Ortsplanung, Revision

Lingias da distanza dal guaud · Urnäsch

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Gener
Lingias da distanza dal guaud
Vischnanca
Urnäsch
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
16-08-1994
En vigur dapi
16-08-1994

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Text

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ilililt1 Protokoll des Regierungsrates

Kanton Appenzell A.Rh. 1-6. August L994 L.

Gemeinde Urnäsch: ortsplanungsrevision; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 1"4. JuIi nehmen:

t994 ist zu ent-

Mit Schreiben yom 3. Mai 1994 ersucht der Gemeinderat Urnäsch um die Genehmigung seiner neu erarbeiteten planungsinstrumente durch den Regierungsrat.

Sachlage l_

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Am 23. September l-987 unterzeichnete der Gerneinderat Urnäsch einen Vertrag rnit dem Planungsbüro Eigenmann,

St.Gallen und übertrug ihm die Durchführung der Revision der Ortsplanung. Er bestellte gleichzeitig eine planungskommission zur Beratung und Entscheidvorbereitung für den Gemeinderat. Der Entwurf der vollständig überarbeiteten ortsplanung wurde gernäss Art. 47 EG z RPG (bcs 72L.L) der Baudirektion zur Vorprüfung unterbreitet. Zum amtsinternen Mitberichtsverfahren sind folgende Stellungnahmen eingegangen:

BUWAL

Kriegsmater ial-verwal tung

- Eidg. Militärdepartement - Volkswirtschaftsdirektion - Amt für Umweltschutz - Kantonales Tiefbauamt St. Gallisch-Appenzellischer Naturschutzbund In einem umfassenden Bericht vom L2. JuIi L99l- nahm das Planungsarnt zu den eingereichten Unterlagen Stellung.

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Die öffentliche Planauflage erfolgte vom 3. Februar L992 bis 2. März L992. Während dieser Zeit sind L2 Einsprachen eingegangen. Zwei Einsprachen konnten auf gütlichem Wege erledigt werden. Gegen drei Einspracheentscheide wurde beirn Regierungsrat Rekurs erhoben. Ein Rekurs wurde zurückgezogen, während zwei zu entscheiden waren. Der vorliegende Plan wurde am l-6. NIärz 1994 vom Gemeinderat erlassen. An L. Mai 1994 haben die Stirunberechtigten der Einwohnergemeinde Urnäsch dem Zonenplan und dem Baureglernent mit 325 JA gegen 94 NEIN zugestirnrnt. Dem zur Genehmigung eingereichten Gesuch sind folgende Unterlagen beigelegt worden: 1- Expl. Baureglement L Exp1. Zonenplan M l-:2'000 (gefaltet, Originalplan) 1- Exp1. Landwirtschaftszonenplan M L:L0'O0O (gefaltet, originalplan) 1- ExpI. Gemeinderichtplan Übersichtsplan M L:l-o'o0O (gefaltet, Originalplan) 1 Expl. Gemeinderichtplan, Ausschnitt Baugebiet, M. l-: 2'Ooo (gefaltet, Originalplan) l- Expl. Bericht zum Gemeinderichtplan Exp1. Bericht zur Ortsplanung. Da nit der Plangenehmigung häufig auch Plankorrekturen verbunden sind, beantragt der Gemeinderat, vorläufig nur ein Exemplar der Planungsunterlagen einreichen zu dürfen. Nach Genehmigung werden die weiteren erforderlichen Exemplare innert Monatsfrist nachgereicht. t_

Erwägungen

1. FormeLles l-.1 Dem Antrag der Gemeinde, für die regierungsrätliche Genehmigung nur einen Plansatz bereitstellen zu müssen und die fehlenden zwei Plansätze nachträglich zur Unterzeichnung einreichen ztJ können, kann im Hinblick auf aIlfä1Ii9 notwendige Korrekturen und eine Aufwandminimierung entsprochen werden

I.2 Arl. 4 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) verpflichtet die nit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über Ziele und Ablauf der Planung zu unterrichten und sie in geeigneter Weise mitwirken zu lassen. Die von der Ortsplanungskommission aufgestellten Ziele und Konzepte sind der öffentlichen Diskussion unterstellt worden. Über die bereinigten Pläne wurde vor dem Auflageverfahren eine Volksdiskussion durchgeführt. In-

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formation und Mitwirkung sind im Sinne des Raumplanungsgesetzes gehrährleistet \^/orden.

l-.3 Die weit,eren formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. EG z RPG sind erfüI1t. 2.

uaterielles Gernäss Art. 50 Abs. 3 EG z RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, hrenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung äntsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinenSofern nachfolgend keine Bemerkungen gemacht werden, entsprechen die eingereichten Unterlagen den an sie gestellten Anforderungen. In den folgenden Punkten sind Feststellungen enthalten, welche eine Auswirkung auf die Genehmigung haben können. Es sind aber auch solche Bemerkungen enthalten, welche aufgrund offener Fragen, die sich aus der Vorprüfung ergeben haben, spezielt einer Erwähnung bedürfen oder wo allgemein ein Hinweis als notwendig erscheint.

2.1 Übergeordnete Gesetzgebung a) Interessenabwägungen nach Raumplanungsverordnung Gemäss Art. 3 der Verordnung über die Raumplanung (RPV, SR 7OO.l-) sind die Interessenabwägungen, die zu den einzelnen Beschlüssen geführt haben, in der Begründung der Behördenentscheide darzulegen. Die Geneinde legt einen Planungsbericht vor' in welchem die Planungsziele und Ergebnisse beschrieben sind.

b) Bericht nach Raurnplanungsverordnung Gemäss Art. 26 RPV erstattet die Gemeinde der kantonalen Genehnigungsbehörde Bericht darüber, wie der Nutzungsplan die Zie1e und Grun':'sätze der Raumplanung (Art. 1- und 3 RPG), die Anregungen aus der BevöIkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. L3 RPG) und den Richtplan (Art. I RPc) berücksichtigt sowie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung trägt. Irn Planungsbericht ist dieser Anforderung ein eigenes Kapitel gewidnet.

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c) Lärmschutz Die Ausscheidung neuer Bauzonen und die Erschliessung bestehender Bauzonen darf nach der Lärrnschutzverordnung nur erfolgen, hlenn die Planungswerte eingehalten sind, oder v\renn diese lrlerte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.

Die Überprüfung der Plangrundlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat ergeben, dass die planerischen Voraussetzungen fur die Einhaltung der Lännschutzvorschriften erfülIt sind. Wo Imrnissonsgrenzwerte in 1ärmbelasteten Gebieten entlang von Staatsstrassen überschritten sind' muss mit einem Quartierplan sichergestellt werden, dass diese Grenzwerte eingehalten werden. Dies erfolgt durch bauliche oder

gestalterische Massnahmen oder durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räurne auf die dern Lärm abgewandten Seite des Gebäudes. Die Lärmausbreitung des Schiessstandes überschreitet in einern grösseren Gebiet die rmmissionsgrenzhlerte. Neue Bauzonen sind in diesem Bereich keine ausgeschieden worden. Die Gemeinde prüft zur ZeiE verschiedene Massnahmen zvr Sanierung. In den unüberbauten Gebieten Heide (Industriezone) und Au (Oe) ist eine Quartierplanpflicht nit entsprechenden Auflagen zur Einhaltung der Grenzwerte erlassen worden. Auch rnit Blick auf die bestehenden Überbauungen ist die Gemeide verpflichtet, Massnahmen zvr Reduktion des Schiesslärms zu treffen. Sie ist angiehalten, die notwendigen Schritte voranzutreiben.

d) Grundwasserschutz Die provisorisehen Grundwasserschutzzonen gemäss Karte der Gewässerschutzbereiche sind irn Gemeinderichtplan aufgeführt. In der ZwischenzeiE wurden mit Entscheid des Regierungsrates vom 3l-. August L993 und 4. JuIi L994 verschiedene GrundwasserschutzzonerT genehnigt (Tal, Grünau, Schwaderau, Aplis I+II). Die Bauzonenausscheidung ist auf diese Schutzzonenplanungen abgestimmt. Im Richtplan sind die notwendigen Anpassungen jedoch noch vorzunehmen. Teile der Bauzonen sind rnit einer Schutzzone 53 überlagert und erfahren dadurch bestimrnte Auflagen und Einschränkungen zugunsten des Grundwasserschutzes.

Irn Bereich der Zürchersrnüh1e ist die Ausscheidung eines Grundwasserschutzareals vorgesehen. Mit der Bauzonenabgrenzung wurde das Resultat der Abklärungen

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mitberücksichtigt. Ortsplanerisch bestehen keine Konflikte mehr. Das Grundwasserschutzareal ist jedoch noch nicht genehmigt. Zur Zeit ist die Bearbeitung des Schutzzonenreglementes im Gange.

Die übrigen Grundwasserschutzzonen liegen ausserhalb der Bauzonen. Ihre Ausscheidung ist noch nicht in Angriff genonmen worden. Es ist Sache der Fassungseigentümer, die Grundlagen zu beschaffen. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dafür besorgt zu sein, dass die' Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen für die öffentlichen $Iasserfassungen vorangetrieben werden. 2.2 verhältnis zum kantonalen Richtplan a) Bauzonendimensionierung Gemäss Art. l-5 RPG darf nur Land als Bauzone ausgeschieden werden, das sich für die Überbauung eignet und voraussichtlich innert l-5 Jahren benötigt und erschlossen wird. Im Koordinationsblatt Nr. O.S.l- des kantonalen Richtplanes ist die Bauzonendimensionierungsgrenze (Wohnund Mischzonen) für Urnäsch mit L'650 Einwohnern angegeben. Dabei wurde von einer Gesamteinwohnerzahl von 2450 ausgiegangeD, die mit 2537 Einwohnern (Ende 1993) schon heute überschritten ist. Im Planungsbericht zur ortsplanung wird die Kapazität des Zonenplanes nit rund l-9OO Einwohnern ausgewiesen. Im Vorprüfungsbericht ist verlangt worden, dass eine differenziertere Berechnung der Zonenplankapazität, die auch die Erhältlichkeit berücksichtigt, anzustellen sei. Mit der im Planungsbericht enthaltenen Berechnung ist die Gemeinde diesem Anliegen nachgekommen. In der Beurteilung ist davon auszugehen, dass sich der Zielhorizont des kantonalen Richtplanes auf das Jahr 2000, derjenige der Ortsplanung auf das Jahr 2OO9 bezieht. Die Richtplanvorgabe.-st deshalb der tatsächlichen Entwicklung anzupassen und zu aktualisieren. Die Hochrechnung auf den neuen Zielhorizont des Jahres 2O09 ergibt eine Dimensionierungsgrenze bei l-800 Einwohnern. Mit dieser ist die Zonenplankapazität um 1oo Einwohner überschritten. Es ist festgestellt worden, dass ein Teil des eingezonten Landes rnit einer Kapazität für ca. 1-50 Einwohner rnittelfristig nicht erhältlich ist. Aufgrund der Lage, der Stückelung und der vorhandenen Infrastruktur kann dieses Land nicht ausgezont werden. rn vielen FäIIen besteht in den Bauzonen keine oder nur eine geringe

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Bereitschaft, das Bauland zu verkaufen oder selbst zu überbauen. Es kann sowohl aus spekulativen Gründen oder auch zur Sicherstellung der Bedürfnisse kommender Generationen gehortet werden. Die kurz- und mittelfristige

Verfügbarkeit ist

damit vielfach nicht

gegeben. In Berücksichtigung dieser Gegebenheiten und der Aktualisierung der Dimensionierungsgrenze kann davon ausgegangen werden, dass die Planung den l-5 Jahresbedarf nicht überschreitet.

b) Ausscheidung von Gewerbe- und Industriezone Laut kantonal-em Richtplan, Koordinationsblatt Nr. O.S.2, sind in Urnäsch 0.5 bis l-.0 ha Industrie- bzw. Gewerbezonen auszuscheiden. Gemäss Bericht zum Gemeinderichtplan (S. L7) weist der neue Zonenplan Gewerbezonen und Industriezonen mit einer unüberbauten F1äche von 5.6 ha auf. Diese ZahI darf nicht überbewertet werden, sind doch die meisten Zonen bestehenden Betrieben zugeordnet und die nicht überbauten Flächen als Betriebsreserven zu bezeichnen. Irlenn die ausgewiesenen F1ächen die Richtplanvorgabe überschreiten, ist das insofern nicht negativ zu werten, aIs andere Gemeinden die Vorgaben für diese Zonen nicht erreichen und gesamthaft eher zuwenig Industrie- oder Gewerbezonen bereitgestellt werden können. Es liegt im gesamtwirtschaftlichen Interesse, !{enn Industrie- und Gewerbeland an gut erschlossenen Lagen angeboten werden kann.

c) Landschaftlich ernpfindliches Siedlungsgebiet Im Richtplan, Übersicht Nr. I, sind in den Gebieten Oberdorf, Halten, Gass und Gerstenrüti sowie Teller landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiete ausgeschieden. Gemäss Koordinationsblatt O.S.6 ist irn Rahmen der Nutzungsplanung für die betroffenen Gebiete die Umzonung in Nichtbauzone zu prüfen bzw. sicherzuste1len, dass deren Überbauung das Landschaftsbild nöglichst wenig belastet. Die Gebiete Halten, Gass und Gerstenrüti sind grösstenteils, das Gebiet Teller volIständig der Nichtbauzone zugewiesen worden. Für die in der Bauzone liegenden Gebiete Oberdorf und Halten ist die Quartierplanpflicht vorgeschrieben. d) Unerwünschte Siedlungsentwicklung Im Richtplan, ubersicht Nr. J-, sind in den Gebieten Zürchersnüh1e und Schwantelen unerwünschte Siedlungsentwicklungen eingetragen. Gemäss Koordinationsblatt 0.S.5 werden durch die Bezeichnung von unerwünschten Siedlungsentwicklungen die Freihaltung noch intakter Geländekammern und wichtiger Erholungsräume sowie die

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Erhaltung von Landschaften von besonderer Schönheit bezweckt. In beiden Gebieten ragen die Bauzonen leicht über diese Begrenzungen hinaus. In der Ziirdies das bestehende Fabrikareal chersmühle betrifft und in Schwantelen die bestehende Sägerei und den Garagebetrieb. Eine kleine Reserve ist dort noch unbeUaüt. Beide Einzonungen bewegen sich nicht in noch intakten Geländekanmern und berühren keine Erholungsräume oder Landschaften von besonderer Schönheit. Mit, den vorgesehenen Einzonungen wird das ZieI der Siedlungsbegrenzungen nicht verletzt. e) Siedlungsbegrenzungslinie Vom Tüftobel bis Müllstat ist im kantonalen Richtplan, Übersicht Nr. Lt eine Siedlungsbegrenzungslinie äingetragen. In diesem Bereich wurden keine Neueinzonungen vorgenommen.

f) Fruchtfolgeflächen Mit dem Ausscheiden von Landwirtschaftszonen und vorranggebieten bleibt das gut geeignete Kulturland erhalten. Die irn kantonalen Richtplan als Zwischenergebnis bezeichneten Fruchtfolgeflächen sind als landwirtschaftliche Vorranggebiete in die Landwirtschaftszone aufgenommen worden. Nicht als Vorranggebiet ausgeschieden ist ein kleines Teitgebiet zwi-schen Nürigbach und Strasse irn Hasenrain. Da es sich um eine isolierte und teilweise überbaute F1äche handelt, kann das toleriert werden. Im Richtplan wird das Gebiet um die Industriezone in der Grünau nicht der Fruchtfolgefläche zugewiesen, dafür wird Ersatz im Gebiet Dürrenbach angeboten. Im Planungsbericht zur ortsplanung wird angeführt, dass die Entwicklung des Gewerbebetriebes in der Grünau auch in ferner Zukunft ermögticht werden sol1. Eine Fruchtfolgefläche würde dies jedoch erheblich erschweren. Tatsache ist, dass die Gemeinde in ihrem Zonenplan in diesem Gebiet die Landwirtschaftszone rnit überlagerter Vorrangfläche ausgeschieden hat, \^Ias den gesetzlichen Vorgaben und dem kantonalen Richtplan entspricht. Die Frage der Anpassung der Fruchtiolgefläche ist somit eine langfirstige Angelegenheit und kann irn Rahmen der Überarbeitung der kantonalen Richtplanung eingehend geprüft werden. g) Umfahrungsstrasse Irn kommunalen Richtplan sind die beiden Umfahrungsstrassen A 448 Varianten West und Ost aus dem kantonalen Richtplan, Übersicht Nr. l-t in Sinne der Vorori-

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entierung übernommen worden. Eine Abstimmung auf die Zonenausscheidung ist indessen nicht in allen Bereichen erfolgt: Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in Fe1d, beim alten Waisenhaus und Industriezone Grünau. Auf diese Konflikte ist bereits im Vorprüfungsverfahren hingewiesen worden.

Mit einer Einzonung über die Linienführung eines nöglichen Trassees einer künftigen Umfahrungsstrasse ist eine spätere Überbauung nicht auszuschliessen und schäfft Problerne, falls das Trassee doch einmal benützt werden sollte. Solange die Linienführung als Vororientierung in Richtplan besteht, kann nicht über diese hinweg eine Einzonung erfolgen. Für die Bauzonen innerhalb der Linienführungen und soweit sie nördlich darüber hinausrag€Dr kann keine Genehmigung erteilt werden. Die im Bericht von der Gemeinde zum Ausdruck 9ebrachte Meinung, dass auch langfristig auf eine Umfahrungsstrasse für Urnäsch verzichtet werden kann, wird zur Kenntnis genonmen. Trotzdem dürfen die beiden Linienführungen nicht verbaut werden, sind doch die zukünftigen Bedürfnisse zuwenig bekannt. Insbesondere so1I rnit einer Planung auch ein zukünftiger Spielraum erhalten bleiben. Im Bericht beantragt die Gemeinde, das Strassenverbindungsstück Zürchersmühle Brücke als Hauptverkehrsstrasse zu bezeichnen. Gemäss Verzeichnis der Staatsstrassen vom 17. August L993 (bGS 73L.LLL.2) gilt dieses Strassenstück aIs Hauptverkehrsstrasse III. Klasse (A). Es handelt sich dabei um die Strasse Nr. 43 Hundwil-Zürchersnüh1e (Kirche Hundwil-Station Zürchersnüh1e). Es besteht diesbezüg1ich kein Handlungsbedarf.

2.3 VerhäItnis zur kantonalen Schutzzonenplanung Irn kantonalen Schutzzonenplan wurde in der Zürchersmüh1e die ehemalige Mühle als Kulturobjekt bezeichnet (objekt Nr. ),.L2). Das Gebäude kommt neu in die Bauzone zu 1iegen. Es ist von der Gemeinde im neuen Zonenplan als Kulturobjekt bezeichnet worden. Damit kann das Gebäude aus dern kantonalen Schutzzonenplan entlassen werden.

Da es sich bei der Entlassung aus dem kantonalen Schutzzonenplan um eine Ab1ösung durch kommunales Recht han-

delt, der Zonenplan öffentlich aufgelegen ist und sich für die betroffenen Grundeigentürner nichts ändert, kann auf ein separates Verfahren verzichtet werden.

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In den kommunalen Richtplänen sind auch die kantonal geschützten Kulturobjekte eingetragen. Mit Entscheid des Regierungsrates voln 29.3.L994 wurde das Gebäude Assek. u.] 477 irn Ruppen als Kulturobjekt bezeichnet. Es ist in Richtplan entsprechend nachzutragen. 2.4 GemeinderichtPJ.an

2L Abs. 3 und 4 EG z RPG werden GemeindeGemeinderat erlassen und sind dem Regievom richtpläne zu unterbreiten. GemeinderichtGenehmigung zur rungsiat für die Behörden verbindlich. elanüng der pläie bei -Oi" sind Gemäss Art.

Gemeinderichtpläne und der zugehörige Bericht sind deshalb in die vorliegende Prüfung und Genehmigung einzuschliessen. a) Fruchtfolgeflächen (vgI. Bericht zur ortsplanung, s. 22 ff. ) Die Fruchtfolgeflächen sind im kantonalen Richtplan, uebersicht Nr. l- und Koordinationsblatt o.L.5 festgeIegt. Im Rahmen der kommunaLen Richtplanung .wurden diä Fruchtfolgeflächen mit vorgängig beschriebener Ausnahme übernommen.

b) Fuss- und vtanderr^/ege (Bericht zur ortsplanung, s. 23) Das in Ausführung von Art. 3Tguater Bundesverfassung (BV; SR l-Oi-) ärlassene Bundesgesetz enthäIt die irundsatzgeseEzgebung über die Fuss- und Wanderwege. Es überlässt den Kantonen einen grossen TeiI der darnit verbundenen Aufgaben und verpflichtet sie unter and.erem, die FuSS- und Wanderwege in Plänen festzuhalten. Gestützt auf die Übergangsbestimrnung von Art. 1_6 des Bundesgesetzes über Fuss- und wanderwege (FwG; SR 704) hat där Regierungsrat die in der Richtplanung (15. Juni Ig87; Uebersicht Nr. 2) dargestellten wanderwege aIs vorläufiges !{anderwegneflz bezeichnet (RRB Nr. 22o vom 5. Juni L988). Dieser PIan geht der kommunalen Richtplanung vor. Der definitive wanderwegplan ist fertiggesteLlt und untersteht demnächst dem hrlassverfahren. Unabhängig vom Gemeinderichtplan gitt dannzumal der vom Regierungsrat zu genehmigende Wanderwegplan.

Im Richtplan bezeichnete landwirtschaftliche Haupterschliessungsstrassen, die mit einem V{anderweg zusammenfallen ünd nicht bereits mit einern Hartbelag nach altem Recht versehen worden sind, dürften nicht ohne

Einwilligung der Volkswirtschaftsdirektion rnit einern

Hartbelag versehen werden.

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c) Aufgrund von Art. 2L des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451-) ist die Ufervegetation geschützt. Gemäss Art. 22 Abs. 2 NHG bedarf die Beseitigung der Ufervegetation der Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Die in Richtplan vorgenonmene Inventarisierung ist deshalb problematisch, da sie zu folgenden Fehlinterpretationen führt: die nicht bezeichneten UfergehöIze seien nicht erhältenswert;

alle nicht bezeichneten Bestockungen entlang von Bächen würden nicht als UfergehöIze gelten und genössen keinen Schutz; die Pflicht der Grundeigentümer zur Pflege beziehe sich nur auf die bezeichneten UfergehöLzeIn der Vorprüfung wurde die Überarbeitung der UnterIagen verlangt. Es sollte daraus hervorgehen, dass sämtliche UfergehöIze geschützt und in den P1änen nur besonders wertvolle Exemplare aufgeführt sind. Das geht lediglich aus dern Bericht zur Ortsplanung( Seite io) hervoi. rm PIan wird das ufergehöI2 lediglich als scfiützenswert bezeichnet. Die verlangte Präzisierung ist ungenügend. Darnit keine Unklarheiten entstehen, sind die Ufergehölze deshalb auch aus dern Richtplan zu streichen2.5 Zonenplan a) Lärmschutz Im Vorprüfungsbericht ist auf verschiedene Anforderungen in bezug auf die Lärrnschutzverordnung hingewieien worden, die in der Überarbeitung berücksichtigt wurden. Es wird auf das Kapitel 2.L c) in diesen Erwägungen verwiesen.

b

) I,taldfeststel lungen Seit kurzem ist das neue Waldgesetz in Kraft' AIs wichtige Neuerung wird darin innerhalb des Baugebietes vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Mit einer speziellen lVatdfeststellung gegenüber den Bauzonen soll somit erreicht werden, dass sich der !'laldrand rechtlich nicht mehr verändert. Die Waldfeststellungen fehlen irn vorliegenden Zonenplan und sind daher Uis spätestens Ende 1-996 nachzuholen. Es wird diesbe-

LL

zügIich auf das Merkblatt itRäumliches Festlegen von Waldgrenzenrr Nr. 3.2.6. . vom Oktober L993, Rev. 24.L.L994, des Handbuches für Bau- und Planungsbehörden, TeiI A: Planungen, verwiesen. 2.6 BauregJ.enent Im Zusammenhang mit der Vorprüfung ist die Gemeinde darauf'hingewiesen worden, dass der Strassenabstand von 3.00 m als äusserst gering erscheint. lrlas früher allenfalls zweckmässig hrar, kann sich bei den veränderten Verkehrsverhältnissen in Zukunft aIs negativ erweisen. Die Qualitätsansprüche der Bewohner sind gestiegen, der Verkehr auf sämtlichen Strassen hat zugenonmen und die Fahrzeuge sind grösser geworden. Kleine Abstände werden später mehr Konfliktstoff bieten. Die im Rahmen der Vorprüfung verlangten und empfohlenen Aenderungen sind berücksichtigt worden. Das eingereichte Baureglement entspricht formell den Anforderungen gemäss Art. 22 EG z RPG. Es häIt somit der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung stand Antrag

Die Baudirektion stelIt, gestützt auf Art. 6 Abs. L , Art. l-lAbs. 2, Art. 2I Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 EG z RPG , folgende Anträge: 1

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Der Zonenplan l-:2'000 und der Landwirtschaftszonenplan l-:LO'000 seien mit nachfolgender Ausnahme zu genehmigen. Von der Genehmigung ausgenonmen sind jene Bauzonen, die in die Linienführung der Umfahrungsvarianten T448 hineinragen und angeschnittene Teile die nördlich dieser Umfahrung liegen. Die erforderlichen V{aldrandfeststellungen seien nach dem Merkblatt ttRäumliches Festlegen von Vtaldgrenzenrr bis spätestens Ende 1,996 vorzunehmen.

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Das Baureglement vom l-. Mai L994 sei zu genehnigen.

Der Gemeinderichtplan mit Bericht vom L5. März L994 sei unter folgenden Bedingungen zu genehmigen: Das Kulturobjekt Assek. Nr. 477, Ruppen, ist irn kommunalen Richtplan zu ergänzen.

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Die Ufergehölze sind aus dem Richtplan zu streichen.

Die definitiven zutragen.

Grundwasserschutzzonen S sind nach-

Fuss- und Wanderwege unterstehen dem Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (SR 704) und der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bcs 731-.31-). Massgebend sind deshalb die nach diesen Verfahren erlassenen PIäne. 6 Die Gemeinde sei anzuweisen, die Zonenpläne und die Gemeinderichtpläne gemäss diesem Entscheid in je drei Exemplaren für den Genehmigungsvermerk vorzulegen. Mindestens zwei Exemplare seien a1s originalplansatz (Heliographien, koloriert) zu liefern. 7 Folgendes Objekt sei aus dem kantonalen Schutzzonenplan zu entlassen: Kulturobjekt Nr. I.t2 Assek. Nr. l-0L0, ehemalige Mühle, Zürchersmühle 8. Für die Genehmi-gung sei keine Gebühr zu erheben.

Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion. Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion ZSB **

Ant für Umweltschutz

Kantonales Planungsamt * Gemeinde Urnäsch**

*) rnit allen Beilagen: **) Dokumente rnit Genehmigungsvermerk folgen später

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Auszug an

Bruno Geig'er, Herrn Rechtsanwalt Dr. Scheffelstrasse lt St. GaIIen * Herrn Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser, Hinterlauben L2, 9000 St. Gallen *

*) Nach der Genehmigung der revidierten Ortsplanung von Urnäsch kann gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates

vom 26. oktober 1993 innert dreissig Tagen staatsrechtliche Beächwerde an das Schweizerische Bundesgericht in Lausanne erhoben werden (v91. BGE vom 2. JuIi L986 in ZBI

89/L988 S. L2L ff.

i.S. Herisau).

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