Quartierplan Mettlen II

Plan d'utilisaziun · Urnäsch

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Urnäsch
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
16-09-2008
En vigur dapi
16-09-2008

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Datotecas

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Text

Gt

Appenzell Ausserrhoden

D6partomont

Kasernenslrasse 1 7A

Bau und Umw€lt

9102 Herisau Tel. 071 353 65 51

Fax 071 353 68 33 Bau.Umwell@ar-ch www.ar.ch

Jakob Brunnechweiler Regierungsrat Bau- und Un'lweltdirektor

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Herisau, 16. September 2008

Gemeinde Urnäsch Quartierplan Mettlen ll; Genehmigung

A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben des Gemeinderates Urnäsch, eingegangen am '15. September 200g, wird urn die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.

2. Das Planungsgebiet umfasst 9'726 m2.lm Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision, die vom Regierungsrat arn 16. August 1994 genehmigt wurde, wurde das Planungsgebiet mit Ausnahme von parzelle Nr. 570 und eines angrenzenden, rund 7m breiten Landstreifens auf Parzelle Nr. 1346 (Wohn- und Gewerbezone WG2) der Wohnzone W2 zugewiesen. Zudem sind Teile des fraglichen Gebietes mit einer Quartierplanpflicht überlagert. 3. Die zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrumente wurden dem Vorprüfungsverfahren unterzogen 4. Der Quartierplan Mettlen ll wurde vom Gemeinderat am 2. Juli 200g erlassen. 5. Die Öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 30. Juli 2008 bis 2g. August 200g. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

B. Enrvägungen 1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bcs 721 .1) sind erftillt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge-

gen.

2. Die im Rahmen der Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Anderungen wurden berücksichtigt.

Ss,le 1. 8D-Op, Mer{len tl Genehmrgung doc

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Appenzell Ausserrhoden

3. Gegenüber der Vorprüfung kann festgestellt werden, dass im Baubereich B1 nur noch 1 zusätzliches Vollgeschoss ermöglicht wird. Zudem wird mit 10.0m eine um 1.0 m höhere Gebäudehöhe ermöglicht. Mit der Firsthöhe (12.0m) wird die Höhe eines möglichen Attikageschosses definiert. Zudem wird im Baubereich A mit 30m eine um 6.0m grössere Gebäudelänge ermöglicht. lm weiteren werden im Baubereich B1 anstelle der gemäss Baureglement vorgesehenen Schrägdächer mit ortstypischer Dachneigung Flachdächer vorgeschrieben.

4. Es wird begrüsst, dass gemäss Art. 7 Sonderbauvorschriften sämtliche neuen Hauptbauten an das Fernwärmenetz des Wärmeverbundes Urnäsch AG angeschlossen werden müssen. Davon ausgenornrnen sind lediglich Bauten, die den Minergie-Standard aufweisen. 5. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden euartier-

planes Mettlen ll erteilt werden.

C. Beschluss 1

Der Quartierplan Mettlen ll wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG)

2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben 3. Mitteilung an: - GemeinderatUrnäsch(restlicheExemplaremitGenehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat {Regie-

rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat

einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Venvaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt

am: ? 3. 5f P, ?|lffi

Departement Bau und Umwelt

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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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