Quartierplan Haufen

Plan d'utilisaziun · Lutzenberg

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Lutzenberg
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
09-08-1988
En vigur dapi
09-08-1988

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH.

9. August 1988 F.

Gemeinde Lutzenberg: Quartierplan Haufen; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 12. Juli 1988 ist zu entnehmen: Mit Protokollauszug vom 7. Juni 1988 ersucht der Gemeinderat Lutzenberg um Genehmigung des Quartierplanes Haufen. Das Quartierpla�gebiet liegt heute zum wesentlichen in der Wohn­ Gewerbezone G. 2.4. Für eine Fläche von 900 rn 2 übriges Gemeinde­ gebiet wird (in einem besonderen Verfahren) die Einzonung be­ antragt. Der Quartierplan bezweckt eine ins bestehende Orts und Landschaftsbild eingepasste Ueberbauung und die zweckmässige Er­ schliessung des Gebietes Haufen. vorgesehen sind in einem Planungsgebiet A zwei Mehrfamilienhäuser mit unterirdischer Parkierung und in einem Planungsgebiet B ein Mehrfamilien- oder Doppel-Einfamilienhaus. In den Sonderbauvorschriften sind Einzelheiten zur Erschliessung des Gebietes und der Gestaltung der Bauten festgelegt. Formelle Rechtrnässigkeit Der Quartierplan erfüllt die Anforderungen gernäss Art. 2 Abs. 2 und Art. 43 EG zum RPG (bGS 721.1). Er wurde am 6. Oktober 1987 vorn Gemeinderat erlassen und vom 12. Oktober 1987 bis 11. November 1987 öffentlich aufgelegt. Inner­ halb der Einsprachefrist sind verschiedene Einsprachen von An­ stössern beim Gemeinderat eingegangen. Mit Entscheid vorn 12. April 1988 hat der Gemeinderat die Einsprachen vollurnfänglich abgewiesen. Ein Rekurs an den Regierungsrat erfolgte nicht. Formell steht deshalb der Genehmigung durch den Regierungsrat nichts mehr im Wege. Materielle Rechtmässiqkeit Gegenüber dem der Vorprüfung zugrundeliegenden Quartierplan­ entwurf haben sich einige kleinere Aenderungen ergeben, die jedoch durchwegs als Verbesserungen beurteilt werden können. Im Vorprüfungsbericht wurde im weiteren nichts Grundsätzliches be­ anstandet.

- 2 -

Die Baudirektion beantragt gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren: 1.

Der Quartierplan Haufen vorn 6. Oktober 1987 sei zu genehmi­ gen.

2.

Für die Genehmigung sei eine Gebünr von Fr. 200. -- zu erheben.

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Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion:

Amtsblatt (Ziffer 1). Auszug an

Baudirektion Sekretariat der Baudirektion (2 Expl.); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Kant. Planungsamt; Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk Gemeinderat Lutzenberg (3 Expl. ); Beilage: Quartierplan mit Genehmigungsvermerk (3 Expl.)

!m A uffra�y des f?egfemmgsrides fi)e; Rafschreiber:

Versandt am

12. August 1988