Teilzonenplan Scheienhaus, Parz. Nr. 178

Plan d'utilisaziun · Bühler

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Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Bühler
Chantun
Appenzell Ausserrhoden
Nivel
Vischnanca
Approvà da
Regierungsrat
Decidì
12-12-1995
En vigur dapi
12-12-1995

Karte

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Datotecas

CH73_09_GE_Teilzonenplan Scheienhaus, Parz. Nr. 178.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Bühler: Teilzonenplan Scheienhaus {Parz. Nr. 178); Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 17. November 1995 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 9. November 1995 ersucht der Gemeinderat Bühler um die regierungsrätliche Genehmigung des Teilzonen­ planes Scheienhaus. Sachlage 1.

Die "Säntis"-Garage von H.P. Gyr, Bühler, beabsichtigt, den dem Gewerbebetrieb angegliederten Parkplatz um einen Streifen von fünf Meter Tiefe und 30 Meter Länge zu ver­ grössern. Sowohl die bestehende Autoabstellfläche als auch die geplante Erweiterung liegen gemäss rechtsgülti­ gem Zonenplan in der Landwirtschaftszone.

2. Mit dem vorliegenden Teilzonenplan soll eine in der Land­ wirtschaftszone gelegene Fläche von 700 m2 der Bauzone (Gewerbezone) zugewiesen werden. 3. Der Teilzonenplan Scheienhaus (Parz.Nr. 178) wurde am 14. August 1995 vom Gemeinderat erlassen. 4. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volks­ abstimmung durchgeführt. Das schriftliche Einverständnis der direkt Betroffenen liegt vor. 5. über den Teilzonenplan wurde das Vorprüfungsverfahren im Sinne von Art. 47 EG zum RPG (bGS 721.1) durchgeführt. Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff. des EG zum RPG (bGS 721.1) sind er­ füllt.

- 2 -

2.

Materielles

2.1

Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regie­ rungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordne­ ten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig er­ scheinen.

2. 2

Grundsätzlich widerspricht die beabsichtigte Einzonung von 700 m2 den Zielsetzungen der Ortsplanung nicht, na­ mentlich weil schon die bereits bestehenden tatsächli­ chen Verhältnisse offensichtlich nicht mit der neuen Ortsplanung übereinstimmen. Eine Beeinträchtigung der Ziele ist nicht gegeben.

2.3

Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmi­ gung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.

Antrag

Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1. Der Teilzonenplan Scheienhaus, Bühler, vom 27. März 1995 sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 200.-- zu er­ heben. Beschluss:

Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.

Amtsblatt. Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Bühler ** *) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk **) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung

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