Teilzonenplan Mittlerer Haufen, Parz. Nr. 45

Plan d'utilisaziun · Lutzenberg

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Lutzenberg
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
13-07-2004
En vigur dapi
13-07-2004

Karte

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Datotecas

CH73_18_GE_Teilzonenplan Mittlerer Haufen, Parz. Nr. 45.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Lutzenberg: Teilzonenplan Mittlerer Haufen Pz. 45; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 24. Mai 2004 ersucht die Gemeindekanzlei Lutzenberg um die Genehmigung des Teilzonenplanes „Mittlerer Haufen Pz. 45". Dem Plan liegt ein erläuternder Bericht bei. 2. Der Teilzonenplan „Mittlerer Haufen Pz. 45" wurde der Baudirektion zur Vorprüfung vorgelegt. Das Planungsamt hat dazu, nach Durchführung eines amtsinternen Mitbe­ richtsverfahrens, am 17.11.2003 schriftlich Stellung genommen. 3. Der Teilzonenplan „Mittlerer Haufen Pz. 45" wurde am 4.2.2004 vom Gemeinderat erlassen. 4. Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 16.2.2004 bis zum 16.3.2004. Anschliessend wurde der Plan vom 13.4.2004 bis zum 3.5.2004 dem fakultativen Referendum unter­ stellt. Das Referendum wurde nicht ergriffen. B.Erwägungen 1. Für die Genehmigung des Teilzonenplanes ist nach Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 Baugesetz (bGS 721.1) der Regierungsrat zuständig. Die formellen Anforderungen sind erfüllt. 2. Mit dem Teilzonenplan wird ein 2342 m2 grosses Teilgebiet von der Wohn-Gewerbe­ zone WG 2,4 in die Landwirtschaftszone umgezont. Gleichzeitig wird ein Teilgebiet von 125 m2 von der Landwirtschaftszone der Wohn-Gewerbezone WG 2,4 mit Quartier­ planpflicht zugewiesen. Die Verkleinerung der Bauzone .dient als Kompensation für die gleichzeitige Neueinzonung im Gebiet „Hof Süd" im Umfang von 3929 m2. Der Plan kann als zweckmässig bezeichnet werden. 3. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann der vorliegende Teilzonen­ plan genehmigt werden.

-2C. Beschluss der Regierungsrates 1. Der Teilzonenplan Mittlerer Haufen Pz. 45 wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 Baugesetz). 2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Baukoordinationsdienst (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) Kantonales Planungsamt (MI); (1 Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) Gemeinderat Lutzenberg (restliche Expl. Teilzonenplan mit Genehmigungsvermerk*) * Der Teilzonenplan ist Teil eines Gesamtdossiers „Hof Süd & Mittlerer Haufen Pz. 45"

fm Auftrag des Regierungsrates Der Ratschreiber:

Versandt am

1 6. Juli 2004