Quartierplan Rheinburg II, Änderung 2008

Plan d'utilisaziun · Walzenhausen

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Walzenhausen
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Departement
Decidì
06-07-2009
En vigur dapi
06-07-2009

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Text

� Appenzell Ausserrhoden V..fJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor

Herisau,6.J�i2009

Gemeinde Walzenhausen Teilzonenplan Rheinburg Parz. Nr. 1579, geringfügige Änderung Quartierplan Rheinburg II, Änderung 2008 Genehmigung

A.

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Ausgangslage

1. Mit Schreiben des Gemeinderates vom 8.Juni2009 wird um die Genehmigung der obengenannten Pla­ nungsinstrumente durch das Departement Bau- und Umwelt nachgesucht. 2. Im Jahre2007 wurde der Teilzonenplan Rheinburg Parz. Nr. 6 / 157411579, sowie der Quartierplan Rhein­ burg 11, genehmigt. Parallel zum Erlass des Teilzonen- und Quartierplans verlief auch das Verfahren um Ro­ dungsbewilligung für den zu rodenden Waldteil. 3. Die ursprünglich geplante Erweiterung der Klinik übersteigt die momentan vorhandenen Ressourcen, wes­ halb das Projekt überarbeitet wurde. Die beabsichtigte Umnutzung der bestehenden Garage erfordert einen grösseren Waldabstand, eine Ausdehnung der Kurzone, sowie eine Rodung. Eine entsprechend geringfügige Anpassung der rechtskräftigen Planungsinstrumente ist unerlässlich. 4. Die Planungsinstrumente wurden am25. März2009 durch das Planungsamt vorgeprüft. 5. Der Teilzonenplan Rheinburg Parz. Nr. 1579 und der Quartierplan Rheinburg II wurde am20. April2009 vom Gemeinderat erlassen und vom27. April2009 bis zum26. Mai2009 öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind keine eingegangen. 6. Die Genehmigung der Planungsinstrumente ist mit der Genehmigung des Rodungsgesuches Rheinburg Parz. Nr. 1579 zu koordinieren.

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� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

B.

Erwägungen

1. Die Genehmigung des vorliegenden Teilzonenplans/Quartierplans erfolgt zeitgleich mit der Genehmigung des Rodungsgesuchs durch das Departement Volks- und Landwirtschaft. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Plangenehmigungen gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell stehen den Plangenehmigungen durch das Departement Bau- und Umwelt damit nichts entgegen. 3. Die vorgenommenen Änderungen an den Planungsinstrumenten sind bedingt durch den vorgesehenen re­ dimensionierten Ausbau der Rheinburg- Klinik. Das Grundkonzept der Ortsplanung wird durch die vorliegenden geringfügigen Änderungen nicht in Frage gestellt, zu kritisieren wäre einzig der Grundsatz der Planbeständig­ keit. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen­ planes und des Quartierplanes erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Teilzonenplan Rheinburg Parz. Nr. 1579, geringfügige Änderung, wird genehmigt (Art. 52 Abs. 2 BauG).

2.

Der Quartierplan Rheinburg II, Änderung 2008, wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

3.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben.

4.

Mitteilung an: Gemeinderat Walzenhausen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Oberforstamt Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:

.. 06. JULI 2009

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Departement Bau und Umwelt

Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

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