Quartierplan Fuchsacker mit Genehmigungsvermerk Situation, Fassaden, Schnitte Ueberbauung Fuchsacker, Projektpläne März 1986 Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilagen: Quartierplan Fuchsacker mit Genehmigungsvermerk Situation, Fassaden, Schnitte Ueberbauung Fuchsacker, Projektpläne März 1986 Gemeinderat Lutzenberg (4 Expl. ); Beilagen: Quartierplan Fuchsacker mit Genehmigungsvermerk Situation, Fassaden, Schnitte Ueberbauung Fuchsacker, Projektpläne März 1986 Rechnung Landesbuchhaltung 4. März 1988