Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100

Plan d'utilisaziun · Walzenhausen

Document

Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Walzenhausen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
14-03-2000
En vigur dapi
14-03-2000

Karte

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Datotecas

CH73_19_GE_Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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14. März 2000

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Gemeinde Walzenhausen

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Gemeinde Walzenhausen: Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 11 00; Genehmigung

(Im Ausstand von Regierungsrat Dr. Hans Altherr)

Dem Bericht der Baudirektion vom 29. Februar 2000 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 15. Februar 2000 ersucht der Gemeinderat Walzenhausen um die Genehmigung des oben genannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.

Sachlage 1. Der Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100 ermöglicht der Firma Weiss AG, den Betrieb massvoll zu erweitern. Der Betrieb verfügt heute über keine Bauzonenreserven. 2. Im Rahmen der Vorprüfung wurde der fragliche Teilzonenplan unterstützt. Vorbehalte in Bezug auf die Recht- oder Zweckmässigkeit wurden nicht angebracht. 2

3. Da es sich bei der Umzonung um eine untergeordnete Fläche von 400 m handelt, wurde das vereinfachte Verfahren gernäss Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG gewählt. Nach Angabe des Gemeinderates liegen die erforderlichen Zustimmungen der betroffenen Eigentümer vor. 4. Der Gemeinderat reicht folgende Akten zur regierungsrätlichen Genehmigung ein: - 3 Expl. Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1~ 00, dat. 28.9.1999 inkl. Planungsbericht

Erwägungen 1.

Formelles

1.1

Bei den zur Geneh~igung abgelieferten Plänen handelt es sich um Dokumente, die vom Gemeinderat und vom Regierungsrat unterzeichnet und damit rechtsverbindlich werden. Mindestens zwei Exemplare müssen deshalb im Original vorhanden sein, wobei ein Exemplar bei der Gemeinde und ein Exemplar beim kantonalen Planungsamt aufbewahrt wird.

1.2

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt.

- 2-

2.

Materielles

2.1

Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.

2.2

Die materiellen Anforderungen gernäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Platz, Parz. Nr. 1100 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 400.-- zu erheben. Gegen den Genehmigungsentscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen ab Zustellung schriftlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht, 9043 Trogen, erhoben werden (Art. 9 Abs. 1 lit. a Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6). Die Beschwerde hat einen Antrag und eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt (OP-Akten) * Gemeinderat Walzenhausen ** *) 1 Expl. ·mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht **) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Planungsbericht, Rechnung

Im Auflrag eles Regierungsrates Der RafschreiberJ

Versandt am

17. März 2000