Teilzonenplan untere Brunnern

Plan d'utilisaziun · Bühler

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Bühler
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
26-09-1995
En vigur dapi
26-09-1995

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Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Bühler: Teilzonenplan untere Brunnern; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 19. September 1995 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 10. Mai 1995 ersucht der Gemeinderat Büh­ ler um die Genehmigung des Teilzonenplanes untere Brunnern. Sachlage

1. Die Garage Ebneter AG, Bühler, beabsichtigt, ihre beste­ hende Autoreparaturwerkstätte zu erweitern. Die Betriebs­ erweiterung betrifft teilweise Land, welches nicht ein­ gezont ist. 2. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan soll eine im übrigen Gemeindegebiet gelegene Fläche von 400 m2 der Bauzone (Gewerbezone) zugewiesen werden. 3. Der Teilzonenplan untere Brunnern wurde am 27. März 1995 vom Gemeinderat erlassen. 4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volks­ abstimmung durchgeführt. Während der öffentlichen Plan­ auflage vom 4. April bis 5. Mai 1995 sind keine Einspra­ chen eingegangen. Erwägungen

1.

Formelles

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1.1

Nach Art. 47 EG zum RPG (bGS 721.1) sind Nutzungspläne der Baudirektion vor der öffentlichen Auflage zur Vor­ prüfung einzureichen. Im vorliegenden Fall erfolgt die Vorprüfung ausnahmsweise im Rahmen des Genehmigungsver­ fahrens.

1.2

Nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG können geringfügige Än­ derungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage und ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundei-

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gentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzen­ den Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öffentlichen Interesse ist, das dem Plan zugrundelie­ gende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Die Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren sind vorliegend gegeben, weshalb zurecht auf eine Abstimmung verzichtet werden durfte. 1. 3

Da aufgrund der Vorprüfung keine Beanstandungen anzu­ bringen sind, steht formell einer Plangenehmigung durch den Regierungsrat nichts entgegen.

2.

Materielles

2.1

Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regie­ rungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordne­ ten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig er­ scheinen. Die nachfolgende Prüfung erfolgt auf dieser Grundlage.

2. 2

Nachdem in verschiedenen Gemeinden neue, rechtsgültige Planungsinstrumente vorliegen, wurde das Problem der Teilzonenpläne durch die Baudirektion neu beurteilt. Davon ausgehend, dass diese Ortsplanungen den künftigen Bedürfnissen Rechnung tragen, ist es aus Gründen der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nur selten mög­ lich, schon kurze Zeit nach der Genehmigung der Orts­ planung einen Teilzonenplan zu erlassen. Art. 51 EG zum RPG verlangt, dass die Änderung von Planungsinstrumen­ ten geprüft werden soll, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert ha­ ben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wich­ tigen öffentlichen Interessen geboten erscheint. Gerade bei neuen Planungsinstrumenten, welche im Grundsatz während 10 bis 15 Jahren Gültigkeit haben, ist es ange­ zeigt, diese Bedingungen für eine Anpassung eng zu fas­ sen. Wenn schon kurze Zeit nach Inkrafttreten eines Zo­ nenplanes Teilzonenpläne erlassen werden, besteht die Gefahr, dass die Nutzungsplanung an Rechtssicherheit verliert. Diese mangelnde Kontinuität kann die auf die künftige Entwicklung einer Gemeinde ausgerichtete Pla­ nung im Kern gefährden. Zudem besteht auch die Gefahr, dass letztendlich die Glaubwürdigkeit von Raumplanung und planender Behörde tangiert werden können, indem je­ der Grundeigentümer mit Recht davon ausgehen könnte, dass die in einem demokratischen Verfahren erarbeitete Planung einer Gemeinde ohnehin gemäss den Interessen Einzelner wieder verändert werden kann.

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2. 3

Die Ortsplanungsrevision der Gemeinde Bühler wurde vom Regierungsrat am 9. August 1994 genehmigt. Mit dem vor­ liegenden Teilzonenplan sollen 400 m2 Land eingezont werden, um die Entwicklungs- und Erschliessungsmöglich­ keiten eines bestehenden ortsansässigen Gewerbebetrie­ bes zu verbessern. Es ist schwierig, im Rahmen einer Gesamtrevision, eine jedem Einzelfall gerecht werdende Zonenabgrenzung vor­ zunehmen. Konkrete Bedürfnisse ergeben sich oft erst aufgrund eines konkreten Projektes. Mit der vorliegen­ den Einzonung soll vor allem eine sinnvolle Erschlies­ sung ermöglicht werden. Es geht grundsätzlich nicht darum, die Bauzonenkapazität zu erweitern. Das Grund­ konzept der Ortsplanungsrevision wird nicht in Frage gestellt. Die betroffene Fläche ist zudem gering. Der geplanten Einzonung kann, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse, zugestimmt werden.

2.4

Die Einzonung liegt innerhalb des für die geplante Um­ fahrungsstrasse freizuhaltenden Korridors. Der Stras­ senkorridor ist auch Bestandteil des kantonalen Richt­ planes (Koordinationsblatt Nr. 9.V.1). Um langfristige Optionen offenzuhalten, ist alles zu unterlassen, was den künftigen Bau einer Umfahrungsstrasse Bühler verun­ möglicht. Der freizuhaltende Strassenraum basiert nicht auf einem konkreten Strassenprojekt. Nach Rücksprache mit dem kantonalen Tiefbauamt wird eine künftige Umfah­ rungsstrasse durch die Einzonung nicht verunmöglicht. Der Teilzonenplan steht damit nicht im Widerspruch zum kantonalen Richtplan. Einer Genehmigung steht auch un­ ter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.

2.6

zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die ma­ teriellen Anforderungen gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG erfüllt sind. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan untere Brunnern, Bühler, vom 27. März 1995 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu er­ heben. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

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Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Bühler ** Beilagen *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

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