Quartierplan Fuchsacker

Plan d'utilisaziun · Lutzenberg

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Lutzenberg
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
01-03-1988
En vigur dapi
01-03-1988

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A. RH.

1. März 1988 b

Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Fuchsacker; Genehmigung (vgl. Trakt. Nr. 549 vom 3. November 1987) Dem Bericht der Baudirektion vom 4. Februar 1988 ist zu ent­ nehmen: Mit Protokollauszug vom 8. Dezember 1987 ersucht der Gemeinderat Lutzenberg um die Genehmigung des Quartierplanes Fuchsacker. Sachverhalt Das Quartierplangebiet gehört zur Wohn-/Gewerbezone G 2.0. Geplant ist in einem Planungsgebiet A die Ueberbauung rnit Sonder­ bauvorschriften. In einem Planungsgebiet B soll eine spätere Ueberbauung im Rahmen der Bauordnungsvorschriften möglich sein. Formelle Rechtmässigkeit

Der Quartierplan wurde dreimal zur Vorprüfung eingereicht, unter anderem deshalb, weil im Verlaufe der Planung das Projekt auf­ grund geänderter Gebietsverhältnisse überarbeitet werden musste. Bei der dritten Vorprüfung vom 28. April 1986 wurde anerkannt, dass der Quartierplan, unt�r Vorbehalt einiger Ergänzungen in den Sonderbauvorschriften, die Anforderungen gemäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 43 EG zum RPG erfüllt. Der Gemeinderat hat den Quartierplan am 3. Juni 1986 genehmigt und anschliessend vom 9. Juni 1986 bis 8. Juli 1986 öffentlich aufgelegt. Innerhalb der öffentlichen Planauflage wurde eine Einsprache erhoben, die vom Gemeinderat am 4. November 1986 abgewiesen wurde. Die Einsprecher erhoben am 15. Dezember 1986 Rekurs, den der Regierungsrat am 3. November 1987 abwies.

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�aterielle Rechtmässigkeit Die im Vorprüfungsbericht vom 28. April 1986 verlangten Ergän­ zungen der Sonderbauvorschriften wurden übernommen, ausgenommen die von der Assekuranzverwaltung formulierten Bedingungen, die gemäss dem Auszug aus dem Protokoll des Gemeinderates vom 3. Juni 1986 im Baubewilligungsverfahren berücksichtigt werden. Die im Vorprüfungsbericht zusätzlich angebrachten Bemerkungen zur Gestaltung der geplanten Ueberbauung sind ebenfalls im Bau­ bewilligungsverfahren zu berücksichtigen. Der Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes steht in formel­ ler als auch in materieller Hinsicht nichts mehr im Wege. Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren: 1. Der Quartierplan Fuchsacker vom 21. Juni 1986 sei zu geneh­ migen. 2.

Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 350.-- zu erheben.

Beschluss:

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Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

versandt am

Landammannamt Baudirektion Sekretariat Baudirektion (2 Expl. ); Beilagen: Quartierplan Fuchsacker mit Genehmigungsvermerk Situation, Fassaden, Schnitte Ueberbauung Fuchsacker, Projektpläne März 1986 Kant. Planungsamt (2 Expl.); Beilagen: Quartierplan Fuchsacker mit Genehmigungsvermerk Situation, Fassaden, Schnitte Ueberbauung Fuchsacker, Projektpläne März 1986 Gemeinderat Lutzenberg (4 Expl. ); Beilagen: Quartierplan Fuchsacker mit Genehmigungsvermerk Situation, Fassaden, Schnitte Ueberbauung Fuchsacker, Projektpläne März 1986 Rechnung Landesbuchhaltung 4. März 1988