Teilzonenplan Parz. Nrn. 919, 779
Lingias da distanza dal guaud · Rehetobel
Document
- Gener
- Lingias da distanza dal guaud
- Vischnanca
- Rehetobel
- Chantun
- Appenzell Ausserrhoden
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- Regierungsrat
- Decidì
- 30-05-2007
- En vigur dapi
- 30-05-2007
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Rehetobel mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
CH73_13_GE_Teilzonenplan Parz. Nrn. 919, 779.pdfIn neuem Tab öffnen
Text
d.
ffi.
I APPenzell Ausserrhoden
Protokoll des
30. Mai 2007
Regierungsrates
L.
RRB-2007
Ganzen Text zeigen
Gemeinde Rehetobel: Teilzonenplan Parzellen Nrn. 919 I 779; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 30. Mäz 2007 wird um die Genehmigung des obgenannten Planungsinstrumentes durch
den Regierungsrat ersucht. 2. Das Planungsgebiet liegt am nördlichen Ortsrand der Gemeinde Rehetobel und zeichnet sich durch eine starke Südhanglage aus. Es ist vorgesehen, die Pazellen Nr. 779 und einen Teilbereich der Pazelle Nr. 919 der Wohnzone W1 (3'607 m2) respektive der Grünzone GRi (681 m2) zuzuführen. Der Geltungsbereich des Teilzonenplans umfasst eine Gesamtfläche von 4'288 m'. Mit der vorgesehenen Einzonung soll einerseits eine
zeitgemässe Erschliessung derentsprechenden Parzellen und der Pazellen Nr. 1157 und 1158 und eine sinnvolleAbrundung des nördlichen Siedlungsbereiches ermöglichtwerden, Die Parzelle Nr.919 befindetsich im Eigentum der Einwohnergemeinde Rehetobel. 3. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision (Genehmigung durch den Regierungsrat am 9. Januar 1996)wurde eine Teilfläche des Grundstücks Nr. 779 als Übriges Gemeindegebiet und die Restfläche als Wald festgestellt. Das Grundstirck Nr. 919 ist dem Wald, dem Übrigen Gemeindegebiet und das westliche Teilstück der Landwirtschaftszone zugewiesen. lm Planungsgebiet befinden sich eine Linde (Parzelle Nr. 919) und im östlichen Bereich (nördlich der Parzellen Nrn. 1157 und 1158)eine Hecke, welche als kommunal geschützter Baum
respektive Hecke festgelegt sind. 4. Der Teilzonenplan wurde dem Vorpritfungsverfahren unterzogen. 5. Der Teilzonenplan wurde am 16. November 2006 vom Gemeinderat erlassen und lag vom 23. November 2006 bis 22. Dezember 2006 öffentlich auf. 6. Während der Auflagefrist gingen keine Einsprachen ein 7. Am 1 1. März 2007 haben die Stimmbürger der Einwohnergemeinde Rehetobel den Teilzonenplan Pazellen
Nrn. 919 und 779 mil432 Ja- zu 168 Nein-Stimmen angenommen.
B. Erwägungen 1. Gemäss Aft. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1) sind
Zonenpläne dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den
Seite 1 / 3
i,
-I I APPenzell Ausserrhoden
"H-
gesetzlichen Vorschriften, sowie der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, bGS 721.1)sind erfüllt. 3, Der kantonale Richtplan sieht eine mehr oder weniger höhenparallele Siedlungsbegrenzung gegen Norden vor. Diese Begrenzung läuft gegen Osten sinnvoll gegen die bestehende Bauzonenecke hinunter. Auch wenn die Aussagen der Richtplankarte keinesfalls pazellenscharf sind, wird klar, dass mit der entsprechenden Linie eine Begrenzung der Siedlung auf das bestehende Bauentwicklungsgebiet vorgesehen war. Die vorliegende Einzonung und die Bebauungsstudie sehen nun vor, eine ansteigende Häuserzeile zu ermöglichen, wobei dessen höchstes Haus genau an der Stelle zu liegen käme, wo die Siedlungsbegrenzungslinie am tiefsten hinabreicht. Dies bedeutet eine minimale Konzeptänderung der Siedlungsbegrenzung an diesem Ort und erfordert daher eine Anpassung des kantonalen Richtplans. Die Richtplananpassung erfolgt parallel mit separatem Verfahren. 4. Der seit dem 1 .'l .2002 in Kraft stehende Richtplan sieht für die Gemeinde Rehetobel keine weiteren Einzonungen vor, da einerseits die Zonenkapazität bereits 22% über dem Bedarf für die nächsten 15 Jahre liegt und die Gemeinde Rehetobel ein Siedlungsgebiet (ohne Bauentwicklungsgebiet) von 41 ha aufirueist (Kap. S.'1, Seite 34). Die Flächenzusammenstellung des beigelegten Kapazitätsnachweises (Stand September 2006) zeigt auf, dass die Gemeinde Rehetobel total über 294'069 m2 bebaubares und verfügbares Bauland verfügt, wobei 248'388 m2 bebaut und 45'681 m2 unüberbaut sind. Die Gemeinde Rehetobel leidet an einem Bevölkerungsrückgang und zudem - wie viele andere Gemeinden auch - an unüberbauten Bauzonen, die nicht erhältlich sind bzw. mangels Überbauungswillen nicht überbautwerden. Die Parzelle Nr. 919 ist im Eigentum der Einwohnergemeinde und ermöglicht es dieser, einen Teil des neu einzuzonenden Gebiets der Überbauung zuzuführen und so dem Bevölkerungsrückgang entgegenzuwirken. Ein Teil des Gebiets (Teil der Parz. Nr. 779) ist bereits überbaut. Aus diesen Gründen rechtfertigt sich eine Einzonung im vorgesehenen massvollen Umfang. 5. Das betroffene Gebiet liegt an der Bergstrasse und wird riber diese erschlossen. Das Gebiet ist der Quartierplanpflicht unterstellt. Der beim Departement Bau und Umwelt eingereichte Quartierplan regelt die Erschliessung sowie die Überbauung. Der Nachweis, der Erschliessung innerhalb des Plangebiets ist damit gegeben. 6. Die neu ausgeschiedene Grünzone wird im Zonenplan bestimmt als Grünzone im Baugebiet, Freihaltung Wald. Damit wird sowohl die Art wie auch der Zweck der Grünzone den gesetzlichen Vorgaben entsprechend in der Nutzungsplanung definiert (vgl. Art. 28 Abs. 2 BauG). Eine Anderung bzw. Anpassung des heute rechts-
kräftigen Baureglements ist angesichts der klaren Zweckbestimmung nicht erforderlich. 7. Das der Oftsplanung Rehetobel zugrunde liegende Konzept wird mit der vorgesehenen Zonenplanänderung nicht in Frage gestellt. 8. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
plans erteilt werden.
Seite 2 / 3
d
#
APPenzell Ausserrhoden
D. Beschluss des Regierungsrates 1.
Der Teilzonenplan Pazellen Nrn. 919 I 779 wird vorbehältlich der regierungsrätlichen Genehmigung der Anpassung des kantonalen Richtplans bezüglich Siedlungsbegrenzungslinie genehmigt.
2. Für die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben (Art.22 Abs. 1 des Gesetzes über die Venualtungsrechtspflege, VRPG, bGS 143.1). Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht von AppenzellA.Rh. schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde beizulegen.
Amtsblatt.
Auszug an
Departement Bau und Umwelt Sekretariat Departement Bau und Umwelt Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Rehetobel (restl. Exemplare mit Genehmigungsvermerk)
lm
des Regierungsrates;
Martin Birchler, Ratsclrreiber Versandt am
Seite 3 / 3
- l, Juni 2007