Teilzonenplan Hof Süd
Plan d'utilisaziun · Lutzenberg
Document
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- Plan d'utilisaziun
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- Lutzenberg
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 13-07-2004
- En vigur dapi
- 13-07-2004
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CH73_18_GE_Teilzonenplan Hof Süd.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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C n1 � Gemeinde Lutzenberg: Teilzonenplan Hof Süd; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 24.. Mai 2004 ersucht die Gemeindekanzlei Lutzenberg um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Hof Süd". Dem Plan liegt ein erläuternder Bericht bei. 2. Der Teilzonenplan „Hof Süd" wurde der Baudirektion zur Vorprüfung vorgelegt. Das Planungsamt hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitberichtsverfahrens, am 17.11.2003 schriftlich Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan „Hof Süd" wurde am 4.2.2004 vom Gemeinderat erlassen. 4. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 16.2.2004 bis zum 16.3.2004. Anschliessend wurde der Plan vom 13.4.2004 bis zum 3.5.2004 dem fakultativen Referendum unter stellt. Das Referendum wurde nicht ergriffen. 8. Erwägungen 1. Für die Genehmigung des Teilzonenplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) der Regierungsrat zuständig. Die formellen Anforderungen sind erfüllt. 2. Mit dem Teilzonenplan wird ein 3929 m2 grosses Gebiet der Wohnzone W1, 1 zugewie sen, während mit dem Teilzonenplan „Mittlerer Haufen" ein Gebiet von 2217 m2 aus der Bauzone entlassen wird. Die Lärmgrenzwerte gegenüber der Staatsstrasse können gemäss Ausführungen im Planungsbericht eingehalten werden, wenn die Strassensa nierung wie geplant mit der Errichtung eines talseitigen Rad- und Gehweges erfolgt. Der Plan kann als zweckmässig bezeichnet werden. 3. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Teilzonen plan genehmigt werden.
C. Beschluss der Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Hof Süd wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz). 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben.
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3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen An trag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist bei zulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1 ). Amtsblatt.
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Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) Gemeinderat Lutzenberg (restliche Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) * Der Teilzonenplan ist Teil eines Gesamtdossiers „Hof Süd & Mittlerer Haufen Pz. 45"
!m Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:
Versandt am
1 6, Juli 2004
Basas legalas
bGS 721.1 · Baugesetz · Chantun
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Chantun
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Confederaziun
SR 814.41 · LSV · Confederaziun